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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_480/2024  
 
 
Urteil vom 20. November 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, Rüedi, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Allgemeine Abteilung, 
Beckenstube 5, 8200 Schaffhausen, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Tanja Knodel, 
Beschwerdegegnerin, 
 
B.________, 
Zurzeit ohne bekannte Adresse. 
 
Gegenstand 
Beschimpfung; Strafbefreiung nach Art. 177 Abs. 3 StGB
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 7. Mai 2024 (Nr. 50/2023/17). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen (Beschwerdeführerin) wirft A.________ (Beschwerdegegnerin) vor, sie habe am Morgen des 6. Juni 2019 in ihrer damaligen Funktion als juristische Mitarbeiterin am Kantonsgericht Schaffhausen dem Privatkläger B.________ eine Nachricht auf dessen Combox hinterlassen. Grund des Anrufs sei ein damals beim Kantonsgericht pendentes Verfahren zur Regelung der Unterhaltszahlungen für den minderjährigen Sohn des Privatklägers gewesen. In der Combox-Nachricht habe sie auf Schweizerdeutsch die Worte "Ruf zurück du Neger" geäussert. Dies habe ein im Büro anwesender Arbeitskollege unmittelbar wahrgenommen. 
 
B.  
Am 25. April 2023 verurteilte das Kantonsgericht Schaffhausen A.________ wegen Beschimpfung zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 150.-- bei einer Probezeit von 2 Jahren. 
 
C.  
Die dagegen gerichtete Berufung von A.________ hiess das Obergericht des Kantons Schaffhausen am 7. Mai 2024 teilweise gut. Es verurteilte A.________ ebenfalls wegen Beschimpfung, befreite sie aber von einer Bestrafung, weil die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung erwidert worden sei. Die Zivilklage des Privatklägers verwies das Obergericht auf den Zivilweg. Schliesslich auferlegte es A.________ die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 4'985.-- und des Berufungsverfahrens von Fr. 4'000.--. 
 
D.  
Die Staatsanwaltschaft beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben. A.________ sei wegen Beschimpfung zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 150.-- bei einer Probezeit von 2 Jahren zu verurteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Die Staatsanwaltschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt. Ihr steht die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG grundsätzlich ohne Einschränkungen zu, soweit sich ihr geschütztes Interesse aus dem staatlichen Strafanspruch ableitet, den sie zu vertreten hat (BGE 148 IV 275 E. 1.3; 145 IV 65 E. 1.2; 139 IV 199 E. 2; 134 IV 36 E. 1.4; je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 142 IV 196 E. 1 zur Frage der Zuständigkeit innerhalb der kantonalen Staatsanwaltschaften).  
 
1.2. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
1.3. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1).  
 
2.  
Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin von einer Bestrafung befreite. 
 
2.1. Wegen Beschimpfung wird auf Antrag namentlich bestraft, wer jemanden durch das Wort in seiner Ehre angreift (Art. 177 Abs. 1 StGB). Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien (Art. 177 Abs. 3 StGB; Retorsion).  
Damit soll dem Gericht die Möglichkeit gegeben werden, von Strafe abzusehen, "wenn die streitenden Teile sich selber schon an Ort und Stelle Gerechtigkeit verschafft haben und der Streit zu unbedeutend ist, als dass das öffentliche Interesse nochmalige Sühne verlangen würde" (BGE 72 IV 20 E. 2; vgl. auch BGE 82 IV 177 E. 2). 
 
2.2.  
 
2.2.1. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin den objektiven Tatbestand der Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB erfüllt habe, indem sie den Privatkläger als "Neger" bezeichnet und damit in seiner Ehre angegriffen habe. Dies sei in einer solchen Lautstärke geschehen, dass der Arbeitskollege es gehört habe. Die Vorinstanz verweist auf das Urteil 8C_877/2009 vom 28. Juni 2010, wonach der Ausdruck "Neger" gegenüber einer dunkelhäutigen Person objektiv als rassistisch empfunden wird (vgl. dort E. 3.3.2). Die Vorinstanz macht keine besonderen Umstände aus, unter denen die Ehrenrührigkeit der Äusserung der Beschwerdegegnerin entfallen würde. Vielmehr habe es sich bei der Äusserung um einen "blossen Ausdruck von Missachtung" gehandelt. Damit habe die Beschwerdegegnerin den Privatkläger ohne sachliche Veranlassung auf die Rasse reduziert.  
 
2.2.2. In subjektiver Hinsicht ist gemäss Vorinstanz unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin den Privatkläger nicht direkt habe beschimpfen wollen. Vielmehr sei sie fälschlicherweise davon ausgegangen, den Hörer aufgehängt zu haben, bevor sie den Privatkläger als "Neger" betitelt habe. Dies hätten die Beschwerdegegnerin und der Arbeitskollege übereinstimmend ausgesagt. Hingegen nimmt die Vorinstanz an, dass die Beschwerdegegnerin eventualvorsätzlich handelte, weil sie in Kauf genommen habe, dass der Arbeitskollege ihre rassistische Beschimpfung höre. Denn dieser habe das von ihr in einer Fremdsprache geführte Telefonat mithören sollen zur Erstellung einer Aktennotiz, weil "vier Ohren besser hören als zwei". Die Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB erfasse auch ehrverletzende Werturteile gegenüber Dritten. Somit habe die Beschwerdegegnerin auch den subjektiven Tatbestand der Beschimpfung erfüllt.  
 
2.2.3. Die Vorinstanz erwägt, der Privatkläger habe die Combox-Nachricht der Beschwerdegegnerin aufgezeichnet. Auf dieser Audio-Aufnahme sei aber auch zu hören, wie er auf Französisch sage, er werde Anzeige erstatten gegen diese "pute". Damit habe der französischsprachige Privatkläger unmissverständlich seinen Unmut über die Beschimpfung der Beschwerdegegnerin geäussert. Beim Begriff "pute", zu Deutsch "Hure", handle es sich ebenfalls um ein ehrverletzendes Werturteil, welches der Privatkläger unmittelbar auf den Angriff auf seine Ehre durch die Beschwerdegegnerin geäussert habe. Die Voraussetzungen der Unmittelbarkeit sowie der Erwiderung mittels ehrverletzender Äusserung seien somit erfüllt. In Berücksichtigung der gesamten Umstände geht die Vorinstanz davon aus, dass der Privatkläger sich durch seine eigene ehrenrührige Äusserung hinreichend Gerechtigkeit verschafft habe, auch wenn die Beschwerdegegnerin erst im Rahmen des Strafverfahrens Kenntnis von seiner Äusserung erlangt habe. Ein öffentliches Interesse an der Bestrafung bestehe nicht mehr. Entsprechend sei davon abzusehen. Die Vorinstanz ergänzt, dass dies zur Folge habe, dass die Verurteilung der Beschwerdegegnerin nicht im Privatauszug aus dem Strafregister erscheine (vgl. Art. 41 i.V.m. Art. 40 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2016 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA [SR 330]).  
 
2.3. Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, dringt nicht durch.  
 
2.3.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. Sie trägt vor, es sei offensichtlich unrichtig, dass der Privatkläger mit dem Ausdruck "pute" seinen Unmut über die Beschimpfung der Beschwerdegegnerin kundgetan habe und dass er diesen Ausdruck unmittelbar auf den Angriff auf seine Ehre geäussert habe. In den Akten fehle jede Grundlage, dass der Privatkläger Unmut verspürt habe. Insbesondere sei er nie befragt worden, in welcher Gemütslage er gewesen sei, als er die Beschwerdegegnerin als "pute" bezeichnet habe.  
Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie annimmt, der Privatkläger habe seinen Unmut gegenüber der Beschwerdegegnerin zum Ausdruck gebracht, indem er sagte, er werde Anzeige erstatten gegen diese "pute". Im Gegenteil liegt offensichtlich auf der Hand, dass der Privatkläger sich zu diesem Ausdruck hinreissen liess, weil er zuvor gehört hatte, dass ihn die Beschwerdegegnerin als "Neger" bezeichnet hatte. 
 
2.3.2. Sodann rügt die Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen Schluss, wonach der Privatkläger den Ausdruck "pute" unmittelbar auf seine Betitelung als "Neger" geäussert habe. Seine Äusserung sei weder zeitlich noch örtlich unmittelbar erfolgt. Die Beschimpfung der Beschwerdegegnerin sei vollendet gewesen, als der Arbeitskollege diese zur Kenntnis genommen habe. Gemäss System-Ansage der Combox sei dies am 6. Juni 2019 um 9:46 Uhr der Fall gewesen. Gleichentags sei am 6. Juni 2019 um 13:53 Uhr eine weitere Combox-Nachricht erfolgt. Kurz nach 14:00 Uhr habe der Privatkläger von beiden Combox-Nachrichten eine Audio-Aufnahme erstellt und diese mit der Bemerkung ergänzt, er werde Anzeige erstatten gegen diese "pute". Daraus leitet die Beschwerdeführerin ab, dass zwischen den Äusserungen "Neger" und "pute" mindestens vier Stunden vergangen seien. Zudem liege es nahe, dass der Privatkläger die Audio-Aufnahme nicht beim erstmaligen Abhören der Combox-Nachrichten erstellt habe. Lebensnäher sei die Annahme, dass er die Combox-Nachrichten ohne Audio-Aufnahme abgehört, den brisanten Inhalt erkannt und erst dann zu Beweiszwecken eine Audio-Aufnahme erstellt habe.  
Die Möglichkeit der Strafbefreiung bei Retorsion nach Art. 177 Abs. 3 StGB stellt einen Spezialfall zur Strafbefreiung nach Art. 177 Abs. 2 StGB dar (Trechsel/Lehmkuhl, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2021, N. 8 zu Art. 177 StGB). In beiden Fällen muss die erste Beschimpfung unmittelbaren Anlass zur zweiten Beschimpfung gegeben haben, was zeitlich zu verstehen ist (BGE 117IV 270 E. 2c; 83 IV 151; Urteile 6B_1052/2023 vom 4. März 2024 E. 1.3.1; 6B_512/2017 vom 12. Februar 2018 E. 4.1). Nicht mehr "unmittelbar" ist eine Reaktion nach zehn Tagen (Urteil 6B_938/2017 vom 2. Juli 2018 E. 5.3.2) oder nach zwei Monaten (Urteil 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 10.2). Immer ist auf den konkreten Einzelfall abzustellen. 
Auch diese Rüge der Beschwerdeführerin ist unbegründet. Sie plädiert für eine restriktive Anwendung der Strafbefreiung. Doch das Gesetz zwingt nicht dazu. Vielmehr lässt Art. 177 Abs. 3 StGB im Bagatellbereich bewusst eine gewisse Form der Selbstjustiz zu (Trechsel/ Lehmkuhl, a.a.O., N. 7 zu Art. 177 StGB). Auch wenn man vom Sachverhalt ausgeht, wie ihn die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht ergänzt haben will, verstösst die vorinstanzliche Strafbefreiung nicht gegen Bundesrecht. Vielmehr liegt auf der Hand, dass ein enger Zusammenhang zwischen den ehrverletzenden Ausdrücken "Neger" und "pute" besteht. Der Privatkläger hörte auf der Combox-Nachricht, dass ihn die Beschwerdegegnerin als "Neger" betitelt hatte und entschloss sich deswegen zu einer Strafanzeige. Es ist nicht bekannt, wann der Privatkläger die Combox-Nachrichten zur Kenntnis nahm. Jedenfalls verging aber nur eine äusserst kurze Zeit, bis er zu Beweiszwecken die Combox-Nachrichten aufzeichnete und dabei die Beschwerdegegnerin als "pute" bezeichnete. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz ohne weiteres annehmen, dass der Privatkläger sich durch seine ehrenrührige Äusserung hinreichend Gerechtigkeit verschafft hat. Ein öffentliches Interesse an der Bestrafung der Beschwerdegegnerin durfte die Vorinstanz angesichts der ganzen Umstände verneinen. 
 
2.3.3. Die Beschwerdeführerin macht zu Recht geltend, dass die Beschwerdegegnerin den ehrenrührigen Ausdruck "Neger" während ihrer Tätigkeit für das Kantonsgericht Schaffhausen äusserte. Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass ein offenkundiges Interesse an einer zuverlässigen und korrekten Amtsführung besteht. Das Vertrauen in die staatlichen Institutionen ist ein hohes Gut. In der Tat besteht ein eminentes Interesse, dass Beschimpfungen durch Staatsangestellte konsequent geahndet werden. Entsprechend verurteilte die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin wegen Beschimpfung und auferlegte ihr Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 8'985.--. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ginge es aber nicht an, den Strafbefreiungsgrund der Retorsion nach Art. 177 Abs. 3 StGB anders anzuwenden, nur weil die Äusserung am Arbeitsplatz der Beschwerdegegnerin erfolgte. In diesem Zusammenhang macht die Beschwerdeführerin auch geltend, dass die Schaffhauser Nachrichten über die erstinstanzliche Hauptverhandlung berichteten. Dies hat freilich keinerlei Einfluss auf die Anwendung von Art. 177 Abs. 3 StGB.  
 
2.3.4. Schliesslich trägt die Beschwerdeführerin vor, es sei aktenkundig, dass die Beschwerdegegnerin Gegenanzeige erstattet habe und spätestens ab Anfang 2023 ein Strafverfahren gegen den Privatkläger gelaufen sei. Der Vorinstanz müsse also bewusst gewesen sein, dass der Privatkläger bestraft werden könnte, weil er die Beschwerdegegnerin als "pute" bezeichnet habe. Vor diesem Hintergrund wäre es gemäss der Beschwerdeführerin geboten gewesen, dass die Vorinstanz von Amtes wegen die Verfahrensakten des Verfahrens gegen den Privatkläger heranzieht. Nun sei der Privatkläger, der zuerst in seiner Ehre verletzt worden sei, der einzige, der bestraft werde.  
Mit diesen Ausführungen legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre oder sonst Bundesrecht verletzt hätte. Ob im Verfahren gegen den Privatkläger eine Strafbefreiung hätte erfolgen müssen, weil die als "pute" beschimpfte Beschwerdegegnerin unmittelbaren Anlass dazu gegeben hatte durch ihre Beschimpfung des Privatklägers als "Neger", ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Ebenso wenig braucht hier geprüft zu werden, ob die Bestrafung des Privatklägers in Revision gezogen werden kann, weil sie mit dem vorliegenden Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO). 
 
2.4. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin von einer Bestrafung befreite.  
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Es sind keine Kosten zu erheben, da die unterliegende Beschwerdeführerin in ihrem amtlichen Wirkungskreis ohne Vermögensinteresse gehandelt hat (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr im bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. Das für B.________ bestimmte Exemplar verbleibt im Dossier. 
 
 
Lausanne, 20. November 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt