Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1192/2024
Urteil vom 20. November 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau,
Sonnenstrasse 4a, 9201 Gossau SG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einstellung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 7. Oktober 2024 (AK.2024.362-AP).
Erwägungen:
1.
Die Staatsanwaltschaft, Untersuchungsamt Gossau, führt ein Strafverfahren gegen B.________ und A.________. Am 3. Mai 2022 verhängte das Untersuchungsamt Gossau unter anderem eine Grundbuchsperre über das Grundstück Nr. 597 in U.________. Am 29. August 2022 erhob A.________ Beschwerde gegen die Grundbuchsperre. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen wies mit Entscheid vom 30. November 2022 die Beschwerde ab und auferlegte ihr die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- (AK.2022.358). Auf eine dagegen von A.________ an das Bundesgericht erhobene Beschwerde trat dieses wegen verspäteter Beschwerdeeinreichung nicht ein (Urteil 1B_39/2023 vom 26. Januar 2023). Ein dagegen erhobenes Revisionsgesuch wies das Bundesgericht am 10. Mai 2023 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 1F_6/2023).
Mit Verfügung vom 8. Juli 2024 stellte das Untersuchungsamt Gossau das gegen A.________ geführte Strafverfahren ein. Es auferlegte die Verfahrenskosten dem Kanton, entschädigte die Rechtsvertretung und sprach A.________ für die wirtschaftlichen Einbussen eine Entschädigung von Fr. 1'057.50 zu. Die von ihr geforderte Entschädigung von Fr. 1'500.--, für die ihr im Verfahren AK.2022.358 auferlegten Kosten, sprach es nicht zu. Dagegen gelangte A.________ an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen. Der Präsident der Anklagekammer wies die Beschwerde am 7. Oktober 2024 ab, soweit er darauf eintrat.
Mit Eingabe vom 6. November 2024 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid vom 7. Oktober 2024. Sie beantragt die Aufhebung des Entscheids, eventualiter die Feststellung einer formellen Rechtsverweigerung durch die Vorinstanz sowie die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung.
2.
Anfechtungsobjekt bildet ausschliesslich der Entscheid der Anklagekammer betreffend die Entschädigungsforderung der Beschwerdeführerin (Art. 80 Abs. 1 BGG). Nicht zu hören ist sie daher mit ihren Ausführungen und Vorbringen, die ausserhalb des durch den angefochtenen Entscheid begrenzten Streitgegenstands liegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie die Neubeurteilung bzw. Aufhebung der Grundbuchsperre beantragt.
3.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Dieses Erfordernis setzt voraus, dass die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzt (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen. Vielmehr hat sie auf die Begründung des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt (vgl. BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweisen).
4.
Dieser Obliegenheit kommt die Beschwerdeführerin nicht nach: Die Vorinstanz begründet ausführlich und nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin nicht über den Umweg eines Entschädigungsgesuchs gemäss Art. 429 StPO, ihr in einem anderen, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auferlegte Verfahrenskosten zurückfordern kann. Die Beschwerdeführerin unterlässt es, sich vor Bundesgericht mit der vorinstanzlichen Begründung hinreichend substanziiert zu befassen. Stattdessen plädiert sie frei zu einer angeblichen Verletzung des Legalitätsprinzips, der Kompetenzordnung und behauptet durch die ihr verweigerte Entschädigung liege eine formelle Rechtsverweigerung vor, ohne in diesem Zusammenhang ihrer Begründungspflicht hinreichend substanziiert nachzukommen (vgl. E. 3 hiervor). Demzufolge erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzureichend begründet bzw. unzulässig (Art. 108 Abs. 1 BGG), weshalb darauf nicht einzutreten ist.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. November 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier