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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_711/2024  
 
 
Urteil vom 20. November 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Kölz, Hofmann, 
Gerichtsschreiberin Kern. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Nadia Zink, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, 
Hermann-Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur. 
 
Gegenstand 
Entsiegelung und Durchsuchung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen, Zwangsmassnahmengericht, vom 24. Mai 2024 (GT240003-B/U01/Bm). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland führt ein Strafverfahren gegen A.________. Sie verdächtigt ihn, eine qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln begangen zu haben. Er soll am 7. April 2024 um etwa 18.40 Uhr mit dem Personenwagen im Ausserortsbereich bei einer signalisierten zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h einen korrekt fahrenden Personenwagen mit 160 km/h, also stark überhöhter Geschwindigkeit, überholt haben. Anschliessend soll er mit massiv überhöhter Geschwindigkeit in eine langgezogene Kurve weitergefahren sein, weshalb das Heck des Fahrzeugs ausgebrochen sei. Dadurch habe A.________ die Kontrolle über das Fahrzeug verloren, sodass es über die Gegenfahrbahn geraten und schliesslich in einem Wald zum Stillstand gekommen sei. 
Anlässlich der polizeilichen Einvernahme der Kantonspolizei Zürich vom 8. April 2024 verlangte A.________ die Siegelung seines am Unfallort sichergestellten Mobiltelefons. Mit Schreiben vom 10. April 2024 beantragte er zudem die Siegelung des ebenfalls sichergestellten Fahrzeugs (im Hinblick auf die Fahrzeugdaten aus dem Multimediasystem, den Steuerungssystemen, dem EDR-Steuergerät etc.). 
 
B.  
Mit Eingabe vom 22. April 2024 ersuchte die Staatsanwaltschaft das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Andelfingen um Entsiegelung des Mobiltelefons und des Fahrzeugs (beziehungsweise der Fahrzeugdaten). Mit Urteil vom 24. Mai 2024 wies das Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsgesuch betreffend das Mobiltelefon ab und ordnete die unverzügliche Rückgabe desselben an A.________ an (Dispositiv-Ziffer 1). Dagegen hiess es das Entsiegelungsgesuch betreffend das Fahrzeug gut und ordnete die "Freigabe des Fahrzeugs" der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung an (Dispositiv-Ziffer 2). 
 
C.  
A.________ verlangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht, Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts sei aufzuheben und das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft betreffend das Fahrzeug "auf Daten vom 7. April 2024 beschränkt gutzuheissen" und es sei das Zwangsmassnahmengericht anzuweisen, "eine Triage vorzunehmen und dabei sämtliche Daten, ausser den am 7. April 2024 erstellten und aufgezeichneten Daten auszusondern und das Entsiegelungsgesuch nur hinsichtlich [der] am 7. April 2024 erstellten bzw. aufgezeichneten Daten gutzuheissen". Eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. 
Mit Präsidialverfügung vom 3. September 2024 schrieb der Präsident der II. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch von A.________ um Gewährung der aufschiebende Wirkung als gegenstandslos ab, nachdem die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 4. Juli 2024 mitgeteilt hatte, die Auswertung der digitalen Daten aus den im Fahrzeug verbauten Steuergeräten und Systemen habe bereits am 6. Juni 2024 (vor Beschwerdeeinreichung) stattgefunden und darüber sei bereits mit Bericht vom 21. Juni 2024 durch die Kantonspolizei Zürich rapportiert worden, und weiter, die Auswertung der Daten habe sich ausschliesslich auf die unfallrelevante Fahrt vom 7. April 2024 beschränkt. 
Es wurden die kantonalen Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen zur Sache eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein nach Art. 248a StPO kantonal letztinstanzlicher Entscheid eines Zwangsmassnahmengerichts. Dagegen steht gemäss Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 bis 81 BGG grundsätzlich offen.  
 
1.2. Der angefochtene Entsiegelungsentscheid schliesst die gegen den Beschwerdeführer laufende Strafuntersuchung nicht ab und betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 BGG. Demnach ist er gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur dann unmittelbar mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Dieser Nachteil muss rechtlicher Natur sein. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass er auch mit einem für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3; je mit Hinweisen). Woraus sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 149 II 170 E. 1.3; 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 IV 284 E. 2.3, 289 E. 1.3). Wird im Entsiegelungsverfahren ausreichend substanziiert geltend gemacht, dass einer Entsiegelung geschützte Geheimhaltungsrechte entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts im Fall der Entsiegelung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann. Werden dagegen (lediglich) andere Beschlagnahmehindernisse wie insbesondere ein mangelnder Deliktskonnex geltend gemacht, fehlt es grundsätzlich am nicht wieder gutzumachenden Nachteil (so aus der jüngeren Rechtsprechung etwa die Urteile 7B_106/2022 vom 16. November 2023 E. 1.2; 7B_301/2023 vom 11. September 2023 E. 2.1; 7B_58/2023 vom 10. Juli 2023 E. 2.1; 1B_155/2023 vom 10. Mai 2023 E. 1.2; teilweise mit weiteren Hinweisen).  
 
1.3. Der Beschwerdeführer bringt zur Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils vor, die Entsiegelung und Durchsuchung der Daten des Fahrzeugs verletze sein Recht auf Privatsphäre. Die Offenbarung dieser Daten könne nicht rückgängig gemacht werden, weshalb ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohe. Ob er damit einen solchen Nachteil darlegt, erscheint fraglich, insbesondere unter Berücksichtigung, dass die Vorinstanz die streitgegenständlichen Fahrzeugdaten offenbar bereits zur Durchsuchung freigegeben und die Staatsanwaltschaft die Daten teilweise durchsucht hat. Ob dieses Vorgehen rechtmässig war, ist nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens und deshalb hier nicht zu prüfen. Jedenfalls verneint das Bundesgericht in der Regel den nicht wieder gutzumachenden Nachteil, wenn die angeblich geheimnisgeschützten Daten den Strafverfolgungsbehörden bereits offenbart wurden (vgl. Urteile 1B_381/2022 vom 3. November 2022 E. 2; 1B_313/2021 vom 10. März 2022 E. 2.3 und 3.6). Ob dies auch hier zutrifft, kann offenbleiben, da sich die Beschwerde - wie aus dem Nachfolgenden hervorgeht - ohnehin als unbegründet erweist.  
 
2.  
Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO). Darunter fallen insbesondere Gegenstände einer beschuldigten Person oder einer Drittperson, die voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (vgl. Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO). 
Nach Art. 264 StPO dürfen jedoch gewisse Gegenstände und Aufzeichnungen - ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden und des Zeitpunktes, in welchen sie geschaffen worden sind - nicht beschlagnahmt werden. Macht die Inhaberin oder der Inhaber von sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Art. 264 StPO nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Siegelungsbegehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden (Art. 248 Abs. 1 StPO). Die zuständige Strafbehörde kann innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch stellen. Andernfalls werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben (vgl. Art. 248 Abs. 3 StPO). 
Wird die Entsiegelung beantragt, prüft das zuständige Entsiegelungsgericht, ob schutzwürdige Geheimnisinteressen oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse einer Durchsuchung entgegenstehen (Art. 248a StPO, vgl. BGE 144 IV 74 E. 2.2; 141 IV 77 E. 4.1). Die Person, die das Siegelungsbegehren gestellt hat, trifft im Entsiegelungsverfahren die prozessuale Obliegenheit, die von ihr angerufenen Geheimhaltungsinteressen ausreichend zu substanziieren. Kommt die betroffene Person ihrer Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit nicht nach, ist das Gericht nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiellen Durchsuchungshindernissen zu forschen. Tangierte Geheimnisinteressen sind wenigstens kurz zu umschreiben und glaubhaft zu machen. Auch sind diejenigen Aufzeichnungen und Dateien zu benennen, die dem Geheimnisschutz unterliegen. Dabei ist die betroffene Person nicht gehalten, die angerufenen Geheimnisrechte bereits inhaltlich offenzulegen (BGE 142 IV 207 E. 7.1.5 und E. 11; 141 IV 77 E. 4.3, E. 5.5.3 und E. 5.6; je mit Hinweisen; Urteil 7B_861/2023 vom 10. Juli 2024 E. 3.1). 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe er im Entsiegelungsverfahren Geheimnisinteressen am Fahrzeug geltend gemacht, indem er dargelegt habe, dass das sichergestellte Fahrzeug "besonders schützenswerte Personendaten zur Privatsphäre" enthalte. Er moniert, die Strafverfolgungsbehörden könnten anhand der Daten des Fahrzeuges Bewegungsprofile und -muster erstellen. Dadurch könnten sie erfahren, zu welcher Zeit er sich wo befunden und bewegt habe. Die Fahrzeugdaten liessen Rückschlüsse auf seinen Tagesablauf, Arbeits- und Wohnort zu und darauf, wo er soziale Kontakte pflege, ob und wann er einkaufen gehe und welche sonstigen Aktivitäten er unternehme. Ähnlich wie bei einer Telefonüberwachung werde damit direkt und in einschneidender Weise in seine Privatsphäre eingriffen. Die Speicherung und Aufbewahrung sowie insbesondere die Durchsuchung solcher Daten greife somit in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung und sein nach Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschütztes Recht auf Privatsphäre ein. In zeitlicher Hinsicht seien die Daten des Fahrzeuges ab Inverkehrsetzung bis und mit 6. April 2024 für die Untersuchung der angeblich am 7. April 2024 begangenen Straftaten nicht von Bedeutung. Diese Daten seien für das laufende Strafverfahren offensichtlich irrelevant und aus Gründen der Verhältnismässigkeit auszusondern, zumal sein Vater Halter des Fahrzeuges sei.  
 
3.2. Gemäss Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO dürfen persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person nicht beschlagnahmt werden, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt. Nach dem Begleitbericht zum Vorentwurf der Strafprozessordnung sind unter "persönlichen Aufzeichnungen und Korrespondenz" Akten zu verstehen, welche die höchstpersönliche Sphäre der beschuldigten Person tangieren, wie Tagebücher, Agenden, Telefon- oder Adressverzeichnisse (Begleitbericht zum Vorentwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung, 2001, S. 182). Im Unterschied zu anderen Geheimnisrechten sind die persönlichen Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person nicht absolut geschützt, sondern dürfen nur dann nicht beschlagnahmt werden, wenn eine Interessenabwägung zwischen dem Schutz des Persönlichkeitsrechts und dem Strafverfolgungsinteresse zugunsten des Individualrechts ausfällt. Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Statuierung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. STEFAN HEIMGARTNER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 5 zu Art. 264 StPO). Bei der Interessenabwägung ist insbesondere die Schwere der untersuchten Delikte zu berücksichtigen (siehe etwa Urteil 7B_71/2022 vom 27. März 2024 E. 4.4; vgl. Urteile 7B_416/2023 vom 10. Oktober 2024 E. 3.1; 7B_211/2023 vom 7. Mai 2024 E. 4.1 mit Hinweisen; BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 47 zu Art. 264 StPO; ANNE VALÉRIE JULEN BERTHOD, in: Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 6 zu Art. 264 StPO).  
 
3.3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht:  
Dem Beschwerdeführer wird eine qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln vorgeworfen, die gemäss Art. 90 Abs. 2 und Abs. 4 lit. c SVG mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft wird. Dabei handelt es sich gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB um ein Verbrechen. Das Strafverfolgungsinteresse ist angesichts der Schwere der Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer hoch zu gewichten, wie die Vorinstanz zutreffend festhält. Demgegenüber erscheint zweifelhaft, ob die streitgegenständlichen Fahrzeugdaten die höchstpersönliche Sphäre des Beschwerdeführers überhaupt tangieren. So mag es zwar zutreffen, dass sich aus den fraglichen Daten gewisse Rückschlüsse auf seine persönlichen Gewohnheiten (und diejenigen des Fahrzeughalters) ziehen lassen. Der Informationsgehalt solchen Wissens ist jedoch sehr begrenzt und kann nicht mit Erkenntnissen aus Tagebüchern oder persönlicher Korrespondenz gleichgesetzt werden. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Fahrzeugdaten mangels entgegenstehender überwiegender Privatinteressen (vollumfänglich) entsiegelt und zur Durchsuchung freigegeben hat. 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist dagegen gutzuheissen, da die Voraussetzungen nach Art. 64 Abs. 1 BGG erfüllt sind. Entsprechend sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er aufgrund einer Verbesserung seiner finanziellen Situation dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Rechtsanwältin Nadja Zink wird als unentgeltliche Rechtsvertreterin ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.  
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und dem Bezirksgericht Andelfingen, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. November 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kern