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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_265/2024, 9C_266/2024  
 
 
Urteil vom 20. November 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
9C_265/2024 
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Jauner, Teichmann International (Schweiz) AG, 
Beschwerdeführer, 
 
und 
 
9C_266/2024 
B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Jauner, Teichmann International (Schweiz) AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt, Fischmarkt 10, 4001 Basel, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Steuerverwaltung des Kantons Schwyz, Rechtsdienst, Bahnhofstrasse 15, 6430 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Basel-Stadt, Steuerperiode 2019 (Steuerpflicht) 
 
Beschwerden gegen die Urteile des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 13. März 2024 (VD.2023.115; VD.2023.116). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (geboren 1975) und seine Schwester B.________ (geboren 1971) waren einwohnerdienstlich wie folgt angemeldet: vom 23. April 2010 bis zum 31. Dezember 2017 an der Strasse C.________ in U.________ (Kanton Basel-Stadt), vom 1. Januar 2018 bis zum 23. November 2019 an der Strasse D.________ in U.________, vom 24. November 2019 bis zum 29. Februar 2020 an der Strasse E.________ in V.________ (Kanton Schwyz) und seither an der Strasse F.________ in W.________ (ebenfalls Kanton Schwyz). Nach Abklärungen erkannte die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt mit Verfügungen vom 4. August 2021 resp. Einspracheentscheiden vom 1. März 2022, dass A.________ seinen resp. B.________ ihren steuerrechtlichen Wohnsitz auch nach dem 23. November 2019 weiterhin im Kanton Basel-Stadt habe und dort weiterhin unbeschränkt steuerpflichtig sei. Daran hielt die Steuerrekurskommission Basel-Stadt mit zwei Entscheiden vom 19. Januar 2023 fest. 
 
B.  
Die dagegen erhobenen Rekurse wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit zwei Urteilen vom 13. März 2024 (VD.2023.115 betreffend A.________ und VD.2023.116 betreffend B.________) ab. 
 
C.  
A.________ (Verfahren 9C_265/2024) und B.________ (Verfahren 9C_266/2024) lassen mit (separaten) Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, unter Aufhebung des jeweiligen Urteils vom 13. März 2024 sei festzustellen, dass sie "per 23. November 2019" nicht mehr über einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt verfügten; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchen sie um Einbezug der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz in die Verfahren und um deren Vereinigung. 
Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt und die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz beantragen die Abweisung der Beschwerden. A.________ und B.________ lassen je eine weitere Eingabe einreichen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerden beruhen auf dem gleichen Sachverhalt; sie sind - wie auch die Urteile des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 13. März 2024 - im Wesentlichen identisch und unterscheiden sich lediglich hinsichtlich der jeweils betroffenen Person. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Verfahren 9C_265/2024 und 9C_266/2024 - wie auch beantragt - zu vereinigen und in einem Urteil zu erledigen (Art. 24 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 71 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 148 V 174 E. 2.2). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2).  
Die Beschwerdeführer reichen im Zusammenhang mit einem behaupteten Mietverhältnis betreffend die Liegenschaft Strasse D.________ in U.________ neue Dokumente ein (ungeschwärzter Mietvertrag, Zahlungsbeleg, Meldung an IWB). Ob sie deren Zulässigkeit in diesem Verfahren genügend begründen, kann offenbleiben: Die neuen Unterlagen hätten ohne Weiteres in das kantonale Beschwerdeverfahren - nachdem das Mietverhältnis bereits dort von der Beschwerdegegnerin thematisiert resp. "hinterfragt" worden war - eingebracht werden können; sie bleiben daher (ebenso wie die entsprechenden neuen Behauptungen) im bundesgerichtlichen Verfahren unbeachtet. Welche der weiteren durch die Beschwerdeführer zahlreich eingereichten Unterlagen und der beschwerdeführerischen Behauptungen (wie etwa jene, dass die Beschwerdeführerin alleinerziehende Mutter sei) ebenfalls neu und im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG unzulässig sind, braucht nicht näher untersucht zu werden, da sie für den Ausgang dieses Verfahrens ohnehin nicht von Bedeutung sind. 
 
2.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 V 209 E. 2.2). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 I 26 E. 1.3). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).  
Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung weist damit die Tragweite von Willkür auf. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Eine Sachverhaltsfeststellung ist etwa dann offensichtlich unrichtig, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat. Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips klar und detailliert aufzuzeigen. Es genügt somit nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil 9C_506/2023 vom 12. April 2024 E. 2.2). 
 
3.  
 
3.1. Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit insbesondere dann in einem bestimmten Kanton steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben (Art. 3 Abs. 1 StHG [SR 642.14]). Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist (Art. 3 Abs. 2 StHG). Entsprechende kantonalrechtliche Vorgaben finden sich in § 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 12. April 2000 über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG; SG 640.100) und in § 4 Abs. 1 und 2 des Steuergesetzes des Kantons Schwyz vom 9. Februar 2000 (SRSZ 172.200).  
 
3.2. Das Kriterium der Absicht dauernden Verbleibens in Art. 23 Abs. 1 ZGB, Art. 3 Abs. 2 DBG (SR 642.11) und Art. 3 Abs. 2 StHG ist nicht so zu verstehen, dass es auf den inneren Willen des Steuerpflichtigen ankäme. Der Wohnsitz bestimmt sich vielmehr alleine nach der Gesamtheit der objektiven, für Dritte erkennbaren Tatsachen, in denen sich eine Absicht dauernden Verbleibens der betroffenen Person manifestiert. Der Wohnsitz liegt demnach dort, wo sich im Lichte dieser Tatsachen objektiv betrachtet der Mittelpunkt der Lebensinteressen - der Lebensmittelpunkt - der betroffenen Person befindet. Ob sich die relevanten äusseren Tatsachen verwirklicht haben, ist eine Tatfrage; die Bestimmung des Lebensmittelpunkts und damit des Wohnsitzes auf Basis der festgestellten Tatsachen ist hingegen eine Rechtsfrage (BGE 148 II 285 E. 3.2.2; Urteil 2C_254/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 5.2; je mit zahlreichen Hinweisen).  
 
4.  
Die Vorinstanz hat insbesondere erwogen, die Beschwerdeführer hätten zwischen 2009 und 2011 fünf Liegenschaften in U.________ (Strasse C.________, Strasse D.________, Strasse G.________, Strasse H.________, Strasse I.________) zu jeweils hälftigem Miteigentum erworben und daraus 2019 ein geschätztes monatliches Nettoeinkommen von je rund Fr. 5'000.- erzielt. Sie hätten von April 2010 bis mindestens Ende 2017 an der Strasse C.________ zusammen mit ihren Eltern eine grosszügige Villa mit Swimmingpool und möglicherweise ab Januar 2018 an der Strasse D.________ zu zweit ein Einfamilienhaus mit (mindestens) sechs Zimmern bewohnt und damit ihren steuerrechtlichen Wohnsitz während neun Steuerperioden unbestritten im Kanton Basel-Stadt gehabt. Die geltend gemachte Vermietung des Einfamilienhauses Strasse D.________ ab dem 15. Dezember 2019 erscheine fingiert resp. nicht glaubhaft, und die Eltern lebten kostenlos an der Strasse C.________. Damit hätten die Beschwerdeführer weiterhin, über den 24. November 2019 hinaus, in U.________ über zwei Wohnmöglichkeiten in geräumigen eigenen Häusern verfügt, die ihnen viel mehr Raum und Privatsphäre als die beengten Wohnverhältnisse im Kanton Schwyz geboten hätten. Ausserdem besässen die Beschwerdeführer seit 2008 ein Postfach in U.________, wo ihnen jeweils auch ihre an die einschlägigen Adressen im Kanton Schwyz adressierte Post zugestellt worden sei. Der Beschwerdeführer sei Inhaber des Einzelunternehmens "DR. A.________" mit Sitz in U.________, für das auch die Beschwerdeführerin einzelzeichnungsberechtigt sei. 
Die Beschwerdeführer hätten am 23. November 2019 gemeinsam einen Untermietvertrag (mit Mietbeginn am 1. Dezember 2019) über ein möbliertes Zimmer mit Küche, Dusche und WC zur Mitbenutzung im Rahmen einer Wohngemeinschaft an der Strasse E.________ in V.________ abgeschlossen. Dass sie tatsächlich dort gewohnt hätten, sei zweifelhaft und nicht ansatzweise, etwa mit einer Fotografie, bewiesen. Hingegen habe der Vermieter anlässlich der Anhörung zur "Klärung der Wohnsituation" der Beschwerdeführer am 10. März 2020 (vgl. Protokoll vom 25. März 2020) gegenüber Behördenvertretern der Gemeinde V.________ behauptet, dass die Beschwerdeführer das Mietobjekt nie betreten hätten, dass sich dort keine persönlichen Gegenstände von ihnen befunden hätten, und dass ihnen das Mietobjekt bereits seit dem 23. Dezember 2019 nicht mehr zugänglich gewesen sei. Die Beschwerdeführer hätten damals u.a. angegeben, sie hätten über Weihnachten 2019 Ferien bei ihren Eltern in U.________ verbracht und der Vermieter habe ihnen nach der Rückkehr aus den Ferien im Jahr 2020 den Zugang zum Mietobjekt verwehrt. Am 29. Februar 2020 hätten die Beschwerdeführer einen weiteren Untermietvertrag (mit Mietbeginn am 1. März 2020) über ein möbliertes Zimmer mit Küche, Dusche und WC zur Mitbenutzung an der Strasse F.________ in W.________ abgeschlossen. Auch dieser Mietvertrag beweise nicht, dass die Beschwerdeführer tatsächlich gemeinsam im fraglichen Zimmer gewohnt hätten. 
Der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführer - und damit auch deren steuerrechtlicher Wohnsitz - habe sich somit Ende 2019 (weiterhin) im Kanton Basel-Stadt befunden. Ein Lebensmittelpunkt im Kanton Schwyz ab Ende 2019 ergebe sich auch nicht aus einzelnen in V.________ aufgegebenen Postsendungen, aus den Belegen betreffend Eier (die keine Angaben über Kaufdatum und -preis enthalten) und weitere Lebensmittel, aus der Nutzung des Internets über das Mobiltelefon oder aus dem Umstand, dass der als Hausarzt des Beschwerdeführers postulierte Arzt in der Nähe der fraglichen Schwyzer Gemeinden praktiziert. 
 
5.  
 
5.1.  
 
5.1.1. Die Beschwerdeführer machen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend, und zwar insbesondere im Zusammenhang mit den vorinstanzlichen Ausführungen betreffend die Vermietung des Einfamilienhauses Strasse D.________, die Möglichkeit des Verkaufs einer Liegenschaft im Kanton Basel-Stadt und einer Ersatzbeschaffung im Kanton Schwyz, die Postfach- und die Fahrzeugnutzung sowie das Vorgehen von Behörden in V.________.  
 
5.1.2. Die aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessende Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, verlangt nicht, dass diese sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; vielmehr genügt es, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde resp. das Gericht hat leiten lassen und auf die sie resp. es seinen Entscheid stützt (BGE 149 V 156 E. 6.1; 142 III 433 E. 4.3.2 mit Hinweisen).  
Im Rahmen des Anspruchs auf rechtliches Gehör besteht kein Anspruch der Parteien, zur rechtlichen Würdigung der durch sie in den Prozess eingeführten Tatsachen noch besonders angehört zu werden. Ebenso wenig folgt aus dem Gehörsanspruch, dass die Parteien vorgängig auf den für den Entscheid wesentlichen Sachverhalt hinzuweisen wären. Eine Ausnahme im Sinne eines "Überraschungsverbots" besteht aber insbesondere, wenn eine Behörde ihren Entscheid auf eine rechtliche Argumentation stützen will, die im bisherigen Verfahren nicht Thema war und mit der vernünftigerweise nicht gerechnet werden musste (Urteile 2C_179/2023 vom 4. Juni 2024 E. 4.1, zur Publikation vorgesehen; 4A_402/2023 vom 26. Februar 2024 E. 4.5.2; je mit Hinweisen). 
 
5.1.3. Soweit die hier interessierenden Rügen überhaupt den qualifizierten Anforderungen an die Begründung genügen (vgl. vorangehende E. 2.2), sind sie unbegründet. Eine sachgerechte Anfechtung der ausführlichen vorinstanzlichen Urteile war möglich. Die darin enthaltene Beweiswürdigung und die daraus gezogenen Schlüsse tatsächlicher oder rechtlicher Art enthalten keine überraschenden Aspekte, denen eine (weitere) Anhörung der Beschwerdeführer hätte vorangehen müssen. Das kantonale Gericht hat den Anspruch auf rechtliches Gehör somit weder hinsichtlich der Begründungspflicht noch bezüglich des Überraschungsverbots verletzt.  
 
5.2.  
 
5.2.1. Weiter werfen die Beschwerdeführer der Vorinstanz eine bundesrechtswidrige Beweislastumkehr vor: Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt hätte sich nicht auf die Vermutung, wonach der bisherige steuerrechtliche Wohnsitz weiterhin bestehe, stützen dürfen. Angesichts gegenteiliger Hinweise hätte die Verwaltung die steuerbegründenden Tatsachen nachweisen und gegebenenfalls die Folgen der Beweislosigkeit tragen müssen.  
 
5.2.2. Das Veranlagungsverfahren unterliegt der Untersuchungsmaxime (vgl. Art. 46 Abs. 1 StHG). Die Steuerbehörden tragen also für sämtliche relevanten Tatsachen - mithin auch für solche, die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken - die sogenannte Beweisführungs- oder subjektive Beweislast. Der Untersuchungspflicht der Steuerbehörde stehen allerdings Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen gegenüber, und zwar auch dann, wenn die Steuerhoheit des Kantons zur Diskussion steht und die Steuerbehörde deshalb vorab einen Steuerdomizilentscheid trifft (BGE 148 II 285 E. 3.1.1 mit zahlreichen Hinweisen).  
Es ist zulässig und oft notwendig, dass sich die Behörden in ihrer Beweiswürdigung auch auf Indizien stützen und daraus Schlüsse auf relevante Tatsachen ziehen (sog. natürliche Vermutungen). Wenn die Steuerbehörde eine relevante Tatsache nicht mit verhältnismässigem Aufwand direkt feststellen kann, aber ein oder mehrere Indizien ihre Verwirklichung mit hinreichender Gewissheit vermuten lassen, steht es dem Steuerpflichtigen frei, diese natürliche Vermutung zu entkräften, indem er das oder die Indizien (Vermutungsbasis), die relevante Tatsache (Vermutungsfolge) oder allenfalls auch den Erfahrungssatz, der Vermutungsbasis und Vermutungsfolge verbindet, widerlegt (sog. Gegenbeweis; BGE 148 II 285 E. 3.1.2). 
Erst wenn eine relevante Tatsache trotz allen zumutbaren Untersuchungsaufwands seitens der Steuerbehörde beweislos bleibt, stellt sich die Frage nach der objektiven Beweislast. Dabei gilt auch im öffentlichen Recht der Grundsatz, wonach derjenige die (objektive) Beweislast für eine Tatsache trägt, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB analog). Im Steuerrecht hat die Praxis diesen Grundsatz dahingehend konkretisiert, dass steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen von der Steuerbehörde, steuerausschliessende und -mindernde Tatsachen vom Steuerpflichtigen nachzuweisen sind (BGE 148 II 285 E. 3.1.3 mit zahlreichen Hinweisen). 
 
5.2.3. Anders als die Beschwerdeführer glauben machen wollen, hat das kantonale Gericht - wie zuvor die Verwaltung und die Steuerrekurskommission - nicht allein auf die vermutete Perpetuierung des einmal begründeten steuerrechtlichen Wohnsitzes (StE 2022 A 24.24.41 Nr. 8, 2C_588/2021 E. 3.1.4; vgl. auch Art. 24 Abs. 1 ZGB) abgestellt. Vielmehr hat es die konkreten Gegebenheiten berücksichtigt und insbesondere hinsichtlich der möglichen Neubegründung eines ausserkantonalen Wohnsitzes die aktenkundigen Beweise umfassend gewürdigt. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführer die Aufhebung des bisherigen Wohnsitzes geltend machen, um sich der Steuerhoheit des Kantons Basel-Stadt zu entziehen, ist hinsichtlich der diesbezüglichen (steuerausschliessenden) Tatsachen auch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ersichtlich. Von einer unzulässigen Umkehr der (subjektiven oder objektiven) Beweislast kann daher nicht gesprochen werden.  
 
5.3. Soweit sich die Beschwerdeführer auf das Verhalten und die rechtlichen Einschätzungen des Gemeindeschreibers von V.________ oder auf Wohnsitzbestätigungen des Amtes für Migration des Kantons Schwyz berufen, ergibt sich nichts zu ihren Gunsten: Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass sie - wie auch die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt - von vornherein nicht an Entscheidungen einer ausserkantonalen Verwaltungsbehörde gebunden ist; diesbezüglich kann denn auch nicht von einer Vertrauensgrundlage im Sinne von Art. 9 BV (zu den Voraussetzungen für Vertrauensschutz vgl. BGE 143 V 95 E. 3.6.2) gesprochen werden. Darüber hinaus hat sich das kantonale Gericht dennoch mit den entsprechenden Unterlagen befasst und nachvollziehbar dargelegt, weshalb resp. inwiefern sie auch inhaltlich nicht überzeugten.  
 
5.4. Sodann machen die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung mehrfach Willkür geltend. Dabei beschränken sie sich jedoch darauf, in appellatorischer Weise die vorinstanzliche Beweiswürdigung zu kritisieren resp. den Sachverhalt abweichend vom kantonalen Gericht darzulegen, was den Anforderungen an die Begründung nicht genügt. Die vorinstanzlichen Feststellungen (vgl. vorangehende E. 4) sind denn auch nicht offensichtlich unrichtig. Sie beruhen ausserdem nicht auf einer Rechtsverletzung, weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich bleiben (vgl. vorangehende E. 2.2).  
 
5.5. Es leuchtet nicht ein, weshalb die Vorinstanz nicht hätte berücksichtigen dürfen, dass die Beschwerdeführer ohne Weiteres die Möglichkeit hatten, Ende 2019 und darüber hinaus zumindest in einem der beiden eigenen Einfamilienhäuser in U.________ zu wohnen. In Anbetracht dieser Möglichkeit sprechen die behaupteten "prekären finanziellen Verhältnisse" eher gegen die Begründung eines neuen ausserkantonalen Wohnsitzes. Ebenso durften die aktenkundigen Belege betreffend Eier und weitere Einkäufe ohne Weiteres - willkürfrei - als "höchstens schwache Indizien" für einen Lebensmittelpunkt im Kanton Schwyz gewertet werden. Aus der Covid-Pandemie und den damit verbundenen, ab dem 17. März 2020 geltenden Massnahmen ergibt sich nichts anderes, zumal insbesondere die Bewegungsfreiheit zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Schwyz stets gewährleistet war. Es ist weder willkürlich noch sonst wie bundesrechtswidrig, wenn das kantonale Gericht angesichts der konkreten Gegebenheiten zum Schluss gekommen ist, dass die Beschwerdeführer ihren steuerrechtlichen Wohnsitz auch Ende 2019 im Kanton Basel-Stadt hatten.  
Demnach sind die Beschwerden unbegründet. Dass die Beschwerdeführer geltend machen, die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz habe - entgegen deren Darstellung in der Vernehmlassung - eine Steuerpflicht im Kanton Schwyz ab 2019 bejaht, Steuerzahlungen entgegengenommen und keine "notwendigen Schritte" wie Veranlagungsstopp und Abmeldung aus dem Register vorgenommen, ändert daran nichts: Die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz wird (weitere) Vorkehren zur Umsetzung dieses Urteils treffen, soweit solche angezeigt sind. 
 
6.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Abgesehen davon, dass die Einholung einer Honorarnote im BGG nicht vorgesehen ist, fällt eine Parteientschädigung für die unterliegenden Beschwerdeführer ausser Betracht (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Dem obsiegenden Kanton Basel-Stadt steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 9C_265/2024 und 9C_266/2024 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerden werden abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 6'000.- werden je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. November 2024 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann