Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_765/2023
Urteil vom 20. November 2024
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Bundesrichterin Moser-Szeless, Bundesrichter Beusch,
Gerichtsschreiberin Stanger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (IV),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. Oktober 2023 (VBE.2022.84).
Sachverhalt:
A.
A.a. Nachdem ein erstes Leistungsgesuch abgewiesen worden war, meldete sich der 1968 geborene A.________ im April 2012 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau erliess am 22. April 2013 eine Nichteintretensverfügung. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 11. September 2014 gut und wies die Verwaltung an, auf die Neuanmeldung einzutreten.
A.b. In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung bei der BEGAZ Begutachtungszentrum BL. Gestützt auf das Gutachten vom 22. Juli 2016 sprach die IV-Stelle A.________ mit Verfügung vom 20. Juli 2017 ab dem 1. Mai 2014 eine Viertelsrente und vom 1. August 2014 bis zum 31. Mai 2015 eine befristete ganze Rente zu. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Urteil vom 1. Februar 2018 teilweise gut und wies die Sache zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die Verwaltung zurück. Diese veranlasste eine psychiatrisch-neuropsychologische Begutachtung beim Zentrum B.________ (Gutachten vom 13. Dezember 2019). Mit Verfügung vom 9. Februar 2022 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch des Versicherten.
B.
A.________ liess Beschwerde erheben. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau holte bei der ABI Aerztliches Begutachtungsinstitut GmbH ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten (Fachrichtungen: Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Onkologie, Orthopädie, Psychiatrie und Neuropsychologie) ein, welches am 24. Mai 2023 erstattet wurde. Mit Urteil vom 25. Oktober 2023 hob das Versicherungsgericht in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Verfügung vom 9. Februar 2022 auf und sprach A.________ vom 1. April 2014 bis 30. September 2015 eine ganze Rente zu und verneinte gleichzeitig einen darüber hinausgehenden Rentenanspruch.
C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Rechtsbegehren, das Urteil vom 25. Oktober 2023 sei aufzuheben und es sei ihm ab Oktober 2012 eine unbefristete Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an das Versicherungsgericht des Kantons Aarau zurückzuweisen.
Am 5. Januar 2024 reicht A.________ eine weitere Eingabe ein.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.
2.1. Streitig ist, ob der Beschwerdeführer über den Zeitraum vom 1. April 2014 bis 30. September 2015 hinaus Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.
2.2. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Zwar erging die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erst nach dem 1. Januar 2022. Da indes ein Anspruch auf eine Invalidenrente ab Oktober 2012 strittig ist, sind nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1) - jedenfalls bis 31. Dezember 2021 (für die Zeit ab 1. Januar 2022 vgl. E. 6.5) - die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar.
3.
3.1. Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
3.2. Bei der Beurteilung der Arbeits (un) fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
3.3. Rechtsprechungsgemäss weicht das Gericht nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten in einem Gerichtsgutachten ab (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2; 135 V 465 E. 4.4; Urteil 8C_377/2023 vom 11. März 2024 E. 3.3). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) lässt es ausserdem nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets und nur deshalb in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil 8C_549/2023 vom 25. Juni 2024 E. 3).
4.
Die Vorinstanz hat für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das polydisziplinäre Gerichtsgutachten der ABI vom 24. Mai 2023 abgestellt und gestützt darauf festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit seit 2005 arbeitsunfähig sei. In einer angepassten Tätigkeit sei er mindestens seit 2012 bis März 2014 zu 70 % arbeitsfähig gewesen. Von April 2014 bis Juni 2015 sei er auch in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig gewesen und ab Juli 2015 sei er wiederum zu 90 % arbeitsfähig. Ein Einkommensvergleich ergab für die Zeit von Oktober 2012 (frühestmöglicher Rentenbeginn) bis März 2014 und ab Juli 2015 einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad. Für die Zeit ab April 2014 sprach das kantonale Gericht dem Versicherten eine ganze Rente zu, welche in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV bis zum 30. September 2015 befristet wurde.
5.
Zunächst richtet sich die Beschwerde gegen den Beweiswert des Gerichtsgutachtens vom 24. Mai 2023.
Der Beschwerdeführer macht geltend, entsprechend den Ausführungen in der Stellungnahme der behandelnden med. pract. C.________ sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Die Behandlerin habe verschiedene weitere Diagnosen genannt und aufgezeigt, dass auf das psychiatrische ABI-Gutachten nicht abgestellt werden könne. Triftige Gründe, welche es erlauben würden, vom Gerichtsgutachten abzuweichen (vgl. E. 3.3), nennt der Beschwerdeführer indes keine. So reicht es insbesondere nicht aus, dass die Behandlerin in ihrer undatierten Stellungnahme zu einer vom Gutachten abweichenden Arbeitsfähigkeitseinschätzung gelangt und weitere psychiatrische Diagnosen stellt (vgl. Urteil 8C_73/2020 vom 7. Mai 2020 E. 7.1.3 mit Hinweis). Dies gilt umso mehr, als im psychiatrischen ABI-Gutachten plausibel dargelegt wird, weshalb insbesondere weder von einer depressiven Störung noch einer somatoformen Schmerzstörung ausgegangen werde könne. Damit vermag die vom Beschwerdeführer angerufene Stellungnahme den Beweiswert des Gerichtsgutachtens nicht in Frage zu stellen. Nicht abschliessend geprüft zu werden braucht daher die Frage, ob die Einschätzung der Behandlerin, welche gemäss Vorinstanz über keinen Facharzttitel im Bereich der Psychiatrie verfügt, überhaupt geeignet wäre, eine von den ABI-Experten vorgenommen fachärztliche Beurteilung des Gesundheitszustands zu entkräften (vgl. dazu Urteil 8C_584/2018 vom 13. November 2018 E. 4.1.1.2 mit Hinweisen).
Die Vorinstanz hat somit kein Bundesrecht verletzt, als sie das Gerichtsgutachten vom 24. Mai 2023 als beweiswertig erachtete.
6.
6.1. Der Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen (Validen- und Invalideneinkommen) ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. E. 6.3 nachfolgend). Dies stellt keinen "Prozentvergleich" im Sinne von BGE 114 V 310 E. 3a dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (vgl. Urteil 8C_358/2017 vom 4. August 2017 E. 2.2 mit Hinweis).
6.2.
6.2.1. Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte (BGE 145 V 141 E. 5.2.1). In der Regel ist am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103 E. 5.3 mit Hinweis). Erst wenn sich das Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend genau beziffern lässt, darf auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückgegriffen werden (Urteile 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E. 9.5.1 f. [zur Publikation vorgesehen], 8C_236/2022 vom 4. Oktober 2022 E. 9.4; 8C_177/2022 vom 13. Juli 2022 E. 8.1).
6.2.2. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung unter anderem Tabellenlöhne der LSE herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Kann eine versicherte Person ihre gesundheitsbedingt eingeschränkte Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mutmasslich nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten, so ist von den Tabellenlöhnen der LSE gegebenenfalls ein Abzug vorzunehmen. Die Frage, ob und ggf. in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3; 126 V 75 E. 5b/bb). Ob eine behinderungsbedingt oder anderweitig begründete Herabsetzung des Tabellenlohns vorzunehmen ist, ist eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei überprüft. Die Höhe des Abzugs ist hingegen Ermessensfrage und als solche nur bei Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens korrigierbar (BGE 148 V 174 E. 6.5; 146 V 16 E. 4.2).
6.3.
6.3.1. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung griff die Vorinstanz für die Festlegung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne der LSE - LSE 2012, Tabelle TA1, Ziff. 47 ("Detailhandel") Kompetenzniveau 1, Männer - zurück, da dem Versicherten die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lagerist wegen Umstrukturierung noch vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gekündigt worden sei. Dies ergab einen Wert von Fr. 58'900.38. Für die Ermittlung des Invalideneinkommens zog die Vorinstanz die Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, Total, gemäss LSE 2012 bei. Unter Berücksichtigung einer Arbeitsfähigkeit von 70 % (Oktober 2012 bis März 2014) ergab dies ein Invalideneinkommen von Fr. 45'623.97. Einen Abzug vom Tabellenlohn nahm das kantonale Gericht nicht vor. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 58'900.38 und einem Invalideneinkommen von Fr. 45'623.97 resultierte ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 23 % (Art. 28 Abs. 1 IVG).
6.3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die beiden Vergleichseinkommen falsch ermittelt worden seien. Beim Valideneinkommen sei nicht der Wirtschaftszweig Ziff. 47 ("Detailhandel"), sondern - wie beim Invalideneinkommen - der Totalwert massgeblich, da nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gesagt werden könne, in welcher Branche er heute als Hilfskraft tätig wäre. Weiter sei beim Invalideneinkommen ein Tabellenlohnabzug von mindestens 20 % vorzunehmen, da er nur noch in der Lage sei, leichte wechselbelastende Tätigkeiten in einem Umfang von 70 % auszuüben. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 65'177.- und einem Invalideneinkommen von Fr. 36'499.- resultiere ein Invaliditätsgrad von 44 %, was ab Oktober 2012 Anspruch auf eine Viertelsrente gebe.
6.3.3. Selbst wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers die Vergleichseinkommen anhand des gleichen Tabellenlohns zu ermitteln wären (vgl. E. 6.1), würde kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt:
Den Tabellenlohnabzug begründete der Beschwerdeführer einzig damit, dass er nur noch in der Lage sei, leichte, wechselbelastende Tätigkeiten in einem Umfang von 70 % auszuüben. Wie indes das kantonale Gericht mit Verweis auf das Gerichtsgutachten vom 24. Mai 2023 zutreffend erwogen hat, weist das Anforderungsprofil in einer angepassten Tätigkeit keine grösseren Einschränkungen auf, da dem Beschwerdeführer sämtliche leichte bis intermittierend mittelschweren, wechselbelastende Verweistätigkeiten zumutbar sind. Weitere Gesichtspunkte, welche für einen Tabellenlohnabzug sprechen, nennt der Beschwerdeführer nicht und solche sind auch nicht ersichtlich: So ist der Beschwerdeführer Schweizer Bürger (vgl. Urteil 8C_621/2023 vom 7. August 2024 E. 5.2.3). Seine lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt fällt aufgrund der Tätigkeit im Kompetenzniveau 1 nicht ins Gewicht (vgl. Urteil 8C_563/2018 vom 14. November 2018 E. 7.2.3). Das gleiche gilt für sein Alter (über 50 Jahre), zumal die vorliegend noch in Frage kommenden Hilfsarbeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt werden (vgl. Urteil 8C_621/2023 vom 7. August 2024 E. 5.2.3). Unter der Annahme, dass Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu ermitteln sind und davon ausgehend, dass kein Grund für einen Tabellenlohnabzug besteht, eintspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit von 30 %, was einen Rentenanspruch ausschliesst. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass selbst unter Berücksichtigung eines Tabellenlohnabzugs von 10 % ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 37 % resultieren würde. Damit verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, als sie für die Zeit vor April 2014 einen Rentenanspruch verneinte.
6.4. Für die Zeit ab Juli 2015, in welcher gemäss vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung eine Arbeitsfähigkeit von 90 % vorliegt, ergibt sich (auch hier unter der Annahme, dass Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu ermitteln sind) ebenfalls ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 10 % (resp. ein solcher von 19 % unter Berücksichtigung eines Tabellenlohnabzugs von 10 %). Soweit die Zeit ab 1. Januar 2022 betreffend, legt der Beschwerdeführer nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, dass aufgrund der Gesetzes- und Verordnungsänderung vom 1. Januar 2022 (vgl. E. 2.2) ein Anspruch auf eine Invalidenrente entstanden wäre.
7.
Zusammenfassend verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, als sie einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente für die Zeit vor dem 1. April 2014 und nach dem 30. September 2015 verneinte. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
8.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. November 2024
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Stanger