Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_136/2025
Urteil vom 20. November 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Bundesrichterin Kiss,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lorenz Strebel,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
(vormals: C.________ AG),
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Isler,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Werkvertrag,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 10. April 2025 (ZBR.2024.37).
Sachverhalt:
A.
Die B.________ AG (Klägerin, Beschwerdegegnerin) macht als Rechtsnachfolgerin der D.________ AG eine Werklohnforderung für Sanitärarbeiten auf einer Baustelle von A.________ (Beklagter, Beschwerdeführer) geltend.
Der Beklagte liess in U.________ am V.________weg im Jahr 2015 einen Neubau erstellen. Dazu zog er einen Fertighausbauer, die E.________ GmbH mit Sitz in W.________ bei und beauftragte auch die Klägerin mit Arbeiten am Neubau. Die Sanitärarbeiten der Klägerin wurden im Januar 2016 abgeschlossen und in Betrieb genommen.
Der Beklagte leistete keine Zahlungen an die Klägerin. Er stellte sich auf den Standpunkt, keine zusätzlichen Arbeiten in Auftrag gegeben zu haben, respektive die hierfür beweispflichtige Klägerin habe es versäumt, entsprechende Regierapporte zu erstellen. Einen Teil der geltend gemachten Arbeiten habe er mit seinen Mitarbeitenden in Eigenleistung selbst ausgeführt. Zudem habe die Klägerin einen Teil der Arbeiten als Subunternehmerin des Fertighausbauers erbracht und müsse sich entsprechend an diesen wenden.
B.
Mit Klage vom 12. August 2019 beantragte die Klägerin dem Bezirksgericht Kreuzlingen, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 28'080.-- zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 27. Januar 2019 sowie Betreibungskosten von Fr. 103.30 zu bezahlen. In diesem Umfang sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Bezirk Kreuzlingen aufzuheben.
Der Beklagte anerkannte in der Klageantwort die Forderung im Umfang von Fr. 6'603.39. Im Übrigen beantragte er die Abweisung der Klage.
Mit Urteil vom 13. Februar 2024 hiess die Einzelrichterin am Bezirksgericht Kreuzlingen die Klage teilweise gut und verpflichtete den Beklagten, der Klägerin Fr. 23'999.80 (inkl. 8 % Mehrwertsteuer) zuzüglich Zins zu 5 % seit 27. Januar 2019 zu bezahlen. Im entsprechenden Umfang hob sie den Rechtsvorschlag auf. Nach detaillierter Prüfung der einzelnen Teilforderungen war sie zusammenfassend zum Schluss gelangt, dass der Klägerin der Beweis der Vertragsgrundlage, der Leistungserbringung und der Höhe des Aufwands im zugesprochenen Gesamtbetrag gelungen sei.
Dagegen erhob der Beklagte Berufung an das Obergericht des Kantons Thurgau und beantragte die Abweisung der Klage, soweit über den anerkannten Betrag von Fr. 6'603.39 hinausgehend. Mit Urteil vom 10. April 2025 erachtete das Obergericht die Berufung für unbegründet, soweit es darauf eintrat. Das Nichteintreten erfolgte wegen ungenügender Berufungsbegründung.
C.
Der Beklagte beantragt dem Bundesgericht mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Klage vom 12. August 2019 abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin begehrt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz trägt auf Abweisung an.
Der Beschwerdeführer replizierte und die Beschwerdegegnerin duplizierte.
Mit Präsidialverfügung vom 30. Juli 2025 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
Erwägungen:
1.
1.1. Das angefochtene Urteil ist ein verfahrensabschliessender Endentscheid (Art. 117 i.V.m. Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 114 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 BGG). Der Streitwert erreicht die erforderliche Streitwertgrenze von Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht, weshalb die Beschwerde in Zivilsachen nicht gegeben ist. Dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Die erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde erweist sich somit als das zulässige Rechtsmittel (Art. 113 BGG).
Unter Vorbehalt einer hinlänglichen Begründung (vgl. E. 1.2) ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 149 I 105 E. 2.1; 142 III 364 E. 2.4; 135 III 232 E 1.2). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 II 392 E. 1.4.2; 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 264 E. 2.3).
Macht die beschwerdeführende Partei eine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV geltend, genügt es nicht, einfach zu behaupten, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Es ist vielmehr anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern dieses an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 137 V 57 E. 1.3; 134 II 349 E. 3). Zudem ist erforderlich, dass der angefochtene Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis unhaltbar ist (BGE 148 III 95 E. 4.1; 146 IV 88 E. 1.3.1; 141 III 564 E. 4.1).
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte beruht (Art. 116 i.V.m. Art. 118 Abs. 2 BGG). Wird Letzteres geltend gemacht, ist neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellung für den Ausgang des Verfahrens klar und detailliert darzutun, inwiefern diese verfassungswidrig, insbesondere willkürlich, sein soll (BGE 133 III 393 E. 7.1, 585 E. 4.1; je mit Hinweisen).
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 117 i.V.m. Art. 99 Abs. 1 BGG).
2.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), weil die Vorinstanz teilweise mangels hinlänglicher Berufungsbegründung nicht auf seine Berufung eingetreten ist. Darin erblickt er auch einen Verstoss gegen das Verbot des überspitzten Formalismus. Er ist der Auffassung, er habe sich in der Berufung hinlänglich substanziiert mit dem erstinstanzlichen Urteil auseinandergesetzt. Indem die Vorinstanz dennoch nicht auf wesentliche Argumente eingetreten sei, habe sie ihre Prüfungspflicht verletzt.
2.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 150 III 1 E. 4.5; 148 III 30 E. 3.1; vgl. auch BGE 146 II 335 E. 5.1; 145 III 324 E. 6.1).
2.2. Überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV in Widerspruch (BGE 149 III 12 E. 3.3.1; 142 V 152 E. 4.2; 142 I 10 E. 2.4.2). Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und eine Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 149 III 12 E. 3.3.1; 149 IV 9 E. 7.2; 145 I 201 E. 4.2.1).
2.3. Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die Berufung eine Begründung enthalten. Begründen im Sinne der genannten Bestimmung bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt die Berufungsklägerin nicht, wenn sie lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass die Berufungsklägerin im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht (BGE 141 III 569 E. 2.3.3; 138 III 374 E. 4.3.1). Sie kann sich nicht darauf beschränken, ihre in erster Instanz vorgebrachten Tatsachenbehauptungen oder rechtlichen Argumente zu wiederholen, sondern muss anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzeigen, inwiefern sich die Überlegungen des erstinstanzlichen Gerichts nicht aufrechterhalten lassen (Urteile 4A_429/2025 vom 20. Oktober 2025 E. 5.3.1; 4A_242/2025 vom 9. September 2025 E. 2.1.2 mit zahlreichen Hinweisen).
2.4. Der Beschwerdeführer vermag keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder überspitzten Formalismus darzutun. Er tritt der Beurteilung der Vorinstanz, wonach seine Berufungsbegründung über weite Strecken unzureichend begründet ist, im Wesentlichen lediglich mit der gegenteiligen Behauptung entgegen. Damit zeigt er nicht auf, dass die Vorinstanz Art. 311 ZPO in geradezu unhaltbarer Weise angewendet und überspannte Anforderungen an die Berufungsbegründung gestellt hätte. Dass Letzteres keineswegs zutrifft, zeigt denn auch ein Blick in die Berufungsbegründung. Darin zitiert der Beschwerdeführer grösstenteils wörtlich aus dem Protokoll der Beweisverhandlung vom 27. April 2021, wobei er teilweise einen kurzen Kommentar dazu abgibt. Mit diesem Vorgehen setzte er sich selbstredend nicht mit den Erwägungen der Erstinstanz auseinander. Dass die Vorinstanz insoweit mangels hinlänglicher Begründung nicht auf die Berufung eintrat (E. 5.1), ist verfassungsrechtlich in keiner Weise zu beanstanden.
Ebenso wenig verletzt es den Gehörsanspruch, dass die Vorinstanz auf Ausführungen in der Replik, mit denen der Beschwerdeführer über die Berufungsbegründung mit neuen und zusätzlichen Behauptungen hinausging, nicht eintrat (E. 5.2), dient das Replikrecht doch lediglich dazu, zur Antwort der Gegenpartei Stellung zu nehmen, nicht aber, um die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Darauf wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des Obergerichtspräsidenten vom 30. Januar 2025 betreffend Zustellung der Berufungsantwort explizit aufmerksam gemacht.
Nichts ändert sodann der Umstand, dass der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz nicht anwaltlich vertreten war. Die Anforderungen an die Berufungsbegründung gelten grundsätzlich auch für Laien, auch wenn deren Erfüllung etwas weniger streng zu beurteilen ist (vgl. Urteile 5A_268/2022 vom 18. Mai 2022 E. 4; 4A_117/2022 vom 8. April 2022 E. 2.1.1; 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.2; ALESSANDRA BORELLA, in: Commentario pratico al Codice di diritto processuale civile svizzero (CPC), Bd. III, Trezzini/Molo [Hrsg.], 3. Aufl. 2025, N. 18 zu Art. 311 ZPO; Ivo Hungerbühler, in: Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), Kommentar, Bd. II, Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], 3. Aufl. 2025, N. 32 zu Art. 311 ZPO). Ohnehin relativiert die Beschwerdegegnerin diesen Umstand mit dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer bei der ersten Beweisverhandlung vor Bezirksgericht noch anwaltlich vertreten war, also nicht völlig unkundig über die formellen Erfordernisse sein konnte.
2.5. Schliesslich trifft auch der Vorwurf nicht zu, die Vorinstanz habe ihre Prüfungspflicht verletzt, weil sie auf entscheidrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers, mit denen er Bezug zu Erwägungen des Bezirksgerichts genommen habe, nicht eingegangen sei. Wohl zitiert der Beschwerdeführer in der Berufungsschrift unter den Ziffern 5 und 6 aus dem erstinstanzlichen Entscheid bzw. nimmt im Titel Bezug darauf. Er setzt sich aber gerade explizit nicht damit auseinander, sondern wiederholt bloss seinen erstinstanzlich vertretenen Standpunkt. Wenn die Vorinstanz darin keine substanziierte Kritik an der Beweiswürdigung der Erstinstanz zu erblicken vermochte (E. 5.3.1 und E. 5.3.2), ist auch dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Sodann hat sich die Vorinstanz zum einzig hinlänglich vorgetragenen Einwand, es bestehe mangels schriftlichen Vertrags kein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien, geäussert und begründet, weshalb sie der diesbezüglichen Argumentation des Beschwerdeführers nicht folgte (E. 5.3.3 und E. 5.3.4).
2.6. Zusammenfassend ist weder Willkür noch eine Gehörsverletzung oder überspitzter Formalismus dargetan. Die Beschwerde ist unbegründet.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. November 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Leemann