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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_923/2025  
 
 
Urteil vom 20. November 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Frey Krieger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Rückzug der Einsprache (Übertretung gegen das Abfallgesetz); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 6. Oktober 2025 (BK 24 532). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Mit Beschluss vom 6. Oktober 2025 wies das Obergericht des Kantons Bern die gegen eine Verfügung des Regionalgerichts Oberland vom 4. Dezember 2024 erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. 
 
2.  
Eine Beschwerde in Strafsachen muss, um rechtzeitig zu sein, innert 30 Tagen nach der Eröffnung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die 30-tägige Frist ist nur gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Die per Einschreiben versandte Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Oktober 2025 wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Post am 15. Oktober 2025 am Schalter zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 BGG begann demnach am 16. Oktober 2025 zu laufen und endete am 14. November 2025. Die Beschwerde hätte daher, um rechtzeitig zu sein, spätestens an diesem Tag bei der Schweizerischen Post aufgegeben sein müssen. Die Beschwerde wurde laut Poststempel auf dem Briefumschlag indes erst am 17. November 2025 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist der Post übergeben. Die Beschwerde ist folglich verspätet. Dass der Beschwerdeführer die Frist unverschuldet verpasst hätte, macht er vor Bundesgericht nicht geltend. Er stellt auch kein Gesuch um Fristwiederherstellung. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch deswegen unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügt. Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
4.  
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. November 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger