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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5C.236/2002 /bmt 
 
Urteil vom 20. Dezember 2002 
II. Zivilabteilung 
 
Bundesrichter Bianchi, Präsident, 
Bundesrichter Raselli, Bundesrichterin Escher, 
Gerichtsschreiberin Scholl. 
 
A.________, 
Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin Regula Mullis Tönz, Postfach 612, 8708 Männedorf, 
 
gegen 
 
B.________, 
Beklagten und Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Toni Fischer, Dorfstrasse 94, 8706 Meilen. 
 
Ehescheidung, 
 
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 12. September 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Frau A.________, geboren 1947, und Herr B.________, geboren 1954, bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger, heirateten am 2. September 1998 in Kloten. In der Folge zog B.________ mit seinem Sohn C.________ in die Wohnung von A.________. Das eheliche Verhältnis zwischen den Parteien verschlechterte sich bereits kurz nach der Hochzeit, so dass die Ehe nur wenige Tage wirklich gelebt wurde. Seit August 1999 leben die Ehegatten getrennt. Bereits am 7. April 1999 leitete A.________ beim Friedensrichteramt Kloten die Scheidung gestützt auf Art. 142 Abs. 1 aZGB ein. Sie brachte im Wesentlichen vor, B.________ habe nie einen wirklichen Ehewillen gehabt, sondern sei die Ehe mit ihr nur eingegangen, um eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu erhalten. Mit Urteil vom 16. November 2000 wies das Bezirksgericht Bülach die Klage ab. 
B. 
Das Obergericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Berufung von A.________ am 18. Juni 2001 ab. Dieses Urteil wurde vom Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 11. April 2002 wegen teilweiser willkürlicher Beweiswürdigung aufgehoben und die Sache zur Neuentscheidung an das Obergericht zurückgewiesen, welches mit Urteil vom 12. September 2002 die Scheidungsklage erneut mit der Begründung abwies, dass der Beweis eines mangelnden wirklichen Ehewillens bei B.________ nicht erbracht sei und dass sein übriges Verhalten nicht für die Annahme der Unzumutbarkeit gemäss Art. 115 ZGB ausreichen würde. 
C. 
A.________ gelangt mit Berufung ans Bundesgericht. Sie beantragt sinngemäss, die Scheidungsklage sei gutzuheissen, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden. Das Obergericht hat keine Gegenbemerkungen angebracht. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das angefochtene Scheidungsurteil stellt eine nicht vermögensrechtliche Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 44 OG dar. Die Berufung ist rechtzeitig erhoben worden und richtet sich gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid, der nicht mehr durch ein ordentliches kantonales Rechtsmittel angefochten werden kann (Art. 54 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 OG). 
2. 
Die Klägerin bringt vor, das Obergericht habe durch die Schlussfolgerung, dass die Voraussetzungen für das Aussprechen der Scheidung nicht gegeben seien, Art. 115 ZGB verletzt. Entgegen der Annahme der Vorinstanz sei erwiesen, dass der Beklagte keinen wirklichen Ehewillen gehabt habe. 
2.1 Das Bundesgericht ist im Berufungsverfahren an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden, sofern sie nicht offensichtlich auf einem Versehen beruhen, unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen sind (Art. 63 Abs. 2 OG) oder zu ergänzen sind (Art. 64 OG). 
2.2 Die Ausführungen der Klägerin zur Verletzung von Art. 115 ZGB erschöpfen sich fast ausschliesslich in einer Kritik an den tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts. So insbesondere, wenn sie vorbringt, dass der Beklagte nie einen wirklichen Ehewillen gehabt habe, sondern nur wegen der Aufenthaltsbewilligung eine Scheinehe eingegangen sei. Für das Bundesgericht ist die Feststellung des Obergerichts, dass der Beweis bezüglich des mangelnden Ehewillens des Beklagten nicht erbracht worden sei, verbindlich. Insoweit ist auf die Berufung nicht einzutreten. Das Gleiche gilt auch bezüglich der Vorbringen zu der psychischen Verfassung der Klägerin. Das Obergericht hält fest, der Bericht einer Psychologin, welche bei der Klägerin eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes diagnostiziere, stehe im Gegensatz zu den Aussagen der Klägerin, wonach ihre Angstzustände und Schlafprobleme mit dem Auszug des Beklagten aus der Wohnung nachgelassen hätten. Die beruflichen Tätigkeiten der Klägerin würden ebenfalls auf eine intakte physische und psychische Verfassung hindeuten. Soweit die Klägerin rügt, diese Schlussfolgerung der Vorinstanz beruhe auf einer willkürlichen Beweiswürdigung, kann darauf nicht eingetreten werden. 
3. 
Die Klägerin macht weiter geltend, die Vorinstanz habe Art. 139 Abs. 1 und 2 ZGB verletzt, indem sie zum Schluss gelangt sei, dass der Beweis des mangelnden Ehewillens nicht erbracht sei, sowie durch die Feststellung, dass das übrige Verhalten des Beklagten zu keiner Unzumutbarkeit führe. Auf diese Rügen kann ebenfalls nicht eingetreten werden. 
 
Der in Art. 139 Abs. 1 ZGB umschriebene Grundsatz der freien Beweiswürdigung gewährleistet lediglich, dass das Gericht nach Abnahme der Beweise, ohne Bindung an bestimmte formelle Beweisregeln des kantonalen Rechts, nach pflichtgemässem Ermessen und auf Grund seiner frei gebildeten Überzeugung darüber befinden soll, ob der Beweis für eine bestimmte Tatsache erbracht ist oder nicht. Unzulässig ist demgemäss, bestimmten Beweismitteln von vornherein in allgemeiner Weise die Beweiseignung abzusprechen oder wenn der Richter im konkreten Fall bei der Würdigung von Beweisen im Ergebnis nicht seiner eigenen Überzeugung folgt (BGE 127 IV 46 E. 1c S. 47; Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, 1999, N. 5 zu Art. 139 ZGB; Leuenberger in: Praxiskommentar zum neuen Scheidungsrecht, 2000, N. 4 zu Art. 139 ZGB). Die Beweiswürdigung wird dadurch aber nicht zu einer frei überprüfbaren Bundesrechtsfrage, die mit Berufung gerügt werden könnte (BGE 127 III 257 E. 5b S. 264, 453 E. 5d S. 456). Die von der Klägerin vorgebrachten Rügen des unvollständigen und aktenwidrigen Sachverhaltes kritisieren aber allgemein die kantonalen Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung und sind daher im vorliegenden Verfahren nicht zulässig. Solche Rügen sind ausschliesslich der staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9 BV vorbehalten (Art. 43 Abs. 1 OG; BGE 108 II 550 E. 2b S. 554; 114 II 289 E. 2b S. 292; 127 III 248 E. 2c S. 252). 
4. 
Die Klägerin bringt weiter vor, die Vorinstanz habe Art. 115 ZGB verletzt, indem sie das als bewiesen erachtete Fehlverhalten des Beklagten wie die intimen Kontakte zu anderen Frauen und die Ansteckung der Klägerin mit einer Geschlechtskrankheit nicht als Unzumutbarkeit im Sinne von Art. 115 ZGB gewertet habe. 
4.1 Gemäss Art. 115 ZGB kann ein Ehegatte vor Ablauf der vierjährigen Frist die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann. Dabei geht es - wie die Vorinstanz zutreffend ausführt - nicht um die Unzumutbarkeit des Zusammenlebens, sondern um die seelisch begründete Unzumutbarkeit der rechtlichen Verbindung (BGE 126 III 404 E. 4c S. 408; 127 III 129 E. 3a S. 132). Unerheblich ist, ob die zur Scheidung Anlass gebenden Gründe objektiver Natur sind, oder ob sie dem anderen Ehegatten zugerechnet werden können. Übersteigerte Reaktionen infolge besonderer Empfindlichkeiten können allerdings keine Berücksichtigung finden. Ebenso geben Beeinträchtigungen, die normalerweise mit einer Scheidung einhergehen, keinen solchen Grund ab. An das Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes dürfen jedoch auch keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Dass die Klägerin das Fortbestehen der Ehe während vier Jahren als unerträglich betrachtet, muss unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände objektiv nachvollziehbar sein (BGE 127 III 129 E. 3b S. 134; 128 III 1 E. 3a/cc S. 3). 
 
Die Beantwortung der Frage, ob ein schwerwiegender Grund im Sinne von Art. 115 ZGB besteht, erfordert eine Gesamtbeurteilung aller massgebender Umstände im konkreten Einzelfall. Der Richter wird damit auf eine Entscheidung nach Recht und Billigkeit verwiesen (Art. 4 ZGB; BGE 126 III 404 E. 4g S. 410; 127 III 129 E. 3b S. 134, 342 E. 3a S. 346, 347 E. 2a S. 349; 128 III 1 E. 3a/cc S. 3). Es steht ihm ein gewisser Spielraum des Ermessens zu, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Berufungsverfahren zu berücksichtigen ist. Ermessensentscheide dieser Art überprüft das Bundesgericht an sich frei; es übt dabei allerdings Zurückhaltung und greift nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem ihr zustehenden Ermessen einen falschen Gebrauch gemacht hat, d.h. wenn sie grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgegangen ist, sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 126 III 223 E. 4a S. 227 f.; 127 III 351 E. 4a S. 354). 
4.1.1 Fest steht, dass die Ehe bis zur tatsächlichen Trennung nur wenige Tage gedauert hat. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung berücksichtigt in der Gesamtbeurteilung der Unzumutbarkeit den Umstand, dass eine Ehe nur kurz gedauert hat (BGE 128 III 1 E. 3b S. 3; Urteil des Bundesgerichts 5C.262/2001 vom 17. Januar 2002, E. 4b/bb). Obwohl die Ehedauer für sich allein in der Regel keinen wesentlichen Einfluss auf die Unzumutbarkeit der Fortführung der Ehe haben dürfte, kann dennoch tendenziell angenommen werden, dass den Ehegatten bei Kurzehen wohl eher unzumutbar ist, die Trennungsfrist von vier Jahren abzuwarten, wenn der andere Ehegatte nicht zu einer Scheidung auf gemeinsames Begehren Hand bietet; dagegen rechtfertigt eine Ehe von langer Dauer eher einen gewissen Vertrauensschutz (Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N. 13 zu Art. 115 ZGB). 
4.1.2 In tatsächlicher Hinsicht erstellt ist weiter, dass der Beklagte zumindest vor der Ehe intime Kontakte zu anderen Frauen unterhalten hat, was mit grosser Wahrscheinlichkeit zu der Geschlechtskrankheit bei der Klägerin geführt hat. Dass der Beklagte auch nach der Heirat die ehewidrigen Beziehungen weiter geführt hat, ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Im Übrigen stellt auch ein begangener Ehebruch allein noch keinen schwerwiegenden Grund dar, der das Abwarten der vierjährigen Trennungsfrist als unzumutbar erscheinen liesse (Fankhauser in: Praxiskommentar zum neuen Scheidungsrecht, 2000, N. 7 zu Art. 115 ZGB; Rumo-Jungo, Scheidung auf Klage, AJP 1999, S. 1536). Dies muss verstärkt auch für intime Kontakte zu anderen Frauen vor der Heirat gelten. Dass die - gemäss Vorinstanz unvorsätzliche - Ansteckung mit einer Geschlechtskrankheit für die Klägerin psychisch belastend war, ist nachvollziehbar; wie das Obergericht zu Recht ausführt, vermag dies aber nicht zu einer unmittelbaren Auflösung des rechtlichen Ehebandes in Anwendung von Art. 115 ZGB zu führen. 
4.1.3 Die weiteren vorgebrachten Verfehlungen des Beklagten, wie Gesprächsverweigerung, Ausweichverhalten und Vernachlässigung der Beziehungspflege können nicht als schwerwiegende Gründe angesehen werden, solange sie nicht über den Rahmen von ehelichen Auseinandersetzungen oder üblichem Konfliktverhalten hinausgehen (Fankhauser, a.a.O., N. 10 zu Art. 115 ZGB), was im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen ist. 
4.2 Daraus ergibt sich, dass das Obergericht die von der Rechtsprechung geforderte umfassende Gesamtwürdigung der relevanten Umstände vorgenommen hat und diese nicht beanstandet werden kann. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt rechtfertigt eine Scheidung nach Art. 115 ZGB nicht. 
5. 
Von der Unzumutbarkeit gemäss Art. 115 ZGB zu unterscheiden ist der offenbare Rechtsmissbrauch der Parteien im Rahmen der Scheidung (Urteil des Bundesgerichts 5C.242/2001 vom 11. Dezember 2001, E. 2b/aa, publ. in: Pra 91/2002 Nr. 39 S. 204 und SJ 2002 S. 221; a.M. Fankhauser, a.a.O., N. 19 zu Art. 115 ZGB), den die Klägerin ebenfalls geltend macht. Es kann durchaus Fälle geben, wo sich der Beklagte in rechtsmissbräuchlicher Weise der Scheidung widersetzt. Tut er dies, obwohl ein schwerwiegender Grund gegeben ist, dringt der Kläger ohnehin durch. Kann der Kläger hingegen einen solchen nicht dartun, ist erst dann zu entscheiden, ob sich die an der Ehe festhaltende Partei rechtsmissbräuchlich verhält. Dies kann gegeben sein, wenn der eine Partner die Ehe unter keinen Umständen fortsetzen will, sich aber gleichzeitig der Scheidung widersetzt, um sich einen Vorteil zu verschaffen, der weder mit dem Zweck der Ehe noch mit der Vierjahresfrist einen Zusammenhang hat (Urteil vom 11. Dezember 2001, E. 2b/bb). 
 
Die Klägerin bringt vor, der Rechtsmissbrauch liege darin, dass sich der Beklagte auf eine Ehe berufe, die nur noch formell aufrecht erhalten werde mit dem einzigen Ziel, die Aufenthaltsbewilligung erhältlich zu machen. Ob dieses Verhalten einen Rechtsmissbrauch darstellen könnte, kann im vorliegenden Fall offen bleiben, denn dieser Vorwurf steht gemäss dem Beweisergebnis des Obergerichts eben gerade nicht fest; und andere Umstände, die auf einen offenbaren Rechtsmissbrauch hindeuten würden, ergeben sich aus dem angefochtenen Entscheid nicht. Dies insbesondere auch, weil gemäss verbindlicher Feststellung der Vorinstanz keine Gefahr besteht, dass der Klägerin sachlich nicht gerechtfertigte finanzielle Konzessionen abgenötigt werden. 
6. 
Damit ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das angefochtene Urteil ist zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Klägerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie schuldet dem Beklagten allerdings keine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren, zumal keine Berufungsantwort eingeholt worden ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 12. September 2002 wird bestätigt. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Klägerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 20. Dezember 2002 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: