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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.242/2004 /bnm 
 
Urteil vom 20. Dezember 2004 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch V.________, 
 
gegen 
 
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Pfändungsankündigung, 
 
SchKG-Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 1. Dezember 2004. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
In der von den Städtischen Betrieben A.________ gegen X.________ angestrengten Betreibung wurden vom Betreibungsamt A.________ dem Schuldner am 8. Oktober 2004 in der Betreibung Nr. 1 der Zahlungsbefehl und am 18. November 2004 die Pfändungsankündigung zugestellt. Mit Schreiben vom 22. November 2004 erhob X.________ bei der Aufsichtsbehörde für den Kanton Solothurn Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung. Mit Entscheid vom 1. Dezember 2004 wurde das Rechtsmittel abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. 
 
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2004 hat X.________ die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt sinngemäss die Aufhebung des Urteils der Aufsichtsbehörde vom 1. Dezember 2004. 
Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenübersendung den Antrag gestellt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne (Art. 80 OG). Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
2. 
2.1 Die Aufsichtsbehörde führt aus, insoweit die Beschwerdeführerin (recte: Beschwerdeführer) vorbringe, die Rechnung betreffe die Restaurant Y.________ GmbH und ihre persönliche Inanspruchnahme sei deshalb unzulässig, könne auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, denn die Aufsichtsbehörde könne nicht über den Bestand der betriebenen Forderung entscheiden. Gemäss Betreibungsprotokoll habe die Beschwerdeführerin (recte: Beschwerdeführer) keinen Rechtsvorschlag erhoben. Nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens vom 12. November 2004 habe das Betreibungsamt richtigerweise gemäss Art. 90 SchKG am 18. November 2004 die Pfändung angekündigt. Die Beschwerde sei deshalb in diesem Punkt abzuweisen. 
2.2 Der Beschwerdeführer trägt dagegen vor, er habe keinen Rechtsvorschlag erhoben, weil die Betreibungsurkunde die GmbH betroffen habe. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, diese materiellrechtliche Frage könne nicht im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG überprüft werden. Hierüber hätte der Rechtsöffnungsrichter entscheiden müssen. Im Übrigen geht aus dem Betreibungsprotokoll klar hervor, dass im Zahlungsbefehl als Schuldner X.________ und nicht die Restaurant Y.________ GmbH aufgeführt ist. Der weitere Einwand des Beschwerdeführers, er habe erst seit dem 1. Mai 2004 Wohnsitz an der Strasse B.________ in A.________, kann nicht gehört werden, denn neue Tatsachen können vor Bundesgericht nicht vorgebracht werden (Art. 79 Abs. 1 OG). 
Mit diesen Vorbringen legt der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde gegen Bundesrecht verstossen haben soll (BGE 119 III 49 E. 1). Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden. 
3. 
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt A.________ und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 20. Dezember 2004 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: