Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
P 19/03 
 
Urteil vom 20. Dezember 2004 
I. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Arnold 
 
Parteien 
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
K.________, 1964, Beschwerdegegnerin, vertreten durch B.________, Beistand, Sozialdienst Wettingen, Rathaus, 5430 Wettingen 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 18. Februar 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
K.________, geb. 1964 und Mutter des 1995 geborenen Kindes J.________, liess sich am 3. Oktober 2000 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu ihrer IV-Rente anmelden. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau (nachfolgend: SVA) bejahte mit Verfügung vom 19. Juni 2002 für die Zeit ab 1. Oktober 2000 einen Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen. Das am 6. Mai 2002 durch ihre damalige Beiständin S.________, Sozialdienst Wettingen, gestellte Gesuch um Vergütung der Kosten der durch die pro juventute im Zusammenhang mit der Einschulung des Kindes J.________ geleisteten sozialpädagogischen Familienbegleitung lehnte die Verwaltung ab (Verfügung vom 13. Dezember 2002). 
B. 
In teilweiser Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde hob das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Verfügung vom 13. Dezember 2002 auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung sowie zum Erlass einer neuen Verfügung an die Verwaltung zurück (Entscheid vom 18. Februar 2003). 
C. 
Die SVA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid des kantonalen Versicherungsgerichts sei aufzuheben. 
 
K.________ lässt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
D. 
Am 20. Dezember 2004 führte das Eidgenössische Versicherungsgericht eine parteiöffentliche Beratung durch. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Der Rechtsstreit beschlägt die Frage, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 13 der Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen ([ELKV], vom 29. Dezember 1997, AS 1998 239 ff.) Anspruch auf Ersatz ausgewiesener Kosten für die notwendige Hilfe und Betreuung im Haushalt hat. Die Vorinstanz bejahte dies in ihrem Rückweisungsentscheid dem Grundsatze nach hinsichtlich der im Jahre 2002 durch die pro juventute geleisteten sozialpädagogischen Familienbetreuung. 
1.2 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts stellt der Rückweisungsentscheid einer kantonalen Rekursinstanz eine im Sinne von Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 VwVG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht anfechtbare Endverfügung dar. Anfechtbar ist grundsätzlich nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheides. Verweist indessen das Dispositiv eines Rückweisungsentscheides ausdrücklich auf die Erwägungen, werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an der formellen Rechtskraft teil. Dementsprechend sind die Motive, auf die das Dispositiv verweist, für die Behörde, an die die Sache zurückgewiesen wird, bei Nichtanfechtung verbindlich. Beziehen sich diese Erwägungen auf den Streitgegenstand, ist somit auch deren Anfechtbarkeit zu bejahen (BGE 120 V 237 Erw. 1a mit Hinweis). 
2. 
2.1 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze beachtlich sind, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), sind die bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Bestimmung massgeblich (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen). Daher ist, wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 nicht anwendbar. Analoges gilt im EL-Bereich für die am 1. Januar 2004 in Kraft getretene Änderung der ELKV vom 17. November 2003 (AS 2003 4299). 
2.2 Der strittige Vergütungsanspruch war im Jahre 2002 wie folgt normiert: 
2.2.1 Gemäss Art. 3d Abs. 1 lit. b ELG (in Kraft seit 1. Januar 1998, AS 1997 2952 2960) werden Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen vergütet. 
2.2.2 Der Bundesrat hat die ihm in Art. 3d Abs. 4 ELG eingeräumte Kompetenz zur Bezeichnung der Kosten, die nach Art. 3d Abs. 1 ELG vergütet werden können, an das Eidgenössische Departement des Innern delegiert (Art. 19 ELV, in der seit 1. Januar 1998 gültigen Fassung, AS 1997 2961). 
2.2.3 Art. 13 ELKV "Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause" lautet: 
1 Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung, die infolge Alter, Invalidität, Unfall oder Krankheit notwendig ist und von öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern erbracht wird, werden vergütet. 
 
2 Bei einem nach den Einkommens- oder Vermögensverhältnissen abge- stuften Tarif wird nur der tiefste Tarif angerechnet. 
 
3 Pflege- und Betreuungskosten, die in einem öffentlichen oder gemeinnüt- zigen Tagesheim, Tagesspital oder Ambulatorium entstanden sind, werden ebenfalls vergütet. 
 
4 Kosten für Leistungen privater Träger werden vergütet, soweit sie den Kosten öffentlicher oder gemeinnütziger Träger entsprechen. 
 
5 Eine Entschädigung an Familienangehörige wird nur berücksichtigt, wenn diese durch die Pflege eine länger dauernde, wesentliche Erwerbsein busse erlitten haben. Die berücksichtigbare Entschädigung beträgt bei dauernder Erwerbsaufgabe höchstens 24 000 Franken. Familienangehö- rigen, die in der EL-Berechnung eingeschlossen sind, wird für die Haus- pflege keine Entschädigung angerechnet. 
 
6 Ausgewiesene Kosten für die notwendige Hilfe und Betreuung im Haushalt werden bis höchstens 4800 Franken pro Kalenderjahr vergütet, wenn die Hilfe von einer Person erbracht wird, welche: 
 
a. nicht im gleichen Haushalt lebt; oder 
b. nicht über eine anerkannte Spitex-Organisation einge- setzt wird. 
 
7 Bei einer Vergütung nach Absatz 6 werden Kosten bis 25 Franken pro Stunde berücksichtigt. 
3. 
3.1 Bei der durch die pro juventute geleisteten sozialpädagogischen Familienbegleitung handelt es sich gemäss eigenen Angaben (www.projuventute.ch/d/angebot/index_familienbegleitung.html) um eine soziale Dienstleistung mit präventivem Charakter im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe. Diese bezweckt, die Kompetenzen der Erziehenden zu stärken, um den Kindern und Jugendlichen in ihrem wichtigsten Lebensumfeld, der Familie, die für ihre Entwicklung nötige Geborgenheit und Förderung zu ermöglichen; Eltern sollen darin bestärkt und ermutigt werden, ihre eigenen Fähigkeiten neu zu entdecken, anzuerkennen und neue Schritte zu wagen. Damit soll einschneidenden Massnahmen wie etwa Heimplatzierungen vorgebeugt werden 
3.2 Die damalige Beiständin der Beschwerdegegnerin begründete das am 6. Mai 2002 gestellte Gesuch um Vergütung der Kosten der sozialpädagogischen Familienbegleitung damit, die Mutter von J.________ sowie ihr Lebenspartner seien bloss begrenzt belastbar, hätten Mühe sich auf neue Situationen einzustellen und verfügten nicht über ein tragfähiges soziales Netz. Es bedürfe professioneller Hilfe, um die Probleme zu bewältigen, die sich aus dem Umstand ergäben, dass J.________ vom beschützenden Rahmen des Kindergartens in die 1. Regelklasse eingeschult werde. Die von der ehemaligen Beiständin und Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Familienbegleitung durch die pro juventute dauerte von Mitte Mai bis Ende November 2002 und hatte, nach Lage der Akten, als Schwerpunkte die umfassende Unterstützung im Hinblick auf den Schuleintritt, das Herstellen der Kontakte zur Lehrerschaft, die Hilfestellung in erzieherischen Fragen, das Fördern von Strukturen und das Bieten von Gesprächsmöglichkeiten sowie eines Rückhaltes zum Inhalt (vgl. kantonale Beschwerdeschrift vom 19. Dezember 2002). 
3.3 J.________ hatte vorgängig von Oktober 1998 bis Oktober 2000 im Zentrum für körperbehinderte Kinder, heilpädagogische Früherziehung erhalten; ab August 2002 hatte er den zentrumseigenen Kindergarten besucht, wobei er ergotherapeutische Einzelförderung erfuhr. Das unter Störungen der Grob- und Feinmotorik sowie Hyperaktivität leidende Kind entwickelte sich dabei so gut, dass laut Einschätzung des Betriebsleiters die spezifisch auf körperbehinderte Kinder ausgerichteten schulischen Angebote des Zentrums nicht mehr indiziert waren; weil J.________ bedingt durch seine Hyperaktivität grosse Ansprüche an seine Erzieherperson stelle, würde eine sozialpädagogische Familienbegleitung indes sehr begrüsst (Schreiben des Betriebsleiters vom 1. Mai 2002). 
4. 
Zu prüfen ist zunächst im Wege der Auslegung, ob sozialpädagogische Familienbegleitung, wie sie hier zur Anwendung gelangte (Erw. 3), unter den Tatbestand der notwendigen Hilfe und Betreuung im Haushalt gemäss Art. 13 Abs. 6 ELKV fällt. Nebst den allgemeinen Auslegungsmethoden (BGE 125 II 196 Erw. 3a, 244 Erw. 5a, 125 V 130 Erw. 5, 180 Erw. 2a, je mit Hinweisen) ist zu beachten, dass Verordnungsrecht gesetzeskonform auszulegen ist, d.h. es sind die gesetzgeberischen Anordnungen, Wertungen und der in der Delegationsnorm eröffnete Gestaltungsspielraum mit seinen Grenzen zu berücksichtigen. Im Rahmen verfassungskonformer oder verfassungsbezogener Auslegung ist sodann rechtsprechungsgemäss der Gleichbehandlungsgrundsatz zu berücksichtigen, wobei der klare Sinn einer Gesetzesnorm nicht durch eine verfassungskonforme Auslegung beiseite geschoben werden darf (BGE 126 V 97 Erw. 4b mit Hinweisen). 
4.1 Aus dem Wortlaut des Art. 13 Abs. 6 ELKV - "...notwendige Hilfe und Betreuung im Haushalt...", "les frais...inhérents à l' aide nécessaire ainsi qu'aux tâches d'assistance apportées dans la tenue du ménage..." sowie "le spese...di aiuto e assistenza necessari nell' economia domestica..." - kann nicht eindeutig darauf geschlossen werden, welche Verrichtungen tatbeständlich sind. Während die deutschsprachige Fassung den weiter gespannten Begriff "Betreuung im Haushalt" verwendet, weisen die italienische wie die französische Fassung indes übereinstimmend in die Richtung, dass hauswirtschaftliche Arbeiten wie Kochen, Reinigen etc. vergütet werden sollen. 
4.2 In systematischer Hinsicht ist davon auszugehen, dass in Art. 3d Abs. 1 lit. b ELG (in Kraft seit 1. Januar 1998, AS 1997 2952 2960) ohne nähere Umschreibung von Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen die Rede ist und die in Art. 3d Abs. 4 ELG enthaltene Gesetzesdelegation ihrerseits offen formuliert ist. 
4.2.1 Laut Art. 3a Abs. 1 ELG (in der seit 1. Januar 1998 geltenden Fassung, AS 1997 2952 2960) entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Bei der Ermittlung der anerkannten Ausgaben ist gemäss Art. 3b ELG (in der seit 1. Januar 1998 gültigen Fassung, AS 1997 2952 2960) unterschiedlich zu verfahren, je nachdem, ob eine Person dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital lebt, oder aber ob sie zu Hause wohnt. Nach Art. 3d Abs. 2 und 3 ELG wird im Rahmen der jährlich maximal zu vergütenden Kosten danach differenziert, ob die betreffende Person zu Hause (Abs. 2) oder in einem Heim (Abs. 3) wohnt. Dies spricht dafür, dass, entsprechend dem Titel von Art. 13 ELKV - "Kosten für...zu Hause", "frais...à domicile", "a domicilio" - bei zu Hause wohnenden Personen nebst Pflegekosten gegebenenfalls - nur, aber immerhin - die Ausgaben für die Hilfe bei Haushaltsarbeiten vergütet werden, die bedingt durch Alter, Invalidität, Unfall oder Krankheit notwendig ist. 
4.2.2 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung umfasst gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. a KVG - nebst Untersuchungen und Behandlungen - die Kosten für Massnahmen der Pflege, die ambulant, bei Hausbesuchen, stationär, teilstationär oder in einem Pflegeheim durchgeführt werden. Diese können für die Durchführung von Akutbehandlungen notwendig sein oder die Pflege von Langzeitpatienten zu Hause oder in Pflegeheimen betreffen; als spitalexterne Krankenpflege wird die Pflege bezeichnet, wenn sie zu Hause, ambulant oder im Pflegeheim erbracht wird (Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR]/Soziale Sicherheit, S. 58 Rz. 113). Gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 KLV sind - im Rahmen der spitalexternen Krankenpflege - von Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (gemäss Art. 51 KVV) erbrachte Leistungen der Grund- und Behandlungspflege von der Versicherung zu übernehmen. Bei der Behandlungspflege (Art. 7 Abs. 2 lit. b KLV) geht es um medizinische Hilfeleistungen mit diagnostischer oder therapeutischer Zielsetzung, wie z.B. das Einführen von Sonden oder Kathetern und die damit verbundenen pflegerischen Massnahmen (Art. 7 Abs. 2 lit. b Ziff. 5 KLV). Zur Grundpflege zählen pflegerische Massnahmen nichtmedizinischer Art (Art. 7 Abs. 2 lit. c KLV). 
 
Häusliche Krankenpflege ist abzugrenzen von der hauswirtschaftlichen Versorgung (Haushalthilfe), welche nicht unter den gesetzlichen Leistungskatalog fällt. Diese umfasst die notwendigen Arbeiten für die Ernährung der kranken Person, die Versorgung mit Wäsche und ähnliche Tätigkeiten, welche die Wirtschafts- und Lebensführung der kranken Person betreffen (RKUV 1997 KV Nr. 9 S. 251 Erw. 4.1 mit Hinweisen; Eugster, a.a.O., S. 58 Rz. 114). Hinsichtlich der soeben umschriebenen Haushalthilfe scheidet eine Kostenbeteiligung nach Art. 64 KVG aus, wie sie Art. 3d Abs. 1 lit. f ELG vorsieht. Es mangelt am (Grund-)Erfordernis der Leistungspflicht nach KVG. Art. 3d Abs. 1 lit. b ELG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. b ELV und 13 ELKV hat demnach jene Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause zum Gegenstand, die nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung oder die Kostenbeteiligung gemäss Art. 3d Abs. 1 lit. f ELG (vollumfänglich) gedeckt sind. Dies ist der Fall, wenn die Leistungen aus KVG erschöpft sind oder aber kein Anspruch besteht, etwa wenn die "Krankenpflege und Hilfe zu Hause leistende Organisation" nicht im Sinne von Art. 51 KVV zugelassen ist, die Hilfe durch (nicht als Leistungserbringer zugelassene) Privatpersonen, namentlich Familienangehörige (BGE 126 V 330), erbracht wird, oder aber, wie dargelegt, nicht krankenkassenpflichtige hauswirtschaftliche Leistungen in Frage stehen. Letzteres legt nahe, dass, mit der Beschwerde führenden Verwaltung, einzig die hauswirtschaftliche Versorgung im Rahmen von Art. 13 Abs. 6 ELKV vergütungsfähig ist. 
4.2.3 Art. 27 Abs. 2 IVV (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) nennt als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen versicherten Person nebst der üblichen Tätigkeit im Haushalt ausdrücklich auch die Erziehung der Kinder. Dies würde, für sich allein besehen, einen Vergütungsanspruch gemäss Art. 13 Abs. 6 ELKV über die hauswirtschaftlichen Leistungen hinaus indizieren. 
4.2.4 Zusammenfassend spricht das systematische Auslegungselement deutlich überwiegend dafür, dass mit Kosten für Hilfe und Betreuung im Haushalt einzig die hauswirtschaftlichen Leistungen erfasst sein sollen. 
4.3 Die auf den 1. Januar 1998 in Kraft getretene 3. EL-Revision bezweckte laut bundesrätlicher Botschaft (vom 20. November 1997, BBl 1997 I 1197 1201) u.a. eine Neuregelung der Krankheitskosten. Der Abzug für behinderungsbedingte Mehrkosten gemäss Art. 17 ELKV (in der vom 1. Januar 1987 bis 31. Dezember 1997 gültig gewesenen Fassung) wurde gestrichen, dies aber ohne dass beabsichtigt gewesen wäre, die bisher berücksichtigten Kosten nicht mehr zu vergüten: Die Kosten für die notwendige Hilfe einer Drittperson im Haushalt gemäss Art. 17 Abs. 1 a aELKV sollten nunmehr im Rahmen des neuen Artikels 3d ELG (insbesondere Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause) vergütet werden (so BBl 1997 I 1206). Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber, der im Bereich der Neuregelung der Krankenkosten zwar grundsätzlich keinen Leistungsausbau beabsichtigte (Amtl. Bull. 1997 N 479), andererseits über die hauswirtschaftlichen Hilfestellungen hinaus auch Leistungen sozialpädagogischen Charakters wie Erziehungshilfe als vergütungsfähig erfassen wollte, finden sich jedoch in den Materialien nicht. 
4.4 Hinsichtlich des teleologischen Auslegungselements (Sinn und Zweck) ist davon auszugehen, dass laut AHI 2002 S. 72 ff. (74) die Aufzählung der vergütungsfähigen Krankheits- und Behinderungskosten gemäss Art. 3d Abs. 1 ELG abschliessend ist. Die in Art. 3d Abs. 1 lit. a und d bis f ELG genannten Kosten (für Zahnarzt, Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle, Hilfsmittel und Kostenbeteiligung nach Art. 64 KVG) fallen dabei unabhängig davon an, ob eine Person zu Hause oder in einem Heim lebt. Anders verhält es sich mit der in Art. 3d Abs. 1 lit. b ELG normierten, hier interessierenden Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen. Diese kommt - wie die Vergütung der Diätkosten (Art. 3d Abs. 1 lit. c ELG, Art. 9 ELKV) - einzig in Betracht, wenn eine Person zu Hause wohnt. Entsprechend besteht der Sinn und Zweck des Art. 13 ELKV darin, die vergütungsfähigen Kosten für Pflege sowie Hilfe und Betreuung zu Hause zu umschreiben, damit verhindert wird, dass EL-beziehende Personen, deren Krankheits- und Behinderungskosten durch die jährliche Ergänzungsleistung nicht gedeckt sind, sich für einen Heimaufenthalt entschliessen, obwohl sie bei der entsprechenden Unterstützung weiterhin in ihrer gewohnten Umgebung zu Hause bleiben möchten (vgl. BBl 1997 I 1197, 1209 oben; Werlen, Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen und deren Berechnung, Diss. Freiburg 1995, S. 215 oben). Dies deutet darauf hin, dass Hilfe und Betreuung im Haushalt gemäss Art. 13 Abs. 6 ELKV einzig die hauswirtschaftliche Versorgung betrifft. 
4.5 Nach dem Gesagten kommen unter Berücksichtigung der normunmittelbaren Auslegungselemente sowie unter Einbezug der Gesetzeslage hauswirtschaftliche Leistungen wie Kochen, Reinigen etc. als Hilfe und Betreuung im Haushalt gemäss Art. 13 Abs. 6 ELKV in Betracht. Im Rahmen sozialpädagogischer Familienbetreuung geleistete Erziehungshilfe fällt nicht darunter. Dies deckt sich mit Rz. 5067, insbesondere Ziff. 1 und 4, der vom BSV herausgegebenen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) in der ab Januar 1998 geltenden Fassung, wonach Hilfe und Betreuung im Haushalt die notwendigen Haushaltsarbeiten wie Kochen, Putzen, Waschen umfasst (ebenso: Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Supplement, Zürich 2000, S. 128 ff. (130); ähnlich Landolt, Schweizerisches Pflegerecht, Band II, Bern 2002, S. 674 Rz. 1272 f., laut dem für die Hilfe und Betreuung im Haushalt unter dem Titel Haushaltsführungsentschädigung eine Vergütung der Kosten für hauswirtschaftliche Leistungen tatbeständlich ist). 
5. 
Zu prüfen bleibt, ob Art. 13 Abs. 1 ELKV Anspruch auf Ersatz der strittigen Kosten gibt. 
5.1 Laut allen drei amtssprachlichen Fassungen setzt ein Anspruch einzig voraus, dass öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung (...) entstanden sind. Der im Rahmen der Auslegung (vgl. Erw. 4 hievor am Anfang) primär massgebende Wortlaut der (auf Departementsstufe) ergangenen Verordnungsbestimmung spricht deshalb für sich allein betrachtet dafür, die Kosten der durch die pro juventute geleisteten sozialpädagogischen Familienbegleitung bei einer gemäss Art. 3d Abs. 2 lit. a ELG zu Hause wohnenden Einzelperson, wie es die Beschwerdegegnerin nach Lage der Akten ist, im Umfang von maximal Fr. 25'000.- zu vergüten. 
5.2 In gesetzessystematischer Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass gemäss Art. 3d Abs. 1 lit. b ELG sowie Art. 19 Abs. 1 lit. b ELV die Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen vergütet werden. El-rechtlich differenziert der Bundesgesetzgeber bezüglich der Wohnsituation wie folgt: Bei der Ermittlung der anerkannten Ausgaben ist gemäss Art. 3b ELG (in der seit 1. Januar 1998 gültigen Fassung, AS 1997 2952 2960) unterschiedlich zu verfahren, je nachdem, ob eine Person dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital lebt oder aber, ob sie zu Hause wohnt. Nach Art. 3d Abs. 2 und 3 ELG wird im Rahmen der jährlich maximal zu vergütenden Kosten danach unterschieden, ob die betreffende Person zu Hause (Abs. 2) oder in einem Heim (Abs. 3) wohnt. Der Grund dafür, dass bei in Heimen wohnenden Personen gemäss Art. 3d Abs. 3 ELG höchstens Fr. 6'000.- zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung an Krankheits- und Behinderungskosten vergütet werden, während bei den zu Hause wohnenden Personen um ein Vielfaches höhere Leistungen möglich sind (Art. 3d Abs. 2 ELG), liegt darin, dass bei den EL-Bezügern, die im Heim leben, deren durch Alter, Invalidität, Unfall oder Krankheit bedingte Hilfe, Pflege und Betreuung - grösstenteils - im Rahmen des Heimaufenthalts erbracht wird, der seinerseits über die anrechenbare Tagestaxe (Art. 3b Abs. 2 lit. a ELG) finanziert wird. 
 
Aus dieser Normenlage erhellt die legislatorische Absicht (teleologisches Auslegungselement), Personen, die Ergänzungsleistungen beziehen, hinsichtlich ihrer unterschiedlichen Wohnsituationen (zu Hause oder in einem Heim lebend) gleichzustellen. Den zu Hause wohnenden Personen sollen unter dem Titel Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung jene Defizite ausgeglichen werden, die daraus resultieren, dass sie in förderungswerter, weil das Gemeinwesen entlastender Weise, trotz ihren Beeinträchtigungen in ihrem gewohnten Umfeld verbleiben und nicht in ein Heim wechseln. In diesem, im Rahmen gesetzeskonformer Verordnungsauslegung zu berücksichtigenden Kontext ist die in Frage stehende sozialpädagogische Familienbegleitung nicht tatbeständlich, weil sie als solche nichts mit der Wohnsituation (im Heim oder zu Hause zu lebend) zu tun hat. Vielmehr beschlägt sie, nicht spezifisch an die Wohnsituation gebundene Probleme - hier Fragen der Einschulung -, die sich stellen, ungeachtet ob die erziehungsberechtigte Person zu Hause oder in einem Heim wohnt. 
5.3 Art. 3d Abs. 1 lit. b ELG in Verbindung mit Art. 13 ELKV hat jene Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause zum Gegenstand, die nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung oder die Kostenbeteiligung gemäss Art. 3d Abs. 1 lit. f ELG gedeckt sind (vgl. die in Erw. 4.2.2 am Ende erwähnten Sachverhalte). Auf Grund der Normstruktur des Art. 13 ELKV - die Verwendung des Wortes "ebenfalls" in Abs. 3 weist darauf hin, dass auch Pflege- und Betreuungskosten, die zu Hause, d.h. nicht in halbstationären oder ambulanten Strukturen entstehen, vergütet werden - sind dabei drei verschiedene Leistungsarten tatbeständlich: 
(1) Pflege- und Betreuungskosten zu Hause, in einem öffentlichen oder ge- meinnützigen Tagesheim, Tagesspital oder Ambulatorium (geleistet durch öffentliche, gemeinnützige oder private Träger) gemäss Art. 13 Abs. 1 bis 4 ELKV, 
(2) die Entschädigung an Familienangehörige (für Pflege zu Hause) nach Art. 13 Abs. 5 ELKV und 
 
(3) die notwendige Hilfe und Betreuung im Haushalt (im Sinne von hauswirt- schaftlichen Leistungen) gemäss Art. 13 Abs. 6 und 7. 
5.4 Ob bei dieser Gesetzeslage Art. 13 Abs. 1 ELKV gleichsam als subsidiäre Auffangnorm zu verstehen und gestützt darauf über die drei erwähnten Vergütungstatbestände hinaus weitere Ansprüche in Betracht kommen, scheint fraglich, weil das EL-Recht regelmässig und naheliegenderweise die anrechenbaren Einnahmen und Auslagen ausdrücklich normiert. Trifft dies - wie für die sozialpädagogische Familienbegleitung - unbestrittenerweise nicht zu, schlägt im Rahmen gesetzeskonformer Verordnungsauslegung (Erw. 4) die ratio legis des formellen Gesetzes durch. Diese ist im Bereich des Art. 3d Abs. 1 lit. b ELG dadurch charakterisiert, dass bei einer zu Hause lebenden Person die - im Vergleich zum Heimbewohner - durch die Wohnsituation bedingten höheren Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung entschädigt werden. Das trifft, wie dargetan (Erw. 5.2), auf die sozialpädagogische Familienbegleitung nicht zu. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 18. Februar 2003 aufgehoben. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 20. Dezember 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber: