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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.736/2005 /leb 
 
Urteil vom 20. Dezember 2005 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Postfach, 8090 Zürich, 
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, 
Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich. 
 
Gegenstand 
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die 
Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, 
vom 19. November 2005. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
X.________, geb. 1984, Staatsangehörige von Lettland, reiste in der ersten Hälfte des Jahres 2004 ohne Identitäts- bzw. Reisepapiere unter dem Namen Y.________ in die Schweiz ein. Am 22. Mai 2004 verfügte das Migrationsamt des Kantons Zürich ihre Wegweisung und ordnete gegen sie Ausschaffungshaft an; die Haft wurde richterlich genehmigt. Nach der Inhaftnahme hatte sie ein Asylgesuch gestellt, auf welches das Bundesamt für Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration) am 19. Juli 2004 gestützt auf Art. 33 AsylG nicht eintrat, wobei es die Wegweisung aus der Schweiz verfügte. Am 10. September 2004 stimmte der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich einer Verlängerung der Ausschaffungshaft bis zum 21. Dezember 2004 zu. Die gegen die entsprechende Verfügung erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Bundesgericht ab (Urteil 2A.523/2004 vom 22. September 2004). Am 15. Oktober 2004 wurde X.________, die immer noch unter dem Namen Y.________ auftrat, (wegen fehlender Aussicht auf Vollzug der Wegweisung) aus der Ausschaffungshaft entlassen, wobei sie dazu aufgefordert wurde, die Schweiz unverzüglich zu verlassen. Dieser Aufforderung leistete sie keine Folge. 
 
Am 19. Juli 2005 wurde X.________ verhaftet und befand sich bis zum 17. November 2005 im Strafvollzug. Am 14. November 2005 ordnete das Migrationsamt des Kantons Zürich per 17. November 2005 erneut Ausschaffungshaft an (die schriftliche Ausfertigung der Haftverfügung datiert vom 18. November 2005). Nach mündlicher Verhandlung bestätigte der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich am 19. November 2005 die Ausschaffungshaft für drei Monate (bis zum 16. Februar 2006). 
 
Mit Eingabe in russischer Sprache vom 14. Dezember 2005, welche von Amtes wegen ins Deutsche übersetzt wurde (Eingang der Übersetzung beim Bundesgericht am 19. Dezember 2005), ersucht X.________ das Bundesgericht um Überprüfung ihres Falles und beantragt, sie sei aus der Haft zu entlassen. 
 
Beim Haftgericht sind per Fax verschiedene Unterlagen eingeholt worden (nebst der angefochtenen Haftverfügung unter anderem das Protokoll der diesbezüglichen Verhandlung sowie die Haftverfügung des Migrationsamtes vom 18. November 2005). Weitere Instruktionsmassnahmen (Schriftenwechsel, Einholen der gesamten kantonalen Akten) sind nicht angeordnet worden. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG). 
2. 
2.1 Die Ausschaffungshaft dient der Sicherstellung des Vollzugs der bisher noch nicht vollstreckten Wegweisungsverfügungen des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 22. Juni 2004 sowie des Bundesamtes für Flüchtlinge vom 19. Juli 2004 und mithin einem vom Gesetz vorgesehenen Zweck (vgl. Art. 13b Abs. 1 ANAG). Die Haft genügt den übrigen gesetzlichen Voraussetzungen: 
 
Da auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 33 AsylG nicht eingetreten worden ist, ist der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. d ANAG erfüllt. Dass die Beschwerdeführerin bereits früher in Ausschaffungshaft weilte, steht einer neuen Haftanordnung nicht entgegen. Sie wurde seinerzeit darum aus der Haft entlassen, weil Zweifel an der tatsächlichen Vollziehbarkeit der Wegweisung bestanden; nachdem sie neuerdings konkrete Angaben zu ihrer Identität gemacht hat, kann nunmehr davon ausgegangen werden, dass die Ausschaffung innert vernünftiger Frist durchgeführt werden kann, sodass keine Gründe i.S. von Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG der Rechtmässigkeit der Haft entgegenstehen. Die Umstände haben damit eine gegenüber dem Zeitpunkt der Haftentlassung entscheidwesentliche Änderung erfahren (vgl. BGE 125 II 465 E. 3b S. 468; Urteil 2A.158/2004 vom 18. März 2004 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin erwähnt, dass sie am 27. Oktober 2005 ein Formular mit ihren wahren Personalien ausgefüllt und an das Bundesamt weitergeleitet habe; eine mit Hilfe eines Vertreters des Roten Kreuzes am 12. Dezember 2005 erfolgte Rückfrage beim lettischen Konsulat in Österreich habe ergeben, dass dort niemand etwas über die Unterlagen gewusst habe. Daraus schliesst die Beschwerdeführerin, dass bisher nichts unternommen worden sei, um ihre Ausschaffung voranzutreiben; sie scheint damit eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 13b Abs. 3 ANAG) geltend machen zu wollen. Es mag dahingestellt bleiben, welche Schlüsse sich aus dem Fehlen von Unterlagen in jenem Konsulat gezogen werden können. Aus dem Verhandlungsprotokoll des Haftrichters vom 19. November 2005 ergibt sich, dass die beigezogene Dolmetscherin am Vortag mit der Mutter der Beschwerdeführerin telefoniert hatte und diese erst damals in Aussicht stellte, dem Migrationsamt eine Geburtsurkunde zukommen zu lassen. Der Haftrichter hatte unter diesen Umständen zu jenem Zeitpunkt, auf den es grundsätzlich alleine ankommt (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG, dazu BGE 125 II 217 E. 3a S. 221), keinen Anlass, den Behörden irgendwelche Säumnisse vorzuwerfen. Inwiefern die Haft sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte, ist nicht ersichtlich. Sie erweist sich nicht etwa darum als unverhältnismässig, weil die Beschwerdeführerin nunmehr Kooperationsbereitschaft zeigt. Ihr bisheriges Verhalten lässt nicht darauf schliessen, dass sie sich nach einer Haftentlassung weiterhin den Behörden zur Verfügung halten würde. 
2.2 Die offensichtlich unbegründete Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist abzuweisen. Diesem Verfahrensausgang entsprechend wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 156 OG). In Fällen der vorliegenden Art rechtfertigt es sich jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 154 und 153a OG). 
2.3 Das Migrationsamt des Kantons Zürich wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil der Beschwerdeführerin korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Migrationsamt des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 20. Dezember 2005 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: