Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 452/04 
 
Urteil vom 20. Dezember 2005 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Attinger 
 
Parteien 
N._________, 1955, Beschwerdeführer, vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 11. November 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1955 geborene N._________ war seit März 1980 als Maschinist in der Firma F.________ AG angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 23. April 2001 erlitt er einen Arbeitsunfall: Eine grosse, schwere Holzplatte kippte um und streifte ihn auf der linken Schädelseite am Kopf, wo eine nicht blutende Schürfwunde sichtbar wurde. Der Versicherte arbeitete am Unfalltag zunächst weiter und verliess dann den Arbeitsplatz vorzeitig. Gleichentags suchte er seinen Hausarzt, den Internisten Dr. K._________ auf, der bis 2. Mai 2001 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte. Anschliessend nahm der Versicherte seine körperlich anspruchsvolle Tätigkeit wieder uneingeschränkt auf und arbeitete - unterbrochen durch den Bezug einer Ferienwoche - bis zum 30. Mai 2001. Ab 31. Mai 2001 attestierte Dr. K._________ wiederum eine vollständige Arbeitsunfähigkeit wegen eines zervikovertebralen und -zephalen Syndroms bei einem Status nach "Schleudertrauma und Schädelkontusion am 23.4.01" (Arztbericht vom 9. Juni 2001). In der Folge ging der Versicherte keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Die SUVA kam für die Heilbehandlung auf (u.a. zweimaliger stationärer Aufenthalt in der Klinik R._________ sowie Hospitalisation in der Klinik G.________) und entrichtete Taggelder. Mit Verfügung vom 26. August 2002 und Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2003 sprach sie N._________ ab 1. September 2002 eine Invalidenrente von 13 % zu. Im genannten Einspracheentscheid merkte die SUVA allerdings an, "dass keine Unfallfolgen gegeben sind und der Versicherte eigentlich keinen Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen (mehr) hat". 
B. 
N._________ erhob gegen den Einspracheentscheid Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau und beantragte, es sei ihm eine 70%ige (statt der 13%igen) Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung von mindestens 30 % zuzusprechen. Nachdem das kantonale Gericht den Versicherten ausdrücklich auf die drohende Verschlechterung seiner Rechtslage (reformatio in peius) sowie auf die Möglichkeit eines Rückzugs des Rechtsmittels aufmerksam gemacht hatte, änderte es den streitigen Einspracheentscheid in Abweisung der Beschwerde dahin gehend ab, dass N._________ (auch) keine Invalidenrente zusteht (Entscheid vom 11. November 2004). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert N._________ seinen vorinstanzlichen Antrag. 
 
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die von der Rechtsprechung für die Leistungspflicht des Unfallversicherers entwickelten Grundsätze über den erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Gesundheitsschaden, insbesondere bei Schleudertraumen der Halswirbelsäule (wie auch bei schleudertraumaähnlichen Einwirkungen und bei Vorliegen eines Schädel-Hirntraumas) sowie bei psychischen Beeinträchtigungen nach Unfällen (BGE 129 V 181 ff. Erw. 3 und 4.1, 405 ff. Erw. 2.2, 4.3 und 4.4, 127 V 102 Erw. 5b, 122 V 415, 119 V 335, 117 V 359, 115 V 133), zutreffend wiedergegeben. 
 
Das kantonale Gericht hat überdies richtig dargelegt, dass die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, in welchen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS (oder eines Schädel-Hirntraumas) gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zur vorliegenden ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, anhand der für psychische Fehlentwicklungen nach Unfällen geltenden Rechtsprechung (BGE 115 V 133) vorzunehmen ist (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
2. 
Im vorinstanzlichen Entscheid wurde mit an sich nachvollziehbarer Begründung dargelegt, dass aufgrund der Aktenlage nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von einer am 23. April 2001 erlittenen HWS-Distorsion, einer dem Schleudertrauma äquivalenten Verletzung oder einem Schädel-Hirntrauma ausgegangen werden kann. Diese Frage braucht indessen nicht abschliessend beantwortet zu werden. Selbst wenn einer dieser Verletzungsmechanismen sowie der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den nach August 2001 verbliebenen, organisch nicht (hinreichend) erklärbaren Beschwerden zu bejahen wären, ist - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - in jedem Fall die adäquate Kausalität zu verneinen. 
3. 
Das kantonale Gericht hat die Adäquanz zu Recht anhand der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen geprüft (BGE 115 V 133), traten doch die zum typischen ("bunten") Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS (oder eines Schädel-Hirntraumas) zu zählenden Beeinträchtigungen im Vergleich zur ausgeprägten psychischen Problematik des Versicherten schon bald völlig in den Hintergrund (vgl. Erw. 1 hievor in fine; RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437 [Urteil U 164/01]): So diagnostizierte Hausarzt Dr. K._________ in seinem Bericht vom 9. Juni 2001, mithin bereits rund sieben Wochen nach dem Arbeitsunfall u.a. eine panvertebrale Schmerzausdehnung, ein zunehmendes neuropsychologisches Beschwerdebild sowie eine ebenfalls zunehmende depressive Entwicklung mit somatoformen Störungen. Im Austrittsbericht der Klinik R._________ vom 28. August 2001 war noch von einer "leichten bis mittelschweren depressiven Episode" die Rede, während im Austrittsbericht derselben Klinik vom 5. Juni 2002 eine weitere Verschlechterung des depressiven Zustandsbilds festgestellt wurde, "so dass aktuell mindestens eine mittelschwere depressive Episode zu diagnostizieren" sei, nebst einer somatoformen Schmerzstörung. Die Ärzte der Klinik R._________ empfahlen im zweiten Bericht eine stationäre Weiterbehandlung in der Psychiatrischen Klinik X.________, während die ambulante Psychotherapie bei der Psychiaterin Dr. E.________ bereits im fünften Monat nach dem Unfall angelaufen war. Auch der Neurologe Dr. H.________ betonte in seiner Stellungnahme vom 19. Dezember 2002 die zentrale Rolle, welche der psychiatrischen Behandlung im vorliegenden Fall zukommt. In den Berichten der behandelnden Psychiaterin Dr. E.________ vom 22. Februar 2003 und der Klinik G.________ vom 20. Mai 2003 wurde dem Beschwerdeführer eine "schwere" depressive Episode bescheinigt. Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung durch Dr. M.________ vom 15. September 2003 erschien der Versicherte "wie ein Moribunder" und war affektiv weder fassbar noch erreichbar; seine Verhaltensweisen erinnerten teilweise an ein Ganser-Syndrom (Bericht vom 21. September 2003). Aufgrund der gesamten medizinischen Akten kam der psychischen Problematik schon praktisch unmittelbar nach dem Unfall, spätestens aber mit der vollständigen Einstellung jeglicher Erwerbstätigkeit ab 31. Mai 2001 eindeutige Dominanz zu. Damit konnten die physischen Beschwerden auch im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfallereignis bis zum Beurteilungszeitpunkt (Verfügung der SUVA vom 26. August 2002/ Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2003) gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle spielen. 
4. 
Im Rahmen der Adäquanzbeurteilung nach BGE 115 V 133 und seitheriger Rechtsprechung ist eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten der unfallbezogenen Merkmale vorzunehmen und Letztere sind in diesem Zusammenhang ausser Acht zu lassen (BGE 117 V 367 Erw. 6a in fine; SVR 2003 UV Nr. 12 S. 36 Erw. 3.2.3: vgl. BGE 129 V 184 Erw. 4.1, 407 Erw. 4.4.1, 115 V 140 Erw. 6c/aa, 409 Erw. 5c/aa). Unter dem angeführten Blickwinkel ergibt sich ohne weiteres, dass im Falle des Beschwerdeführers keines der heranzuziehenden Adäquanzkriterien erfüllt wird. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. 
 
Nach dem Gesagten ist die adäquate Kausalität und demzufolge jeglicher Leistungsanspruch ab 1. September 2002 selbst dann zu verneinen, wenn das Unfallereignis vom 23. April 2001 nicht als Bagatellunfall betrachtet, sondern dem Bereich der mittelschweren Unfälle zugerechnet wird. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 20. Dezember 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: