Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.759/2006 /leb
Urteil vom 20. Dezember 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Gerichtsschreiber Häberli.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Sergio Biondo,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Wallis,
Bahnhofstrasse 35, 1951 Sitten,
Steuerrekurskommission des Kantons Wallis, Regierungsgebäude, place de la Planta 3, 1951 Sitten.
Gegenstand
Direkte Bundessteuer 1999/2000,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis
vom 26. April 2006.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
X.________ verwaltet und vermittelt als Selbständigerwerbender Liegenschaften und ist als Hauswart tätig. Im Rahmen einer Steuerprüfung stellte die Steuerverwaltung des Kantons Wallis fest, dass X.________ erst ab dem 1. Januar 1999 eine Buchhaltung führt. Für die Zeit davor waren nur sehr lückenhafte Aufzeichnungen über Erträge und Aufwendungen vorhanden und der geschäftliche Zahlungsverkehr war vorwiegend über (nicht deklarierte) Privatkonti geführt worden. Die Steuerverwaltung nahm deshalb eine Ermessensveranlagung vor, im Rahmen derer sie X.________ folgende nicht verbuchten Verkaufsprovisionen aufrechnete: 135'497 Franken im Jahr 1997, 323'800 Franken im 1998, 121'831 Franken im 1999 und 16'854 Franken im 2000. Hiergegen erhob X.________ Einsprache, wobei er sich lediglich gegen die Aufrechnung einer Einnahme in der Höhe von 102'000 Franken aus dem Jahr 1998 wandte. Er machte erfolglos geltend, dabei handle es sich um eine Darlehensrückzahlung und nicht um eine Verkaufsprovision. Auf Beschwerde hin schützte die Steuerrekurskommission den abschlägigen Einspracheentscheid (Urteil vom 26. April 2006).
2.
Soweit der Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis die direkte Bundessteuer (Steuerperiode 1999/2000) betrifft, hat X.________ am 13. Dezember 2006 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Aufrechnung für das Jahr 1998 um 102'000 Franken zu reduzieren. Seine Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG (summarische Begründung, Verzicht auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen) abzuweisen:
3.
3.1 Der Beschwerdeführer hat der Vorinstanz einen "Darlehensvertrag" (datiert "Januar 1998") eingereicht, gemäss welchem er Y.________ in den Jahren 1996/97 in der Form von "verschiedenen Vorschüssen" ein Darlehen von 100'000 Franken gegeben und hierfür vier Prozent Zins verlangt haben soll. Zudem hat er ein Schreiben vorgelegt, in welchem Y.________ bestätigte, dass es sich bei der am 11. Mai 1998 geleisteten Zahlung von 102'000 Franken nicht um eine Provision, sondern um die Rückzahlung eines Darlehens (einschliesslich Zinsen) gehandelt habe.
3.2 Diese Dokumente stützen zwar die Behauptung des Beschwerdeführers; mehr als gewisse Zweifel an der Richtigkeit der streitigen Ermessensveranlagung vermögen sie jedoch nicht zu wecken: Gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG) unterhielten der Beschwerdeführer und Y.________ Geschäftsbeziehungen, wobei der Erstere bereits Immobilienverkäufe für den Letzteren getätigt und hierfür Verkaufsprovisionen bezogen hatte. Y.________ hatte in seiner Buchhaltung auch die streitige Zahlung vom 11. Mai 1998 als Provision und nicht als Darlehensrückzahlung verbucht. Zudem gibt es keinerlei Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer Y.________ tatsächlich Geldmittel in der Höhe von 100'000 Franken zur Verfügung gestellt hätte. Schliesslich erscheint es überhaupt wenig glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer einem Geschäftspartner, der sich offenbar in finanziellen Schwierigkeiten befand, einen nicht unbedeutenden Darlehensbetrag überlassen haben soll, ohne eine schriftliche Schuldanerkennung geschweige denn eine Sicherheit zu erhalten. Jedenfalls ist es nach dem Gesagten nicht auszuschliessen, dass es sich beim "Darlehensvertrag" und der Erklärung von Y.________ um Gefälligkeitszeugnisse handelt. Mithin vermögen diese Dokumente die Ermessensveranlagung nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen, was gemäss Art. 132 Abs. 3 DBG Voraussetzung für deren Abänderung zugunsten des Steuerpflichtigen wäre.
3.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, an den Nachweis einer Darlehensrückzahlung würden "prohibitive Anforderungen" gestellt, verkennt er, dass er die Lückenhaftigkeit seiner Geschäftsunterlagen und damit einen allfälligen Beweisnotstand selber zu verantworten hat.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl. Art. 159 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Steuerverwaltung und der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Dezember 2006
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: