Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.210/2006 /bnm 
 
Urteil vom 20. Dezember 2006 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, 
als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, 
Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
Pfändung; Notbedarf, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, vom 27. Oktober 2006. 
 
Die Kammer hat nach Einsicht 
in den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 27. Oktober 2006, womit der Rekurs von X.________ abgewiesen wurde, den diese gegen die vom Betreibungsamt A.________ am 27. April 2006 verfügte Pfändung von Fr. 453.-- pro Monat vom Nettoeinkomen eingereicht hatte, 
 
in die Eingabe von X.________ vom 9. November 2006, mit der sinngemäss die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses beantragt und um eine Verlängerung der Beschwerdefrist bis zum 30. November 2006 ersucht wird, 
 
in Erwägung, 
dass von vornherein auf den Antrag der Beschwerdeführerin, ihr die Beschwerdefrist bis zum 30. November 2006 zu erstrecken, nicht eingetreten werden kann, da gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Beschwerdefristen in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen gesetzliche Fristen sind (Art. 17 Abs. 2, Art. 18 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1 SchKG), was bedeutet, dass innert der Beschwerdefrist eine rechtsgenügend begründete Beschwerdeschrift einzureichen ist und eine nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Ergänzungsschrift nicht mehr berücksichtigt werden kann, selbst wenn sie in der rechtzeitigen Beschwerdeerklärung angekündigt wurde (BGE 126 III 30 ff.), 
 
dass somit die Eingabe vom 27. November 2006 (Postaufgabe: 29. November 2006) nicht mehr berücksichtigt werden kann, 
 
dass die Vorinstanz ausführt, das Betreibungsamt sei von einem monatlichen Einkommen der Beschwerdeführerin von Fr. 4'677.-- ausgegangen, wobei die IV-Taggelder von Fr. 4'224.-- als absolut unpfändbar beurteilt worden seien und die BVG-Erwerbsunfähigkeitsrente von Fr. 453.-- pro Monat gepfändet worden sei, 
 
dass das Betreibungsamt in der Pfändungsurkunde festgehalten habe, dass der Mietzinszuschlag (Zuschlag zum Grundbetrag) in der Notbedarfsberechnung per 1. Oktober 2006 von Fr. 1'900.-- auf Fr. 1'000.-- herabgesetzt worden sei, 
 
 
dass die dagegen erhobene Rüge der Beschwerdeführerin von vornherein unbehelflich sei, denn die vom Betreibungsamt als unpfändbar erklärten IV-Taggelder von Fr. 4'224.-- überstiegen das Existenzminimum der Beschwerdeführerin, selbst wenn der ganze Mietzins von Fr. 1'900.-- berücksichtigt werde, 
 
dass sich die Beschwerdeführerin mit dieser Erwägung nicht ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG auseinandersetzt (zu den Begründungsanforderungen: BGE 119 III 49 E. 1), sondern lediglich einwendet, es sei unrealistisch, dass sie in einer 1-Zimmerwohnung zu einem Mietzins von Fr. 1'000.-- pro Monat mit ihren 9-jährigen Katzen wohnen könne, weshalb auf den Einwand nicht eingetreten werden kann, 
 
dass das Gleiche auch gilt für die Kritik der Beschwerdeführerin an den vom Betreibungsamt bewilligten Auslagen von Fr. 250.-- pro Monat für Diätkosten, wozu das Obergericht bemerkt hat, die Beschwerdeführerin habe höhere Mehrauslagen geltend gemacht, diese aber nicht substantiiert, 
 
dass die Beschwerdeführerin dazu lediglich ausführt, Fr. 250.-- würden nicht ausreichen, dies aber mit keinem Wort näher begründet, 
 
dass somit auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden kann, 
 
dass das Beschwerdeverfahren - abgesehen von mut- oder böswilliger Beschwerdeführung - kostenlos ist (Art. 20a Abs. 1 SchKG), 
 
erkannt: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegnern, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 20. Dezember 2006 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: