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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
I 693/06 
 
Urteil vom 20. Dezember 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiberin Keel Baumann 
 
Parteien 
M.________, 1956, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke, Bahnhofplatz 9, 8910 Affoltern am Albis, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, 6304 Zug, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug 
 
(Entscheid vom 30. Juni 2006) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1956 geborene M.________ leidet an einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom, einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und Fussbeschwerden. Sie arbeitete teilzeitlich im Reinigungsdienst und als Küchenhilfe. 
Im Januar 2004 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ermittelte die IV-Stelle Zug nach der gemischten Methode (70 % Erwerbstätigkeit; 30 % Haushalt) einen Invaliditätsgrad von 32 %. Gestützt hierauf verneinte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente (Verfügung vom 11. April 2005). Daran hielt sie auf Einsprache der Versicherten hin fest (Entscheid vom 8. September 2005). 
B. 
Beschwerdeweise liess M.________ beantragen, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei ihr mit Wirkung ab 1. Dezember 2003 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Für das Einspracheverfahren sei ihr ihre Rechtsvertreterin als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Des Weitern sei ihr auch für das kantonale Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen. Mit Entscheid vom 30. Juni 2006 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug die Beschwerde ab, unter Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für den kantonalen Prozess. 
C. 
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei der kantonale Entscheid aufzuheben und ihr mit Wirkung ab 1. Dezember 2003 eine ganze Rente zuzusprechen. Im Urteildispositiv sei - entsprechend den Erwägungen im angefochtenen Entscheid - ausdrücklich festzustellen, dass die unterzeichnende Rechtsanwältin ihr (auch) für das Einspracheverfahren als unentgeltliche Rechtsvertreterin beigegeben werde. Gleichzeitig ersucht M.________ um unentgeltliche Verbeiständung für den letztinstanzlichen Prozess. 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung. Unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid stellt das Verwaltungsgericht des Kantons Zug den Antrag, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei insoweit gutzuheissen, als der Versicherten auch für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen sei; im Übrigen sei die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
In Bezug auf die unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren liegt ein offensichtlicher Widerspruch zwischen den Erwägungen und dem Dispositiv des kantonalen Entscheides vor, was einen Berichtigungsgrund darstellt (vgl. auch Art. 145 OG) und entsprechend dem Antrag des Verwaltungsgerichts berichtigt werden kann (vgl. zum Anspruch auf Erläuterung/Berichtigung kantonaler Entscheide nach Inkrafttreten des ATSG auch BGE 130 V 324 ff. Erw. 2 und Urteil M. vom 26. April 2006, I 172/06, Erw. 1). 
2. 
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
3. 
Die Vorinstanz hat die hier massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze richtig dargelegt. Es betrifft dies namentlich diejenigen über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG) und über die verschiedenen Invaliditätsbemessungsmethoden, bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; vgl. auch BGE 130 V 348 Erw. 3.4 mit Hinweisen), bei nichterwerbstätigen, insbesondere im Haushalt beschäftigten Versicherten nach der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs (Art. 28 Abs. 2bis IVG in Verbindung mit Art. 27 IVV; vgl. auch BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1) sowie bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28 Abs. 2ter IVG in Verbindung mit Art. 27bis IVV; vgl. auch BGE 130 V 393, 125 V 146). Darauf wird verwiesen. 
4. 
Streitig und zu prüfen ist zunächst, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Während die Vorinstanz und die IV-Stelle von einer Quote von 70 % ausgehen, vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, sie wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung vollzeitlich erwerbstätig. 
4.1 Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, zu beantworten (BGE 130 V 396 Erw. 3.3, 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen). Dabei handelt es sich zwangsläufig um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss, welche indessen als innere Tatsachen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich sind und in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden müssen. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden (BGE 115 II 448 Erw. 5b; nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts in Sachen M. AG in Nachlassliquidation gegen S. vom 21. Mai 1991, 4C.213/1990, Erw. 3b). Ebenso sind Feststellungen über innere oder psychische Tatsachen Tatfragen, wie beispielsweise was jemand wollte oder wusste (BGE 130 IV 62 Erw. 8.5, 125 III 436 Erw. 2a/aa, 124 III 184 oben; Fabienne Hohl, Procédure civile, Band II, Bern 2002, S. 295 Rz 3219). Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich - losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden (zur Publikation in BGE 132 V bestimmtes Urteil B. vom 28. September 2006, I 618/06, Erw. 3.3; nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts in Sachen M. AG in Liquidation gegen S. vom 21. Mai 1991, 4C.213/1990, Erw. 3b; Peter Münch in: Geiser/Münch [Hrsg.], Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl., Basel 1998, S. 135 Rz 4.43; Hohl, a.a.O., S. 297 Rz 3227), oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (z.B. auf Rechtsmissbrauch, vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. gegen Regierungsrat und Verwaltungsgericht des Kantons Zürich vom 31. Januar 2000, 2A.545/1999, Erw. 2b). 
 
Nach diesen Grundsätzen ist die auf eine Würdigung konkreter Umstände gestützte Festsetzung des hypothetischen Umfanges der Erwerbstätigkeit eine Tatfrage, welche das Eidgenössische Versicherungsgericht nur in den genannten Schranken (Erw. 2 hiervor) überprüft. Eine Rechtsfrage läge hingegen vor, wenn die Vorinstanz ihre Folgerung, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall zu 70 % erwerbstätig, ausschliesslich auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt hätte (Urteil S. vom 23. November 2006, I 708/06, Erw. 3.1 und 3.2). 
4.2 Die Vorinstanz hat ausführlich begründet, weshalb ihrer Auffassung nach die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall nur zu 70 % erwerbstätig wäre. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was dies als offensichtlich unrichtig erscheinen liesse. Namentlich überzeugt ihr Vorbringen nicht, wonach sie schon 2001 gesundheitlich beeinträchtigt gewesen sei und im November 2001 - wie im Bericht des Dr. med. A.________, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 16. Januar 2004 erwähnt - eine Fussoperation gehabt habe. Denn aus allen anderen Akten ergibt sich, dass die Operation erst im November oder Dezember 2002 stattgefunden hat und die Beschwerdeführerin erst seit etwa Sommer 2002 unter Fussschmerzen leidet (Berichte des Dr. med. H.________, FMH Innere Medizin, Spez. Rheumatologie, vom 29. Dezember 2003, des Dr. med. W.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie, vom 11. März 2003, des Dr. med. G.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. Dezember 2004). Des Weitern geht aus den Unterlagen hervor, dass die Beschwerdeführerin bis im Dezember 2002 gearbeitet hat (Arbeitgeberberichte des Amtes X.________ vom 21. Januar 2004 und der Y.________ AG vom 25. August 2004, Kündigungsschreiben der Y.________ AG vom 10. Juni 2003). 
4.3 Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass Vorinstanz und IV-Stelle die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung zur Anwendung gebracht haben. 
5. 
Streitig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität im Erwerbsbereich verhält. 
5.1 Nach eingehender Würdigung der medizinischen Beurteilungen ist die Vorinstanz zum Ergebnis gelangt, die Beschwerdeführerin sei in einer leidensangepassten Tätigkeit 50 % arbeitsfähig. Diese tatsächliche Feststellung (vgl. BGE 132 V 398) ist nicht offensichtlich unrichtig und daher für das Eidgenössische Versicherungsgericht verbindlich (Erw. 2). 
5.2 Beim Einkommensvergleich (Valideneinkommen: Fr. 35'092.-; Invalideneinkommen: Fr. 23'075.05) hat die Vorinstanz bei dem aufgrund von Tabellenlöhnen ermittelten Invalideneinkommen (Fr. 24'289.55) einen leidensbedingten Abzug von 5 % vorgenommen. Soweit die Beschwerdeführerin einen Abzug von 20 % für richtig hält mit der Begründung, sie sei nicht nur in psychiatrischer, sondern auch in rheumatologischer Hinsicht gesundheitlich beeinträchtigt, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Höhe des Abzuges um eine Ermessensfrage handelt, die das Eidgenössische Versicherungsgericht nur im Hinblick auf Ermessensüberschreitung oder -missbrauch prüft (BGE 132 V 399 Erw. 3.3). Was die Vorinstanz zur Begründung des Leidensabzuges von 5 % angeführt hat, beruht nicht auf Ermessensüberschreitung oder -missbrauch. 
5.3 Der für den erwerblichen Bereich ermittelte Invaliditätsgrad von 34 % (zur Rundung: BGE 130 V 122 Erw. 3.2) ist damit rechtens. 
6. 
Des Weitern stellt sich die Frage nach der Einschränkung im Aufgabenbereich. 
6.1 Als gemäss Art. 28 Abs. 2bis IVG für die Invaliditätsbemessung bei nicht erwerbstätigen Versicherten relevanter Aufgabenbereich gelten bei im Haushalt tätigen Versicherten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 Satz 1 IVV). Für die Gewichtung der Tätigkeiten enthält das Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung) in Rz 3095 Bandbreiten. 
6.2 Für die Invaliditätsbemessung im Haushalt stellt der nach Massgabe der Verwaltungsweisungen des BSV (Rz 3090 ff. KSIH) eingeholte Abklärungsbericht im Haushalt eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage dar (auch bezüglich früherer Fassungen des KSIH: SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.1.1 und S. 85 Erw. 5.1.1 mit Hinweisen [Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04]). Hinsichtlich seines Beweiswertes ist wesentlich, dass er von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (in der amtlichen Sammlung nicht veröffentlichte, aber in AHI 2003 S. 218 publizierte Erw. 2.3.2 des Urteils BGE 129 V 67 [Urteil S. vom 30. Dezember 2002, I 90/02]). Rechtsprechungsgemäss bedarf es des Beizugs eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (AHI 2004 S. 139 Erw. 5.3 [Urteil B. vom 22. Dezember 2003, I 311/03] und 2001 S. 161 Erw. 3c [Urteil S. vom 26. Oktober 2000, I 99/00]; SVR 2005 IV Nr. 21 S. 84 Erw. 5.1.1 [Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04]). 
6.3 Erfüllt ein Abklärungsbericht diese Anforderungen, so ist die innerhalb der Bandbreiten gemäss Rz 3095 KSIH erfolgte Gewichtung der einzelnen Bereiche eine Ermessensfrage, die von einer Beurteilung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls abhängt und durch das Eidgenössische Versicherungsgericht nur im Hinblick auf Ermessensüberschreitung oder -missbrauch geprüft wird. Die Feststellung der Einschränkung in den einzelnen Bereichen ist - analog zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit (Erw. 5.1) - eine Tatfrage, die in den genannten Schranken (Erw. 2) überprüft wird. 
6.4 Die Beschwerdeführerin beanstandet die Gewichtung der einzelnen Tätigkeiten und die Festsetzung der Einschränkungen, insbesondere in den Bereichen "Kinderbetreuung" und "Verschiedenes". Die Abklärungsperson hat diese Bereiche mit 0 bzw. 45 % gewichtet und in beiden Bereichen eine Einschränkung von 0 % angenommen. Insgesamt resultierte damit eine Einschränkung von 28 %. Die Vorinstanz korrigierte dies dahingehend, dass sie die Kinderbetreuung mit 15 % gewichtete und dabei eine Einschränkung von 30 % annahm. Der um 0 % eingeschränkte Bereich "Verschiedenes" wurde noch mit 30 % gewichtet. Insgesamt resultierte damit eine Einschränkung im Haushaltbereich von 33 %. 
6.5 Massgebend ist die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist. Der Bereich "Verschiedenes" kann gemäss Rz 3095 KSIH mit 0-50 % gewichtet werden. Diese sehr grosse Bandbreite ergibt sich daraus, dass die Umschreibung gemäss Art. 27 IVV auch ehrenamtliche, gemeinnützige oder künstlerische Tätigkeiten erfasst (vgl. BGE 130 V 364 Erw. 3.3.2), welche in sehr unterschiedlichem Ausmass ausgeübt werden. Bei Personen, welche solche Tätigkeiten vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung überhaupt nicht ausgeübt haben, kann dieser Bereich nicht oder jedenfalls nicht stark gewichtet werden, würde doch sonst vom Grundsatz abgewichen, dass die konkrete Einschränkung in der bisher ausgeübten Tätigkeit massgebend ist. 
6.6 Vorliegend hat der Abklärungsbericht festgehalten, dass die Beschwerdeführerin weder Balkonpflanzen oder Haustiere hält noch Handarbeiten macht, weder in einem Verein noch in einem Vorstand gewesen ist und ebenso wenig je Kurse besucht hat. Es ist unter diesen Umständen widersprüchlich und stellt eine Ermessensüberschreitung dar, den Bereich "Verschiedenes" mit 45 % zu gewichten. Ob auch eine reduzierte Gewichtung mit 30 %, wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat, noch als haltbar zu betrachten wäre, ist fraglich, kann aber - wie zu zeigen ist (Erw. 6.7) - offen bleiben. 
6.7 Selbst wenn nämlich überall die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgeschlagene Gewichtung (Haushaltführung: 5 %; Ernährung: 35 %; Wohnungspflege: 20 %; Einkauf und weitere Besorgungen: 10 %; Wäsche und Kleiderpflege: 10 %; Betreuung von Kindern und anderen Familienangehörigen: 20 %) übernommen würde, änderte sich im Ergebnis nichts. Denn die von der Vorinstanz in den einzelnen Bereichen angenommene Einschränkung (Haushaltführung: 30 %; Ernährung: 50 %; Wohnungspflege: 50 %; Einkauf und weitere Besorgungen: 30 %; Wäsche und Kleiderpflege: 30 %; Betreuung von Kindern und anderen Familienangehörigen: [maximal] 30 %; Verschiedenes: 0 %) kann nicht als offensichtlich unrichtig betrachtet werden. Insbesondere ist auch die vorinstanzlich festgelegte Einschränkung von (maximal) 30 % im Bereich Kinderbetreuung nicht zu beanstanden: Nach dem angefochtenen Entscheid ist die Überforderung der Beschwerdeführerin mit ihrer jüngsten Tochter zu einem erheblichen Teil nicht gesundheitsbedingt. Diese Feststellung ist nicht offensichtlich unrichtig, auch nicht unter Berücksichtigung der Tatsache, dass offenbar die anderen Kinder der Beschwerdeführerin keine derartigen Schwierigkeiten verursacht haben, kommt es doch auch bei gesundheitlich nicht beeinträchtigten Eltern vor, dass nur mit einzelnen Kindern Probleme entstehen. In den übrigen Bereichen begründet die Beschwerdeführerin ihre von den vorinstanzlichen Festlegungen abweichenden Annahmen nicht. Werden die Bereiche entsprechend den Angaben in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gewichtet und die Einschränkungen nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid berücksichtigt, ergibt sich für den Haushaltbereich insgesamt eine Einschränkung von 41 % (Haushaltführung 1,5 % + Ernährung 17,5 % + Wohnungspflege 10 % + Einkauf und weitere Besorgungen 3 % + Wäsche und Kleiderpflege 3 % + Betreuung von Kindern und anderen Familienangehörigen 6 %). 
7. 
Ist der Invaliditätsgrad für den erwerblichen Bereich mit 34 % und für den häuslichen Bereich mit 41 % zu veranschlagen, resultiert ein Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 36 % (0,7 x 34 % + 0,3 x 41 %). Damit ist ein Rentenanspruch mit Vorinstanz und IV-Stelle zu verneinen. 
8. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 Satz 2 OG [in der Fassung vom 16. Dezember 2005, in Kraft seit 1. Juli 2006] sowie Art. 153 und 153a OG). 
Die unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Verbeiständung; Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG) kann gewährt werden (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 30. Juni 2006 wird dahingehend berichtigt, dass der Einspracheentscheid vom 8. September 2005 insoweit aufgehoben wird, als darin das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren abgewiesen worden ist, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren hat. 
2. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden sie einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. 
4. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwältin Petra Oehmke, Affoltern am Albis, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, der Ausgleichskasse Hotela und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 20. Dezember 2006 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: