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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_942/2008/sst 
 
Urteil vom 20. Dezember 2008 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Hehlerei, grobe Verletzung von Verkehrsregeln, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 29. August 2008. 
 
Der Präsident zieht in Erwägung: 
 
1. 
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass er wegen Hehlerei und grober Verletzung von Verkehrsregeln mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 80.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bestraft wurde. Seine Begründung der Beschwerde beschränkt sich indessen auf appellatorische Kritik, die im vorliegenden Verfahren unzulässig ist (BGE 130 I 258 E. 1.3). Er macht zum Beispiel geltend, das Urteil beruhe auf manipulierten Beweisen (Beschwerde S. 2 - 6), und seit er bei der Kantonspolizei gekündigt habe, nutze diese jede Gelegenheit, ihn zu diskreditieren und ihm zu schaden (Beschwerde S. 10). Er vermag diese Behauptungen indessen nicht zu belegen, weshalb auch nicht ersichtlich ist, dass die Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Entscheid offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV wäre. Willkürlich ist eine tatsächliche Feststellung nämlich nur, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 133 I 149 E. 3.1; 132 I 13 E. 5.1; 127 I 54 E. 2b). Dass diese Voraussetzung erfüllt wäre, lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 20. Dezember 2008 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Schneider Monn