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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_227/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. Dezember 2013  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Merkli, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Helvetia Nostra,  
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
X.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Peder Cathomen, 
 
Gemeinde Brienz/Brinzauls,  
vertreten durch Rechtsanwalt Benno Burtscher. 
 
Gegenstand 
Baueinsprache, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer, 
vom 31. Januar 2013. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Helvetia Nostra erhob gegen ein von der X.________ AG am 23. September 2012 eingereichtes Gesuch um Erteilung der Baubewilligung für den Neubau von vier Mehrfamilienhäusern im Quartier 5, Gebiet Vazerol, Einsprache. Mit Entscheid vom 3. Dezember 2012 trat der Gemeindevorstand von Brienz/Brinzauls auf die Einsprache nicht ein und bewilligte das Bauvorhaben. 
 
Hiergegen wandte sich die Helvetia Nostra mit einer Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dessen 5. Kammer trat mit Urteil vom 31. Januar 2013 auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte die auf Fr. 1'033.-- bestimmten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin. Gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil gelangte diese mit Beschwerde vom 25. Februar 2013 ans Bundesgericht. 
 
Gemäss Schreiben vom 5. Dezember 2013 hat die Beschwerdegegnerin ihr Baugesuch zurückgezogen. 
 
2.  
 
2.1. Durch den Rückzug des Baugesuchs ist die vorliegende Beschwerde gegenstandslos geworden. Sie ist daher als erledigt abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG), wobei mit summarischer Begründung über die Prozesskosten zu entscheiden ist (Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG).  
 
2.2. Unnötige Kosten werden derjenigen Partei auferlegt, die sie verursacht hat (Art. 66 Abs. 3 BGG). Nach diesem Grundsatz rechtfertigt es sich, der Beschwerdegegnerin die Kosten der durch den Baugesuchsrückzug gegenstandslos gewordenen Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen, unabhängig von den Erfolgsaussichten der Beschwerde. Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich, die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens wie in früheren Fällen auf eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 66 Abs. 2 BGG analog).  
 
Mit Blick auf das soeben Gesagte, den Baugesuchsrückzug und das Verursacherprinzip, steht der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zu. 
 
Die Beschwerdeführerin ihrerseits ist nicht anwaltlich vertreten und hat daher praxisgemäss ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. 
 
Ebenso steht der in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätigen Gemeinde keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 4 BGG; s. dazu BGE 134 II 117). 
 
3. 
Wie ausgeführt, ist das vorliegende Verfahren mit dem Baugesuchsrückzug gegenstandslos geworden. 
 
Durch die am 22. Mai 2013 ergangenen Urteile des Bundesgerichts betreffend Beschwerdebefugnis der Helvetia Nostra und unmittelbare Anwendbarkeit der Art. 75b und 197 Ziff. 9 BV (BGE 139 II 243, 263 und 271) ist die Basis des dem bundesgerichtlichen Verfahren zugrunde liegenden verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 31. Januar 2013 und des ursprünglichen kommunalen Entscheids vom 3. Dezember 2012 massgebend verändert worden, was selbstredend Auswirkungen auf deren Kostenregelungen zur Folge hat. 
 
Hinsichtlich des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist es angezeigt, dass das Bundesgericht die diesbezügliche Kostenregelung wie bereits in früheren Fällen sogleich selber neu trifft. Nachdem die Beschwerdegegnerin ihr Baugesuch zurückgezogen hat, rechtfertigt es sich, ihr die verwaltungsgerichtlichen Kosten, gemäss Urteil vom 31. Januar 2013 ausmachend Fr. 1'033.--, aus denselben Gründen wie die bundesgerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Sodann steht der Beschwerdeführerin auch für das kantonale Verfahren keine Parteientschädigung zu, da sie auch damals nicht anwaltlich vertreten war. 
 
Auf welche Weise die Gemeinde Brienz/Brinzauls den Abschluss des kommunalen Baubewilligungs- und Einspracheverfahrens im Kostenpunkt gemäss ihren Verfahrenstarifen zu regeln haben wird, lässt sich hier nicht abschätzen. Die Sache geht daher insoweit zurück an die Gemeinde. 
 
 
Demnach wird erkannt:  
 
1.   
Die Beschwerde im Verfahren 1C_227/2013 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 
 
Es wird festgestellt, dass der am 3. Dezember 2012 ergangene kommunale Baubewilligungs- und Einspracheentscheid und das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 31. Januar 2013 gegenstandslos geworden sind. Die Sache geht an die Gemeinde Brienz/Brinzauls zur Prüfung der Kostenfrage hinsichtlich des nunmehrigen Abschlusses des kommunalen Verfahrens. 
 
2.   
Der Beschwerdegegnerin X.________ AG werden die auf Fr. 1'033.-- festgesetzten verwaltungsgerichtlichen Kosten und die bundesgerichtlichen Kosten von Fr. 300.-- auferlegt. 
 
3.   
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Brienz/Brinzauls und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Dezember 2013 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp