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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_583/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. Dezember 2013  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Schneider, Denys, 
Gerichtsschreiber Held. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bellwald, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1.  Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, Kantonsstrasse 6, 3930 Visp,  
2. Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Monique Sieber, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Gefährdung des Lebens, fahrlässige einfache Körperverletzung; Willkür; Bindung an die Anklage; Genugtuung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, vom 3. Mai 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Das Kantonsgericht Wallis sprach X.________ am 3. Mai 2013 im Berufungsverfahren vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung zum Nachteil von Y.________ frei. 
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: 
X.________ und Y.________ sind Jäger. Am 19. September 2011 lagen beide in ihren Ansitzen, die sich in einem Graben zwischen zwei Waldgebieten befinden. X.________ hatte seinen Ansitz bereits am Vorabend bezogen, während Y.________ seinen bei Tagesanbruch erreichte. Der von X.________ benutzte Ansitz liegt rund fünf bis sechs Meter in Blick-/Schussrichtung hinter demjenigen von Y.________ und seitlich leicht links in Richtung Grabenmitte versetzt. Als einige Stunden später vom rechten Waldrand kommend in einer Entfernung von 50-60 Metern ein Hirsch im Graben erschien, schoss X.________ seitlich links an dem vor ihm postierten Y.________ vorbei und erlegte den Hirsch. Nach einer verbalen Auseinandersetzung wegen des Vorfalls, setzte Y.________ die Jagd fort und schoss zwei Stunden später eine Hirschkuh. Er trug während der Jagd keinen Gehörschutz. 
Am 21. September 2011 suchte Y.________ aufgrund von Ohrenpfeifen den Hals-Nasen-Ohren-Arzt Dr. Z.________ auf, der ein Knalltrauma sowie einen Tinnitus diagnostizierte. 
 
B.  
 
 Y.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, das Urteil des Walliser Kantonsgerichts sei aufzuheben und X.________ wegen Gefährdung des Lebens und fahrlässiger Körperverletzung zu verurteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ihm sei für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Die Vorinstanz habe zu Unrecht eine gesundheitliche Beeinträchtigung durch den Schuss des Beschwerdegegners verneint. Dieser habe aus einer Entfernung von sechs Metern nur ein bis eineinhalb Meter an ihm vorbeigeschossen, wodurch er ein Knalltrauma und einen Tinnitus im linken Ohr erlitten habe. Dass er zwei Stunden später eine Hirschkuh geschossen habe, unterbreche entgegen der Annahme der Vorinstanz den Kausalzusammenhang nicht.  
 
1.2. Die Vorinstanz erwägt, die Messungen des Sachverständigen hätten ergeben, dass die Lärmbelastung des Ohres bei einem Selbstschuss (145.7 db) höher sei als bei einem Vorbeischuss (144.7/144.3 db), ein erwarteter Schuss aber besser verkraftet werden könne als ein unerwarteter (E. 4.2.4 S. 9). Demnach sei in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer sich das Knalltrauma beim Erlegen der Hirschkuh zugezogen habe. Hierfür spreche auch sein Aussageverhalten. Bei der verbalen Auseinandersetzung mit dem Beschwerdegegner habe er nicht erwähnt, dass sein "Ohr wie ein Dampfkessel pfeife", und er habe die Jagd nach dem Schuss des Beschwerdegegners nicht abgebrochen. Von der Beschwerdegegnerin einvernommen habe er wahrheitswidrig ausgesagt, vor dem Vorbeischuss noch nie einen Vorfall erlebt zu haben, der zu einem Tinnitus hätte führen können. Im Laufe des Verfahrens habe sich jedoch ergeben, dass er schon früher Gehörbeschwerden hatte und wegen eines Tinnitus infolge eines Unfalls beim Militär mit einer Handgranate in ärztlicher Behandlung war. Dr. med. Z.________ habe aufgrund der Vorgeschichte seine Beurteilung geändert und ausgeführt, dass die Befunde beim Beschwerdeführer teilweise nicht typisch für ein Knalltrauma seien.  
 
1.3. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3; 137 I 1 E. 2.4). Die Rüge der Willkür muss präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer hat im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3).  
 
1.4. Die Rügen sind ungeeignet, Willkür darzulegen. Der Beschwerdeführer beschränkt sich über weite Strecken darauf, die Ereignisse aus seiner Sicht zu schildern, ohne auf die umfassende Beweiswürdigung der Vorinstanz einzugehen. Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt. Für die Rüge einer willkürlichen Beweiswürdigung reicht es nicht aus, wenn der Beschwerdeführer zum Beweisergebnis wie in einem appellatorischen Verfahren frei plädiert und darlegt, wie seiner Auffassung nach die vorhandenen Beweise richtigerweise zu würdigen sind.  
Die Vorbringen erweisen sich im Übrigen als unbegründet und gehen an der Sache vorbei. Unzutreffend ist die Behauptung, die Vorinstanz verneine seine gesundheitliche Beeinträchtigung. Eine solche wird nicht in Frage gestellt. Die Vorinstanz kommt in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo jedoch zum Ergebnis, dass der Schuss des Beschwerdegegners das Knalltrauma nicht verursachte, da dieses ebenso gut durch den Selbstschuss beim Erlegen der Hirschkuh verursacht worden sein könnte. Insofern fehlt es bereits an einer ursächlichen Handlung des Beschwerdegegners für das Knalltrauma. Dass beide Schüsse für sich alleine oder aber auch gemeinsam das Trauma hätten hervorrufen können, genügt nicht zum Nachweis von Willkür. 
 
2.  
Die Rüge, die Vorinstanz habe Art. 125 Abs. 1 StGB verletzt, ist nicht zu prüfen, da es nach den willkürfreien Sachverhaltsfeststellungen bereits an einer Tathandlung des Beschwerdegegners fehlt. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 344 StPO und Art. 129 StGB. Er habe im Berufungsverfahren explizit darauf hingewiesen, dass aufgrund des Anklagesachverhalts der Tatbestand der Gefährdung des Lebens erstellt sei. Dass die Staatsanwaltschaft sich weigere, diese anzuklagen, hindere die Vorinstanz nicht, den Anklagesachverhalt rechtlich anders zu würdigen.  
 
3.2. Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdegegnerin sei nicht verpflichtet, die Anklage zu erweitern. Da sie dies nicht getan habe, sei lediglich zu prüfen, ob der Beschwerdegegner sich der fahrlässigen Körperverletzung schuldig gemacht hat. Mangels einer nachgewiesenen Verletzung durch die Schussabgabe des Beschwerdegegners seien sämtliche Straftatbestände der Körperverletzung nicht erfüllt.  
Im Rahmen der Kostenfestsetzung führt die Vorinstanz aus, laut Sachverständigem sei es unter Jägern üblich, dass die erste Person vor Ort schiesse bzw. dass die später eintreffende Person dieser den Vortritt lasse. Es entspreche jedoch einer waidmännischen Regel, sich in einer solchen Situation zu kontaktieren. Dies vorausgesetzt, hätte auch der Experte an der Stelle des Beschwerdegegners geschossen, was eine unmittelbare Gefährdung für das Leben des Beschwerdeführers ausschliesse. Demnach sei der Tatbestand der Gefährdung des Lebens nicht gegeben, zumal dem Beschwerdegegner auch kein direkter Vorsatz vorgeworfen werden könne. 
 
3.3.  
 
3.3.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140).  
 
3.3.2. Nach Art. 350 StPO ist das Gericht an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.  
 
3.3.3. Gemäss Art. 129 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. Objektiv ist eine konkrete, unmittelbare Lebensgefahr erforderlich. Eine Gefahr bloss für die Gesundheit genügt nicht. Unmittelbar ist die Gefahr, wenn sich aus dem Verhalten des Täters direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt. Skrupellos ist ein in schwerem Grade vorwerfbares, ein rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten. Art. 129 StGB erfordert direkten Vorsatz bezüglich der unmittelbaren Lebensgefahr. Eventualvorsatz genügt nicht (vgl. BGE 133 IV 1 E. 5.1 S. 8; 6B_54/2013 vom 23. August 2013 E. 3.1).  
 
3.4. Ob die Vorinstanz Art. 344 StPO verletzt, da sie den angeklagten Lebensvorgang nicht hinsichtlich des Tatbestands der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StPO) prüft, kann vorliegend offen bleiben. Nach den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen ist eine konkrete Lebensgefahr für den Beschwerdeführer durch den Schuss zu verneinen. Der Beschwerdegegner erlegte auf eine Distanz von 50-60 Metern den Hirsch mit einem einzigen Schuss. Um den nur rund sechs Meter entfernten und seitlich zwei Meter versetzten Beschwerdeführer zu gefährden, hätte der Beschwerdegegner seine Schussrichtung erheblich ändern müssen. Auch eine (Selbst-) Gefährdung aufgrund unvorhergesehener Bewegungen des Beschwerdeführers war nicht gegeben. Dieser gab in seiner polizeilichen Einvernahme an, den Graben seit seinem Eintreffen am Ansitz beobachtet und dabei das Gewehr im Anschlag gehalten zu haben, um ein auftauchendes Tier erlegen zu können. Somit bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er seinen Ansitz verlassen wollte, was erforderlich gewesen wäre, um in die (Nähe der) Schusslinie zu geraten.  
 
4.  
 
 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihm im bundesgerichtlichen Verfahren keine Kosten erwachsen sind. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Dezember 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Held