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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_298/2013, 8C_340/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. Dezember 2013  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Frésard, Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Schüpfer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
8C_298/2013  
Generali Allgemeine Versicherungen AG, Avenue Perdtemps 23, 1260 Nyon,  
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Peter, 
Beschwerdegegner, 
 
und  
 
8C_340/2013  
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Peter, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generali Allgemeine Versicherungen AG, Avenue Perdtemps 23, 1260 Nyon,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
 
Unfallversicherung (Invalidenrente; versicherter Verdienst), 
 
Beschwerden gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. Februar 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1952 geborene B.________ war bei der G.________ als Regional Sales Manager tätig und damit bei der GENERALI Allgemeine Versicherungen AG (nachfolgend: Generali) unter anderem gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 16. Juli 1999 erlitt er während einer Bootsfahrt bei hohem Wellengang wegen wiederholtem Aufschlagen auf dem Wasser eine Kompressionsfraktur der Wirbelkörper Th 12 und L1. Die Unfallversicherung erbrachte Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld. Ab dem 16. April 2000 war er wieder voll arbeitsfähig.  
Im Frühjahr 2003 erlitt B.________ einen ersten Rückfall. Wegen Rückenschmerzen war er vom 9. April an vorerst vollständig, danach zu 50 % arbeitsunfähig. Ab 1. Juli 2003 konnte er die Arbeit wieder vollumfänglich aufnehmen. Mit Verfügung vom 28. Februar 2005 sprach die Generali dem Versicherten wegen der bleibenden Unfallfolgen eine Integritätsentschädigung aufgrund eines Integritätsschadens von 20 % zu. 
 
A.b. Am 27. September 2006 liess B.________ erneut einen Rückfall melden. Wegen zunehmenden Rückenschmerzen war seine Arbeitsfähigkeit ab August 2006 um 20 % reduziert. In der Folge veranlasste die Generali Begutachtungen bei der Gutachterstelle X.________ für interdisziplinäre Begutachtung ([Expertise vom 6. Dezember 2008]) und bei der Academy Y.________ ([11. November 2010]). Insbesondere gestützt auf letztere sprach die Unfallversicherung B.________ mit Verfügung vom 21. Juli 2011 ab 1. Dezember 2010 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 38 % und eines versicherten Verdienstes von Fr. 106'800.- im Betrage von Fr. 2'706.- pro Monat zu. Auf Einsprache hin anerkannte die Generali einen Rentenbeginn ab 1. Januar 2008 und einen Invaliditätsgrad von 43 %, ermittelte den monatlichen Rentenbetrag von Fr. 2'786.- jedoch neu aufgrund eines versicherten Verdienstes von Fr. 97'200.- (Entscheid vom 31. August 2012).  
 
B.   
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hiess die dagegen erhobene Beschwerde in dem Sinne teilweise gut, als sie einen Invaliditätsgrad von 52 % ermittelte. Die entsprechende Rente sei ab 1. Januar 2008 basierend auf einem versicherten Verdienst von Fr. 97'200.- auszurichten. 
 
C.  
 
C.a. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt B.________ beantragen, es sei ihm ab 1. Januar 2008 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 80 % und einem versicherten Verdienst von Fr. 106'800.- zu gewähren (Verfahren 8C_340/2013).  
Die Generali schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
C.b. Die Generali führt ihrerseits Beschwerde und stellt den Antrag, es sei dem Versicherten ab 1. Januar 2008 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 46 % und eines versicherten Verdienstes von Fr. 97'200.- zu gewähren. Zudem sei ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen (Verfahren 8C_298/2013).  
Während B.________ die Vereinigung dieses Verfahrens mit demjenigen unter der Nummer 8C_340/2013 beantragt und auf Abweisung der Beschwerde schliessen lässt, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Da den beiden Beschwerden derselbe Sachverhalt zugrunde liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 128 V 124 E. 1 S. 126 mit Hinweisen). 
 
2.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
3.   
Strittig sind einerseits der Invaliditätsgrad des Versicherten, wobei sich die Parteien sowohl hinsichtlich des hypothetischen Validen- als auch des anrechenbaren Invalideneinkommens uneinig sind, andererseits die Frage, welcher versicherte Verdienst als Grundlage zur Bemessung der Rente Anwendung findet. 
 
4.   
Zunächst ist die Höhe des Invaliditätsgrades zu prüfen. Einig sind sich die Parteien darin, dass der Versicherte in einer seinen Beschwerden angepassten Tätigkeit noch zu 50 % arbeitsfähig ist, und dass der Beginn des Rentenanspruchs auf den 1. Januar 2008 fällt. 
 
4.1. Das kantonale Gericht hat erwogen, der Versicherte wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung noch immer als Sales Area Manager bei der G.________ beschäftigt. Wegen zunehmenden Rückenproblemen habe er sein Arbeitspensum ab August 2006 reduzieren müssen. Folglich sei der in jenem Jahr erzielte Gesamtjahresverdienst, inklusive des tatsächlich ausbezahlten Bonus, indexiert auf das relevante Jahr 2008, als Valideneinkommen heranzuziehen. Da der derart ermittelte Lohn von Fr. 142'811.- mit dem statistischen Durchschnittseinkommen bei vergleichbarer Tätigkeit (Fr. 163'323.-) um rund 12.6 % differiere, sei das Invalideneinkommen im Sinne einer Parallelisierung um 7.6 % herabzusetzen. Ausgehend vom erwähnten statistischen Durchschnittseinkommen (Schweizerische Lohnerhebungen des Bundesamtes für Statistik [LSE] Tabelle TA1, Anforderungsniveau 1+2 im Kreditgewerbe), einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten sowie in anderen vergleichbaren, vorwiegend sitzend oder wechselbelastend auszuführenden Tätigkeiten, dem erwähnten Parallelisierungsabzug und einem Abzug von 10 % gemäss BGE 126 V 75 E. 5b/cc S. 80 sei das Invalideneinkommen auf Fr. 67'910.- zu beziffern. Das kantonale Gericht ermittelte einen Invaliditätsgrad von 52 %.  
 
4.2.   
 
4.2.1. Der Versicherte rügt, die Vorinstanz habe bei der Feststellung des Valideneinkommens zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass er seit dem Unfall im Jahre 1999 in seiner Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt gewesen sei und daher ohne diesen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zum relevanten Zeitpunkt im Jahre 2008 eine leitende Kader-Funktion bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin inne gehabt hätte. Selbst ohne Berücksichtigung einer Karriere würden gemäss Arbeitgeberauskunft vom 23. Juli 2012 in Bezug auf Alter, Ausbildung und Verantwortungsbereich vergleichbare Sales Area Manager ein Einkommen von Fr. 155'400.- erhalten. Dieser Betrag bilde das hypothetische Valideneinkommen. Hinsichtlich des Invalideneinkommens wird gerügt, das kantonale Gericht habe zu Unrecht einzig die statistischen Löhne in der Branche "Kreditgewerbe" und das Anforderungsniveau 1+2 berücksichtigt. In dieser Branche gebe es auf dem erwähnten Niveau keine 50 %-Teilzeitstellen. Entsprechend sei ihm seine bisherige Stelle auch aus gesundheitlichen Gründen gekündigt worden. Richtigerweise sei das Invalideneinkommen aufgrund der Zahlen im gesamten Dienstleistungssektor auf Anforderungsniveau 3 zu ermitteln und ein Abzug von 15 % zu gewähren. Das entspreche einem Einkommen von Fr. 30'380.-, was einen Invaliditätsgrad von 80 % ergäbe.  
 
4.2.2. Die Generali rügt ihrerseits, das kantonale Gericht habe zu Unrecht eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen vorgenommen und der leidensbedingte Abzug betrage lediglich 5 %, was zu einem Invaliditätsgrad von 46 % führe.  
 
5.  
 
5.1. Das Valideneinkommen ist so konkret wie möglich - in der Regel gestützt auf das vor Eintritt des Gesundheitszustands zuletzt tatsächlich erzielte Einkommen, bei stark schwankenden Einkommensverhältnissen gestützt auf den vor Eintritt der Invalidität während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst - zu bestimmen (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30).  
 
5.2.  
 
5.2.1. Eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen rechtfertigt sich nach der Rechtsprechung aufgrund der Überlegung, dass nicht anzunehmen ist, eine gesundheitlich beeinträchtigte versicherte Person könnte einen (anteilmässig) durchschnittlichen Lohn erzielen, wenn sie schon in der Tätigkeit, die sie als Gesunde ausgeführt hatte, einen deutlich unterdurchschnittlichen Lohn erzielt hatte, weil ihre persönlichen Eigenschaften (namentlich fehlende Ausbildung oder Sprachkenntnisse, ausländerrechtlicher Status) die Erzielung eines Durchschnittslohnes verunmöglicht hatten (BGE 135 V 58 E. 3.4.3 S. 62 und 297 E. 5.1 S. 301; vgl. zum Ganzen: Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Aufl. 2010, S. 321 ff.).  
 
5.2.2. Beim Versicherten treffen keine der persönlichen Eigenschaften zu, welche zur Annahme verleiten könnten, es sei ihm nicht möglich gewesen, einen Durchschnittslohn zu erzielen. Zu Recht macht die Unfallversicherung geltend, es seien keine Hindernisse ersichtlich, welche ihn daran gehindert hätten, eine besser bezahlte Tätigkeit zu suchen, wenn er das Gefühl gehabt hätte, unterdurchschnittlich zu verdienen. Eine Parallelisierung hat nur ausnahmsweise zu erfolgen und nicht einzig darum, weil der Medianwert der LSE über dem tatsächlich erzielten Einkommen steht. Wie die genannten persönlichen Eigenschaften, die eventuell Anlass für einen unterdurchschnittlichen Lohn und damit eine Parallelisierung sein können (fehlende Ausbildung oder Sprachkenntnisse, ausländerrechtlicher Status) zeigen, fällt eine solche vor allem auf Niveau 4 und eventuell 3 der LSE in Betracht. Im Kredit- und Versicherungsgewerbe sind zudem die Lohnunterschiede innerhalb der Branche, das heisst das Lohngefälle zwischen den Grenzwerten, die jeweils die obersten 10 % respektive die untersten 10 % erhalten, besonders gross (vgl. LSE 2010 S. 10 f.), weshalb konkrete Löhne auch ohne die in Erwägung 5.2.1 genannten Gründe vom Medianwert abweichen. Eine Parallelisierung kommt vorliegend nicht zur Anwendung, da sie bundesrechtswidrig wäre.  
 
5.2.3. Beim Valideneinkommen bleibt als Bezugsgrösse der zuletzt erzielte Verdienst grundsätzlich bestehen, ausser es finden sich genügend konkrete Anhaltspunkte für eine berufliche Weiterentwicklung. Solche sind vorliegend entgegen den Vorbringen des Versicherten nicht ersichtlich und ergeben sich insbesondere auch nicht aus dem Schreiben der G.________ vom 17. März 2011. Darin wird vielmehr ausgeführt, aus Dankbarkeit für den vorbildlichen, langjährigen Einsatz für das Unternehmen habe man dem Versicherten bis zu dessen Ausscheiden per 31. Januar 2010 den vollen Lohn eines Sales Area Managers bezahlt. Ohne gesundheitliche Beeinträchtigung wäre er noch immer in dieser Funktion für das Unternehmen tätig. Auch der angebotene Vergleich mit Löhnen, die andere Sales Area Manager bei der G.________ verdient haben, vermag zu keinem anderen Resultat führen. Die Vorinstanz hat das Valideneinkommen korrekt ermittelt, indem sie den letzten konkreten Lohn als Gesunder mittels Nominallohnindex für Männer im Kredit- und Versicherungsgewerbe auf das für die Invaliditätsbemessung relevante Jahr 2008 hochrechnete. Das Valideneinkommen ist damit auf Fr. 142'811.- zu beziffern.  
 
5.3.  
 
5.3.1. Die Zumutbarkeitsbeurteilung ergibt sich aus dem Gutachten asim vom 18. November 2010. Demnach wurde als einzige Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine schmerzhafte Funktionsstörung der thorakolumbalen Wirbelsäule gestellt. Der Versicherte ist nur hinsichtlich des Rückens in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Demnach ist er noch zu 50 % arbeitsfähig, wobei die Tätigkeit entweder sitzend oder wechselbelastend auszuführen und möglichst mit genügend Pausen über den ganzen Tag verteilt werden sollte. Die Gutachter halten auch die angestammte Tätigkeit als im genannten Rahmen für weiterhin zumutbar. Damit ist die von der Vorinstanz gewählte Branche "Kreditgewerbe" und das Anforderungsniveau 1+2 der Tabelle TA1 der LSE nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die rein zeitliche Einschränkung (vermehrte Pausen) den Versicherten daran hindern sollte, die an ihn gestellten Anforderungen in einer der angestammten vergleichbaren Tätigkeit zu erfüllen. Ob die bisherige Arbeitgeberin eine entsprechende pensumreduzierte Stelle anbietet, spielt dabei keine Rolle. Das ist eine Frage des tatsächlichen Arbeitsmarktes und daher bei der Invaliditätsbemessung nicht zu berücksichtigen. Auf dem hypothetischen Arbeitsmarkt gibt es auch im Kreditgewerbe auf jeder Anforderungsstufe Stellen, die in Teilpensen erfüllt werden können.  
Ebenso wenig überzeugt das Argument, die seit dem 1. Februar 2010 tatsächlich ausgeübte Tätigkeit liege auf dem Anforderungsniveau 3. Diese entspricht nicht den noch vorhandenen Fähigkeiten des Versicherten. Er ist in intellektuell-psychischer Hinsicht nicht eingeschränkt. Ausgangspunkt des noch zumutbaren Invalideneinkommens bilden daher die von der Vorinstanz ermittelten Fr. 163'323.- im Jahr. 
 
5.3.2. Die Beschwerde führende Unfallversicherung rügt den vom kantonalen Gericht gewährten leidensbedingten Abzug von 10 % des sogenannten Tabellenlohnes. Sie erachtet 5 % als sachgerecht. Die Bestimmung der Höhe einer solchen Reduktion (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 E. 5 S. 78 ff.) stand indessen im Ermessen des kantonalen Gerichts (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Eine diesbezügliche Angemessenheitskontrolle ist dem Bundesgericht verwehrt (Art. 95 lit. a BGG; BGE 134 V 322 E. 5.3 S. 328; 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 8C_644/2008 vom 19. August 2009 E. 6.1, nicht publ. in: BGE 135 V 353, aber in: SVR 2010 IV Nr. 6 S. 13). Es ist in der vorinstanzlichen Beurteilung, wonach wegen des reduzierten Beschäftigungsgrades bei einer Tätigkeit im Anforderungsniveau 1+2 und auf Grund des Kriteriums der Anzahl Dienstjahre, die er bei einer neuen Arbeitgeberin nicht mehr vorzuweisen hätte, keine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung erkennbar. Es bleibt daher bei der vorinstanzlichen Feststellung eines Abzuges von 10 %.  
 
5.4. Zusammenfassend ist von einem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 142'811.- und einem Invalideneinkommen von Fr. 73'495.- (Fr. 163'323.- : 2 x 0.9) auszugehen, was einen Invaliditätsgrad von 48.53 % ergibt. Der Versicherte hat damit Anspruch auf eine Invalidenrente von 49 % (gerundet).  
 
6.   
Umstritten ist weiter die Höhe des anrechenbaren versicherten Verdienstes. 
 
6.1.  
 
6.1.1. Taggelder und Renten werden gemäss Art. 15 Abs. 1 UVG nach dem versicherten Verdienst bemessen. Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 UVG). In Anwendung von Art. 15 Abs. 3 UVG setzt der Bundesrat einen Höchstbetrag des versicherten Verdienstes fest (vgl. auch Art. 18 ATSG) und erlässt Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen. Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes belief sich gemäss Art. 22 Abs. 1 UVV in der vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1999 in Kraft gestandenen Fassung auf Fr. 97'200.- im Jahr. Mit Verordnungsänderung vom 28. September 1998, in Kraft vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2007, hatte der Bundesrat den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes auf Fr. 106'800.- im Jahr festgesetzt, seit dem 1. Januar 2008 beträgt dieser Fr. 126'000.- im Jahr.  
 
6.1.2. Gemäss Abs. 3 des Art. 15 UVG erlässt der Bundesrat Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen. Gestützt darauf hat der Bundesrat in Art. 24 UVV unter dem Titel "massgebender Lohn für Renten in Sonderfällen" ergänzende Vorschriften erlassen. Absatz 2 dieser Bestimmung lautet: "Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, so ist der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit erzielte Lohn." Nach der Rechtsprechung ist Art. 24 Abs. 2 UVV auch bei Rückfällen (oder Spätfolgen) anwendbar, die mehr als fünf Jahre nach dem Unfall eingetreten sind (in RKUV 2002 U 451 S. 61ff. nicht aber in BGE 127 V 456 publizierte E. 3a des Urteils U 427/99 vom 10. Dezember 2001).  
 
6.2. Gemäss Unfallmeldung vom 23. Juli 1999 bezog der Versicherte damals inklusive Gratifikation Fr. 106'556.- pro Jahr; im Jahre vor Rentenbeginn per 1. Januar 2008 Fr. 138'879.- (Lohn 2006: Fr. 136'011.- x Nominallohnindex Kreditgewerbe für 2007: 125.9/123.3). Der tatsächliche Verdienst war somit sowohl im Unfallzeitpunkt als auch in jenem der Berentung - welcher mehr als fünf Jahre nach dem Unfall liegt - höher als der jeweilige versicherte Höchstbetrag. Während die Unfallversicherung in der Verfügung vom 21. Juli 2011 für die Rentenberechnung noch von einem versicherten Verdienst von Fr. 106'800.- ausging, korrigierte sie diesen Bemessungsfaktor im Einspracheentscheid vom 31. August 2012 auf Fr. 97'200.-, entsprechend dem maximal versicherbaren Verdienst am Tag des Unfalls. Das kantonale Gericht schützte diesen Standpunkt.  
Demgegenüber argumentiert der Versicherte, da der für die Rente in Anwendung von Art. 24 Abs. 2 UVV massgebende versicherte Verdienst sich nach den Verhältnissen im Jahre vor Rentenbeginn richte, käme auch der dannzumal geltende Höchstbetrag gemäss Art. 22 Abs. 1 UVV - mithin Fr. 106'800.- - zum Tragen. 
 
6.3.   
 
6.3.1. Der von der Vorinstanz angerufene, allgemein gültige intertemporalrechtliche Grundsatz besagt, dass zur Beurteilung einer Sache jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklichte (BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4; 126 V 134 E. 4b S. 136 mit Hinweisen). Dieser Grundsatz gilt sowohl für Bundesgesetze und kantonale Erlasse als auch für bundesrechtliche Verordnungen (BGE 126 V 134 E. 4a S. 135 mit Hinweisen). Gemäss kantonalem Gericht gälte nach dem klaren Wortlaut der auch im Zeitpunkt des Rentenbeginns (hier: 1. Januar 2008) geltenden Grundregel von Art. 15 Abs. 2 UVG und Art. 22 Abs. 4 Satz 1 UVV der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall erzielte Lohn als versicherter Verdienst für die Rentenberechnung. Massgebender Zeitpunkt für die Beantwortung der Frage, welcher Höchstbetrag im konkreten Fall zur Anwendung gelangt, sei mithin der Unfalltag (BGE 123 V 133).  
 
6.3.2. In der Literatur wird die Ansicht vertreten, der Höchstbetrag richte sich in Fällen, in denen die Sonderregelungen gemäss Art. 23 oder 24 UVV Anwendung finden, nach dem im Zeitpunkt des Rentenbeginns geltenden Wert. So führt ALFRED MAURER ohne Relativierung als Selbstverständlichkeit aus: "Die Sonderregel (von Art. 24 Abs. 2 UVV) ist sinngemäss auch bei der Bestimmung des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes nach Art. 22 Abs. 1 UVV zu beachten. Massgebend ist beim Vorliegen des besprochenen Sonderfalles somit der Höchstbetrag zur Zeit des Rentenbeginns" ( MAURER, Das Schweizerische Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl. 1989, S. 331 f.). Auch ANDRÉ PIERRE HOLZER hält dafür, im Anwendungsbereich von Art. 24 Abs. 2 UVV den jeweiligen aktuellen Höchstbetrag des versicherten Verdienstes zu berücksichtigen, da das Festhalten am Wert zum Unfallzeitpunkt in Zeiten rascher Geldentwertung vor allem in Fällen, in denen die Rente erst viele Jahre nach dem Unfall geschuldet wird, zu stossenden Ergebnissen führe, was der Verordnungsgeber durch die Sonderregelungen gerade verhindern wollte ( HOLZER, Der versicherte Verdienst in der obligatorischen Unfallversicherung, SZS 2010 S. 206).  
 
6.3.3. Das Bundesgericht hat in BGE 118 V 293 entschieden, bei einer durch einen Rückfall (Spätfolge) bewirkten Erhöhung des Invaliditätsgrades (einer unter der Herrschaft des KUVG zugesprochenen altrechtlichen Rente) handle es sich nicht um einen neuen Rentenanspruch, weshalb weiterhin der vor dem Unfall erzielte Jahresverdienst als versicherter Verdienst gelte. Zu Handen des Gesetzgebers hielt das Gericht ausdrücklich fest, dieses Ergebnis sei höchst unbefriedigend, weshalb für Fälle, bei denen die Revisionstatbestände längere Zeit nach dem Grundfall eintreten, de lege ferenda eine bessere Lösung zu finden sei (BGE 118 V 293 E. 2f S. 298). Da der Gesetzgeber seither nicht tätig geworden ist, wurde in einem jüngsten Urteil (8C_257/2013 vom 25. September 2013) wiederum gleich entschieden. In BGE 127 V 456 hielt das Bundesgericht fest, der Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes am Unfalltag bilde die Berechnungsgrundlage für die infolge eines Rückfalles oder einer Spätfolge zugesprochene Integritätsentschädigung, mithin finde Art. 24 Abs. 2 UVV für die Integritätsentschädigung nicht analog Anwendung (E. 4b S. 458). Im Urteil U 384/01 vom 2. Dezember 2004 (RKUV 2005 Nr. U 541 S. 137) prüfte das Gericht die Frage, ob das laufende Taggeld bei einer Revision des Art. 22 Abs. 1 UVV und der damit verbundenen Heraufsetzung des Höchstbetrages in Anwendung von Art. 23 Abs. 7 UVV angepasst werden soll, und verneinte diese. Schliesslich hatte das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (heute: Bundesgericht) im Urteil U 50/86 vom 18. Dezember 1987 für einen unter der Herrschaft des KUVG erlittenen Unfall, bei dem es im Juni 1984 und damit im Anwendungsbereich des UVG zu einem Rückfall kam, der den Anspruch auf eine Invalidenrente auslöste, entschieden, der (neurechtliche) Art. 24 Abs. 2 UVV finde Anwendung. Es bejahte einen Rentenanspruch auf der Basis eines versicherten Verdienstes von Fr. 53'250.-, obwohl im Unfallzeitpunkt (24. April 1979) ein versicherbarer Höchstbetrag von Fr. 46'800.- galt (Art. 78 Abs. 5 KUVG in der im Jahre 1979 geltenden Fassung).  
 
6.4.  
 
6.4.1. Nach dem vom Bundesgericht in seiner Rechtsprechung immer wieder bestätigten intertemporalrechtlichen Grundsatz sind der Beurteilung einer Sache jene Rechtsnormen zugrunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklichte (BGE 129 V 4 E. 1.2; 126 V 136 E. 4b mit Hinweisen). Bei dieser Regel handelt es sich um eine Richtlinie, die nicht stereotyp anzuwenden ist. Vielmehr entscheidet sich auch die Frage nach der intertemporalrechtlichen Geltung einer Norm primär nach den allgemeinen, anerkannten Auslegungsgrundsätzen (BGE 126 V 136 E. 4c, 123 V 29 E. 3b; RKUV 2005 U 541 S. 137 E. 5.1 S. 141).  
 
6.4.2.  
 
6.4.2.1. Vorliegend geht es um eine in einem Rückfall erstmals zugesprochene Rente und damit um einen neuen Rentenanspruch. Die Bestimmung von Abs. 2 des Art. 24 UVV lautet wie folgt: "Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, so ist der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit erzielte Lohn." Der Rentenanspruch beginnt am 1. Januar 2008 und damit mehr als fünf Jahre nach dem Unfall im April 1999. Art. 24 Abs. 2 UVV findet daher Anwendung. Wie dieser Lohn (versicherte Verdienst) zu bestimmen ist, ergibt sich aus den zu diesem Zeitpunkt geltenden Regeln. Darunter fällt auch der jeweilige geltende Höchstbetrag gemäss Art. 22 Abs. 1 UVV. Das ergibt sich nicht nur aus der Literatur (E. 6.3.2), sondern entspricht auch einer Empfehlung der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG. Danach ist in Fällen von Art. 24 Abs. 2 UVV der am Tage vor Rentenbeginn gültige Höchstbetrag für die Berechnung der Rente massgebend (Empfehlung der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG Nr. 1/2008, in der Fassung nach der Revision vom 20. März 2012). Empfehlungen der ad-hoc-Kommission Schaden UVG stellen zwar keine Weisungen an die Durchführungsorgane der obligatorischen Unfallversicherung dar und sind insbesondere für die Gerichte nicht verbindlich. Sie sind jedoch geeignet, eine rechtsgleiche Praxis sicherzustellen (BGE 138 V 140 E. 5.3.6 S. 146).  
 
6.4.2.2. Sinn der Sonderregelung gemäss Art. 24 Abs. 2 UVV ist es, Versicherte, denen erst viele Jahre nach dem Unfall eine Rente zugesprochen wird, vor den Folgen der Geldentwertung zu schützen. Würde dem angefochtenen Entscheid gefolgt, käme es in verschiedener Hinsicht zu unbilligen Resultaten. Art. 24 Abs. 2 UVV würde für alle Versicherten, die bereits im Unfallzeitpunkt mehr als den Höchstbetrag gemäss Art. 22 Abs. 1 UVV verdienen, keine Anwendung finden. Hätte der Verordnungsgeber diese restriktive Auslegung der Norm gewollt, hätte er die Bestimmung entsprechend formuliert.  
Versicherte, die ein über dem maximal versicherten Verdienst liegendes Einkommen erzielen, könnten aber nicht nur nicht profitieren, sie würden sogar bestraft. Gemäss Art. 44 Abs. 2 UVV wird für die erstmalige Berechnung der Teuerungszulagen zu einer Rente, die seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder seit der letzten Gewährung einer Teuerungszulage entstanden ist, auf den Septemberindex im Unfalljahr abgestellt, in den Fällen nach Art. 24 Abs. 2 UVV hingegen auf jenen im Vorjahr des Rentenbeginns. Über dem Höchstbetrag Verdienende würden demgemäss netto einen kleineren Rentenbetrag erhalten, wenn der Rentenbeginn mehr als fünf Jahre nach dem Unfall liegt, weil ihr versicherter Verdienst auf den Höchstbetrag am Unfalltag eingefroren würde, die Teuerungszulage aber erst ab Rentenbeginn berechnet würde. Das widerspricht der Intention der Sonderregelung des Art. 24 UVV. Dort wird sowohl in Absatz 2 als auch in Absatz 4darauf verwiesen, dass die Bestimmung nur zu Gunsten der versicherten Person wirken soll. 
 
6.4.3. Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Rente zu Unrecht auf der Basis eines versicherten Verdienstes von Fr. 97'200.- bemessen. Soweit aus E. 5.3 des von der Vorinstanz zitierten Urteils U 384/01 vom 2. Dezember 2004 (RKUV 2005 U 541 S. 137) oder aus dem Urteil 8C_660/2012 vom 23. März 2013 etwas anderes gefolgert werden könnte, kann daran nicht festgehalten werden. Damit ist vorliegend der am Tage vor Rentenbeginn (31. Dezember 2007) geltende Höchstbetrag des versicherten Verdienstes, somit Fr. 106'800.-, für die Berechnung des Rentenbetrages massgebend.  
 
7.   
Das Gesuch um aufschiebende Beschwerdewirkung wird mit heutigem Urteil gegenstandslos. 
 
8.   
Die Gerichtskosten sind den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Generali hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.   
Die Verfahren 8C_298/2013 und 8C_340/2013 werden vereinigt. 
 
2.   
Die Beschwerde der Generali Allgemeine Versicherungen AG wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als B.________ ab 1. Januar 2008 Anspruch auf eine Rente von 49 % hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
3.   
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde des B.________ wird festgestellt, dass die Invalidenrente aufgrund eines versicherten Jahresverdienstes von Fr. 106'800.- zu berechnen ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
4.   
Die Kosten des Verfahrens von Fr. 1'600.- werden den Parteien je mit Fr. 800.- auferlegt. 
 
5.   
Die Generali Allgemeine Versicherungen AG hat B.________ für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'650.- zu entschädigen. 
 
6.   
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen. 
 
7.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. Dezember 2013 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer