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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_21/2021  
 
 
Urteil vom 20. Dezember 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Schöbi, 
Gerichtsschreiber Buss. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staat Wallis, vertreten durch das Kantonale Inkassoamt für Betreibungs- und Konkursverfahren, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Gerichtskosten (Definitive Rechtsöffnung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, Zivilkammer, vom 9. Dezember 2020 
(C3 20 83 - 91). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der Staat Wallis beantragte mit separaten Gesuchen beim Bezirksgericht Visp, in neun Betreibungsverfahren des Betreibungsamts des Bezirks Visp gegen A.________ die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. A.________ ersuchte am 11. Mai 2020 um Vereinigung der neun Rechtsöffnungsverfahren, was das Bezirksgericht mit Verfügung vom 14. Mai 2020 ablehnte. Mit Entscheiden vom 26. und 27. Mai 2020 schrieb das Bezirksgericht die neun Rechtsöffnungsverfahren als gegenstandslos ab, nachdem A.________ die Rechtsvorschläge am 20. Mai 2020 zurückgezogen hatte. Es auferlegte ihm eine Gerichtsgebühr von je Fr. 50.--. 
 
B.  
Gegen die Kostenentscheide erhob A.________ am 15. Juni 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis. Am 3. August 2020 lehnte es die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege für die Beschwerdeverfahren ab. Mit Entscheid vom 9. Dezember 2020 vereinigte das Kantonsgericht die Beschwerdeverfahren und wies die Beschwerden ab. 
 
C.  
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 1. Februar 2021 ist A.________ an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt, der Entscheid des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung der Kostenfolge an das Bezirksgericht, eventuell an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren hat das Bundesgericht mit Verfügung vom 15. April 2021 abgewiesen. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht über die Gerichtskosten in einer vermögensrechtlichen Zwangsvollstreckungssache entschieden hat (Art. 113, Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 114 i.V.m. Art. 75 und Art. 117 i.V.m. Art. 90 BGG). Bereits vor Kantonsgericht waren einzig die Gerichtskosten streitig, womit der für eine Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Streitwert nicht erreicht wird (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist damit grundsätzlich zulässig. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 115 BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG). Insofern kann auf die Beschwerde eingetreten werden.  
 
1.2. Der Beschwerdeführer rügt zur Hauptsache eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, so dass das Bundesgericht im Falle einer Gutheissung der Beschwerde nicht selbst in der Sache entscheiden könnte. Der Aufhebungsantrag des Beschwerdeführers genügt damit ausnahmsweise den formellen Anforderungen an ein Beschwerdebegehren (Art. 42 Abs. 1 BGG; Urteile 5A_299/2016 vom 17. Januar 2017 E. 1.2; 4A_222/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 1.2; 5A_791/2010 vom 23. März 2011 E. 1.2.1 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 137 I 195).  
 
1.3. Mit der Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 142 III 364 E. 2.4; 133 II 396 E. 3.1).  
 
2.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, es seien ihm in der Abschreibungsverfügung Gerichtskosten auferlegt worden, ohne dass er vorgängig betreffend die Kostenverlegung zur Stellungnahme eingeladen worden sei. Dadurch sei er in seinem Anspruch auf rechtliches Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt worden. 
 
2.1. Bei einem Rückzug des Rechtsvorschlags nach Einreichung des Rechtsöffnungsbegehrens ist das Rechtsöffnungsverfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (BGE 110 III 13 E. 3; ABBET, La mainlevée de l'opposition, 2017, N. 131 zu Art. 84 SchKG; STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 69 zu Art. 84 SchKG).  
 
2.2. Mit dem Rückzug des Rechtsvorschlags wird das Verfahren nicht aufgrund prozessualer Handlungen nach Art. 241 ZPO, sondern "aus anderen Gründen" gegenstandslos (Art. 242 in Verbindung mit Art. 219 ZPO; vgl. ABBET, a.a.O.; TREZZINI, in: Commentario pratico al Codice di diritto processuale civile svizzero [CPC], Bd. II, 2. Aufl. 2017, N. 7a zu Art. 242 ZPO; KILLIAS, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, 2012, N. 11 zu Art. 242 ZPO; GSCHWEND/STECK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 8 zu Art. 242 ZPO). Das Gericht hat das Verfahren formell abzuschreiben, wobei die Prozesskosten grundsätzlich dem Schuldner aufzuerlegen sind (STAEHELIN, a.a.O.; ABBET, a.a.O.), der mit seinem Rechtsvorschlag das Rechtsöffnungsverfahren provoziert und mit dem Rückzug des Rechtsvorschlags dessen Gegenstandslosigkeit verursacht hat. Schreibt das Gericht ein Verfahren in Anwendung von Art. 242 ZPO ab, hat es die Parteien vor Erlass des Abschreibungsentscheides, insbesondere zur Kosten- und Entschädigungsregelung, anzuhören (BGE 142 III 284 E. 4.2; Urteil 4A_249/2018 vom 12. Juli 2018 E. 3; SYKORA, in: Fachhandbuch Zivilprozessrecht, Haas/Marghitola [Hrsg.], 2020, S. 647 Rz. 21.76).  
 
2.3. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz zu Recht betont, dass es nicht die betreibende Partei, sondern der Schuldner selbst war, der das Rechtsöffnungsgericht darum ersucht hat, das Verfahren nach Art. 242 ZPO infolge Rückzugs des Rechtsvorschlags abzuschreiben. Weil der Beschwerdeführer wusste, dass der Abschreibungs- und Kostenentscheid unmittelbar bevorstand, erscheint es geradezu treuwidrig, dass er das Gericht in seiner Eingabe vom 20. Mai 2020 aufgefordert hat, ihm gegebenenfalls nochmals eine Frist anzusetzen, um zur Kostenverteilung Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer hätte sich sogleich zur Kostenverteilung äussern können, was er insoweit getan hat, als dass er das Gericht gebeten hat, in Abweichung von den üblichen Verteilungsgrundsätzen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer bereits in seinem Gesuch um Verfahrensvereinigung vom 11. Mai 2020 mit Blick auf die sich abzeichnende Gegenstandslosigkeit der Verfahren zur Höhe und Verteilung der Prozesskosten eingehend Stellung genommen hat. Unter anderem hat der Beschwerdeführer bereits damals ausgeführt, dass der Betreibungsgläubiger schriftlich zugesichert habe, bei einem Rückzug der neun Rechtsvorschläge auf sämtliche Parteientschädigungen zu verzichten. Damit hat die Vorinstanz Art. 29 Abs. 2 BV nicht verletzt, indem sie die vom Beschwerdeführer erhobene Gehörsrüge als unbegründet erachtet hat.  
Ohnehin wird für eine erfolgreiche Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich vorausgesetzt, dass die beschwerdeführende Partei in der Begründung des Rechtsmittels angibt, welche Vorbringen sie in das kantonale Verfahren bei Gewährung des rechtlichen Gehörs eingeführt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein können (Urteile 4A_241/2020 vom 9. September 2020 E. 3.6; 4A_438/2019 vom 23. Oktober 2019 E. 3.2 mit Hinweisen). Auch aus diesem Grund scheitert die Beschwerde. 
 
3.  
In der Sache hat die Vorinstanz erwogen, dass die korrekterweise dem Schuldner auferlegte Gerichtsgebühr von Fr. 50.-- pro Abschreibungsverfügung (bzw. insgesamt Fr. 450.--) am unteren Ende des in Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) vorgesehenen Tarifrahmens lag, unter Berücksichtigung des Aufwands gerechtfertigt war und auf eine Zusammenlegung der Verfahren im Sinne von Art. 125 lit. c ZPO kein Anspruch bestand. Der Beschwerdeführer geht darauf vor Bundesgericht nicht weiter ein und legt erst recht nicht dar, inwiefern durch die Auferlegung einer Gerichtsgebühr von Fr. 50.-- pro Abschreibungsverfügung sowie die Verweigerung der Verfahrensvereinigung seine verfassungsmässigen Rechte verletzt worden sein könnten. Zudem stellt er vor Bundesgericht keinen bezifferten Antrag. Damit muss es bei der vorinstanzlichen Beurteilung insgesamt sein Bewenden haben (Art. 42 Abs. 1; Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). 
 
4.  
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Dezember 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Buss