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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_158/2022  
 
 
Urteil vom 20. Dezember 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichterin Jametti, 
nebenamtlicher Bundesrichter Weber, 
Gerichtsschreiber Gelzer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Sigis Rageth, 
 
gegen  
 
Einfache Gesellschaft B.________, 
bestehend aus: 
 
1. C.________ AG, 
2. D.________ AG, 
Beschwerdegegnerinnen, 
vertreten durch Rechtsanwalt Benno Burtscher, 
 
Gemeinde Landquart, 
vertreten durch Rechtsanwältin Corina Caluori, 
 
Gegenstand 
Baueinsprache, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer, vom 15. Februar 2022 (R 20 13). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die der Kernzone zugeordnete Parzelle Nr. 224 des Grundbuchs der Gemeinde Landquart (nachstehend: Bauparzelle) liegt im Ortsteil Igis und stösst im Norden an die U.________strasse und im Westen an die V.________gasse. Die südliche Nachbarparzelle Nr. 2018 steht im Miteigentum von A.________ (nachstehend: Nachbar). Dieser ist als Mitglied einer Erbengemeinschaft Miteigentümer der Grossparzelle Nr. 221, die südlich an die Nachbarparzelle angrenzt. 
 
B.  
Zur Überbauung der Bauparzelle gründeten die C.________ AG sowie die D.________ AG die einfache Gesellschaft "B.________". Diese stellte im Juni 2018 der Gemeinde Landquart das Gesuch, auf der Bauparzelle den Abbruch bestehender Bauten und den Neubau eines dreigeschossigen Mehrfamilienhauses mit sechs Wohnungen und einer über die U.________strasse erschlossenen Tiefgarage zu bewilligen. 
Auf Verlangen der Baukommission der Gemeinde Landquart (nachstehend: Baukommission) änderte die Baugesuchstellerin das Bauprojekt dahingehend ab, dass die Tiefgarage neu über die V.________gasse erschlossen werden soll. Gegen das öffentlich aufgelegte, abgeänderte Baugesuch erhoben der Nachbar und weitere Personen Einsprachen. 
Mit Entscheid vom 20. Dezember 2019 wies die Baukommission diese Einsprachen ab und bewilligte das Baugesuch unter Auflagen. Zur Begründung führte sie aus: 
 
"3. Soweit der Einsprecher vorbringt, die V.________gasse sei steil, das Kreuzen nicht überall möglich und die Übersichtlichkeit im Einmündungsbereich zur U.________strasse eingeschränkt, kann ihm beigepflichtet werden. Ebenfalls geht er richtig in der Annahme, dass eine Tiefgaragenzufahrt direkt von der U.________strasse übersichtlicher gestaltet werden könnte. 
Der Einsprecher verkennt jedoch, dass bei der Beurteilung eines Bauvorhabens nicht einzig verkehrstechnische Anliegen massgebend sind. Es gilt auch die Anliegen des Ortsbildschutzes und einer attraktiven Nutzung des strassenseitigen Erdgeschosses zu berücksichtigen. Diesen Anliegen kommt insbesondere in der Kernzone Igis eine sehr hohe Bedeutung zu (Art. 12 Baugesetz Igis und kommunales räumliches Leitbild). 
4. In diesem Sinne werden beim vorliegenden Vorhaben die ortsbaulichen Interessen an einer attraktiven, strassenraumbildenden Erdgeschossnutzung höher gewichtet, als die Interessen an einer komfortablen Tiefgarageneinfahrt, welche weitere Verkehrsteilnehmer möglichst wenig tangiert. 
Durch den Verzicht auf eine zusätzliche Ein- / Ausfahrt in die U.________strasse und die Konzentration des zusätzlichen Verkehrs durch die 14 Einstellplätze in der Tiefgarage auf den bestehenden Knoten V.________gasse - U.________strasse können zwei zur U.________strasse orientierte, attraktive Gewerberäume geschaffen werden. Dies ist im Sinne eines gut gestalteten und lebendigen Strassenraums. 
5. Sodann lässt sich die geplante Tiefgarageneinfahrt mit den einschlägigen Normen vereinbaren und entschärft durch die punktuelle Aufweitung der V.________gasse die engen Platzverhältnisse. Durch die bauliche Verkehrsführung der Tiefgarageneinfahrt Richtung U.________strasse sind die befürchteten Zu- und Wegfahrten über den W.________weg unwahrscheinlich. Die Verkehrswege für die künftigen Bewohner und Besucher des Bauprojekts bleiben auf eine sehr kurze Distanz (rund 15 m) auf die V.________gasse beschränkt." 
Gegen die Baubewilligung erhob der Nachbar Beschwerde, mit der er beantragte, diese Bewilligung aufzuheben und mit der Auflage zu erteilen, die Tiefgarage von der U.________strasse her zu erschliessen. Der Gemeindevorstand wies die Beschwerde mit Entscheid vom 31. Januar 2020 ab. Eine dagegen vom Nachbarn eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil vom 15. Februar 2022 ab, nachdem es zuvor einen Augenschein durchgeführt hatte. 
 
C.  
Der Nachbar erhebt beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Anträgen, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Februar 2022 aufzuheben und festzuhalten, dass die Unterniveaugarage von der U.________strasse her zu erschliessen sei. Eventuell sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Baugesuchstellerin, die Gemeinde Landquart und das Verwaltungsgericht beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik an seinen Anträgen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid der Vorinstanz im Bereich des Baurechts steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich offen (Art. 82 f. BGG; BGE 133 II 353 E. 2). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Miteigentümer eines an die Bauparzelle angrenzenden Grundstücks vom strittigen Bauvorhaben besonders betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.  
 
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verletze Bundes- oder Völkerrecht (Art. 95 lit. a und b BGG). Zulässig ist auch die Rüge der Verletzung von kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie von kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürgerinnen und Bürger und über Volkswahlen und -abstimmungen (Art. 95 lit. c und d BGG). Abgesehen davon ist die Rüge der Verletzung kantonalen Rechts unzulässig. Jedoch kann gerügt werden, die Anwendung dieses Rechts widerspreche dem Bundesrecht, namentlich dem Willkürverbot gemäss Art. 9 BV (BGE 142 II 369 E. 2.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung verstösst ein Entscheid gegen dieses Verbot, wenn er im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, weil er zum Beispiel eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar erscheint, genügt nicht (BGE 144 I 170 E. 7.3; 142 II 369 E. 4.3; je mit Hinweisen).  
Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten (Art. 7 - 34 BV) prüft es jedoch nur, wenn eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Insoweit gilt eine qualifizierte Rügepflicht. In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern Grundrechte verletzt worden sein sollen (BGE 145 I 26 E. 1.3 mit Hinweisen). Wird eine Verletzung des Willkürverbots gemäss Art. 9 BV geltend gemacht, muss dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 V 57 E. 1.3; 145 I 26 E. 1.3; je mit Hinweisen). 
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Sachverhaltsrüge ist substanziiert vorzubringen (BGE 144 V 50 E. 4.1; 136 I 184 E. 1.2).  
 
1.4. Der Beschwerdeführer rügt zwar eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts, bringt jedoch keine rechtsgenüglich begründeten Sachverhaltsrügen vor, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.  
 
2.  
 
2.1. Die Vorinstanz ging davon aus, die Baukommission habe den vom Beschwerdeführer im Sinne einer mündlichen Besprechung verlangten "Vortritt" ablehnen dürfen, da er sich mehrfach schriftlich habe äussern können. Auf einen Augenschein habe die Baukommission in antizipierter Beweiswürdigung verzichten dürfen, da sie als ortskundige Behörde über die Situation vor Ort genau im Bilde gewesen sei. Demnach habe die Baukommission insoweit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt. Im Übrigen wäre eine allfällige Gehörsverletzung durch den Augenschein im vorinstanzlichen Verfahren geheilt worden.  
 
2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei sein rechtliches Gehör verletzt worden. Es sei unbegreiflich, dass die Baukommission seinen Antrag auf eine Besprechung verweigert habe. Dass die Vorinstanz einen Augenschein durchgeführt habe, ändere nichts daran, dass die Baukommission den Augenschein schon viel früher hätte durchführen müssen.  
 
2.3. Mit diesen Ausführungen legt der Beschwerdeführer nicht dar, gestützt auf welche rechtliche Grundlage ihm im (schriftlichen) kommunalen Baubewilligungsverfahren ein Anspruch auf eine mündliche Besprechung zugestanden haben soll. Zudem zeigt er nicht auf, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht annahm, die Baukommission hätte aufgrund der Kenntnisse der lokalen Gegebenheiten in antizipierter Beweiswürdigung auf einen Augenschein verzichten dürfen (vgl. BGE 147 IV 534 E. 2.5.1 mit Hinweisen). Auf die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV braucht daher mangels einer rechtsgenüglichen Begründung nicht eingegangen zu werden.  
 
3.  
 
3.1. Eine Baubewilligung darf nur erteilt werden, wenn das Baugrundstück erschlossen ist (Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG). Land ist erschlossen, wenn unter anderem eine für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht (Art. 19 Abs. 1 RPG). Das Erfordernis dieser Zufahrt ist primär verkehrs-, gesundheits- und feuerpolizeilich motiviert und soll die Zugänglichkeit sowohl für die Benützerinnen und Benützer der Bauten als auch für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste (Feuerwehr, Krankenwagen, Kehrichtabfuhr, Elektrizitäts- und Wasserwerke etc.) gewährleisten (Urteile 1C_178/2014 vom 2. Mai 2016 E. 3.1.2; 1C_433/2017 vom 17. April 2018 E. 4.1 mit Hinweis). Die Zufahrt muss die Verkehrssicherheit aller Benützerinnen und Benützer, insbesondere der Fussgängerinnen und Fussgänger gewährleisten. Bundesrechtlich wird damit jedoch keine Zufahrt verlangt, welche den Idealvorstellungen entspricht. Vielmehr genügt im Sinne einer Minimalanforderung eine Zufahrt, welche die Benützerinnen und Benützer der Baute und die übrigen Nutzerinnen und Nutzer öffentlicher Strassen keinen übermässigen Gefahren aussetzt (Urteil 1C_319/2021 vom 8. April 2022 E. 2.1 mit Hinweisen). Der unbestimmte Rechtsbegriff der "hinreichenden Zufahrt" gemäss Art. 19 Abs. 1 RPG kann vom kantonalen Recht und der kantonalen Gerichts- und Verwaltungspraxis präzisiert werden. Das entsprechende kantonale Recht kann insbesondere das Ausmass der Erschliessungsanlagen und die Anforderungen an die genügende Zugänglichkeit in abstrakter Weise festlegen (Urteil 1C_489/2017 vom 22. Mai 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Bei der Festlegung der Anforderungen, denen eine Erschliessungsstrasse zu genügen hat, beziehen sich die Behörden oft auch auf die vom Schweizerischen Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute (vormals: Verband Schweizerischer Strassenfachleute; VSS) herausgegebenen Schweizer Normen (SN) bzw. VSS-Normen. Diese sind, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich auf sie verweist, nicht direkt anwendbar, sondern bloss im Sinne einer Orientierungshilfe zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für entsprechende Empfehlungen kantonaler Fachstellen. Sie sind nicht schematisch und starr, sondern verhältnismässig und unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse anzuwenden, welche sachlich vertretbare Abweichungen rechtfertigen können (Urteil 1C_319/2021 vom 8. April 2022 E. 2.1 mit Hinweisen). Was als hinreichende Zufahrt gilt, hängt demnach namentlich von der beanspruchten Nutzung des Grundstücks sowie den massgeblichen örtlichen Umständen des Einzelfalls ab, bei deren Beurteilung den kantonalen und kommunalen Behörden ein erhebliches Ermessen zusteht (BGE 136 III 130 E. 3.3.2; 121 I 65 E. 3a; Urteil 1C_608/2020 vom 14. Januar 2022 E. 4.3; je mit Hinweisen).  
 
3.2. Die Vorinstanz führte aus, wie die Ortsbegehung bestätigt habe, stelle die geplante Ausfahrt der Tiefgarage in die V.________gasse unter anderem aufgrund des überschaubaren Verkehrsaufkommens, der Tempo-30-Zone und des Spiegels an der Hauswand gegenüber der Einmündung der V.________gasse keine Gefahr für die Verkehrssicherheit dar. Die mögliche vollständige Überbauung der Nachbarparzelle Nr. 2018 werde nur zu einem bescheidenen Mehrverkehr führen, der von der V.________gasse ohne signifikante Verschlechterung der Verkehrssicherheit absorbiert werden könne. Die Grossparzelle Nr. 221 werde über den W.________weg erschlossen, der (bei einer weiteren Überbauung) auch einen grösseren Mehrverkehr aufnehmen könne. Sollte das auf der gegenüberliegenden Seite der V.________gasse errichtete Gebäude aufgrund seiner Baufälligkeit für die Verkehrsteilnehmer eine Gefahr darstellen, hätte dieses baupolizeiliche Problem einer Drittparzelle mit dem streitbetroffenen Neubauprojekt nichts zu tun.  
 
3.3. Der Beschwerdeführer bringt auch vor Bundesgericht vor, die Baukommission habe im Einspracheentscheid eingeräumt, dass die geplante Zufahrt über die V.________gasse die Verkehrssicherheit beeinträchtige. Im Widerspruch dazu gingen diese Kommission und mit ihr die Vorinstanz - ohne nachträgliche räumliche Änderungen oder Vorkehrungen und ohne (neue) Argumente - davon aus, die Verkehrssicherheit sei gegeben, was unhaltbar und willkürlich sei.  
 
3.4. Diese Willkürrüge ist unbegründet. Der Beschwerdeführer lässt mit seiner Argumentation ausser Acht, dass die Baukommission gemäss den Erwägungen in der Baubewilligung erkennbar davon ausging, die Erschliessung der streitbetroffenen Tiefgarage über die V.________gasse sei hinsichtlich der Verkehrssicherheit zwar nicht ideal, jedoch genügend (vgl. Sachverhalt lit. B hievor). Inwiefern diese von der Vorinstanz bestätigte Annahme bundesrechtswidrig sein soll, vermag der Beschwerdeführer mit seiner unsubstanziierten Angabe, auf der schmalen, steilen und auch von Kindern frequentierten V.________gasse sei das Kreuzen (teilweise) unmöglich, nicht zu belegen. So können Strassenabschnitte, auf denen das Kreuzen von Fahrzeugen nicht möglich ist, mit der Verkehrssicherheit vereinbar sein, wenn entgegenkommende Fahrzeuge rechtzeitig gesehen und abgewartet werden können (vgl. Urteil 1C_319/2021 vom 8. April 2022 E. 2.6 und 2.10). Weshalb dies auf der relativ kurzen Strecke von rund 15 Metern zwischen der Garagenausfahrt und der nördlichen Kreuzung V.________gasse/U.________strasse trotz der Tempo-30-Beschränkung und des angebrachten Verkehrsspiegels nicht möglich sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Zudem bringt er vor, da auf der U.________strasse das Kreuzen mit Schwierigkeiten verbunden sei, werde als alternative "Schnellstrasse" vermehrt die Route über die V.________gasse und den W.________weg verwendet. Damit geht er wohl davon aus, dass das Kreuzen auf der V.________gasse sogar besser bzw. schneller möglich sein könnte als auf der U.________strasse. Soweit er in seiner Replik die Tauglichkeit des im angefochtenen Urteil erwähnten Verkehrsspiegels bei gewissen Witterungsverhältnissen in Frage stellt, ist er nicht zu hören, da er damit in unzulässiger Weise seine Beschwerdebegründung nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist ergänzen möchte (vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.3; Urteil 9C_840/2017 vom 23. Juli 2018 E. 1 mit Hinweisen).  
 
4.  
 
4.1. Sodann führte die Vorinstanz zusammengefasst aus, die Baukommission habe in Bezug auf die Tiefgarageneinfahrt eine sorgfältige Interessenabwägung vorgenommen und dabei den Interessen des Ortsbildschutzes und der Nutzbarkeit des strassenseitigen Erdgeschosses zu Recht ein höheres Gewicht eingeräumt, als den eher geringfügigen Abstrichen an der Verkehrssicherheit. Dazu stünde nicht im Widerspruch, dass am Augenschein gezeigte Vergleichsobjekte Zufahrten zur U.________strasse aufwiesen, weil bei diesen Objekten eine rückwärtige Erschliessung gar nicht möglich sei. Zudem komme der Gemeinde Landquart bezüglich der Frage, ob sie entlang der U.________strasse nahe beieinander zwei Garageneinfahrten bewilligen wolle oder ob sie zur Umsetzung ihrer ortsbaulichen Ziele einer geschlossenen Häuserzeile den Vorrang gebe, ein erheblicher Ermessensspielraum zu.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer wendet sinngemäss ein, die Vorinstanz habe - gleich wie die Baukommission - das Ermessen bezüglich der vorzunehmenden Interessenabwägung überschritten, weil sie der Verkehrssicherheit gegenüber ortsbaulichen Interessen die absolute Priorität hätte einräumen müssen. Das Argument der attraktiven gewerblichen Nutzung des strassenseitigen Erdgeschosses sei nicht plausibel, weil die Bauparzelle für eine solche Nutzung der falsche Ort sein dürfte. Im Übrigen stünde dieser Nutzung die Einfahrt der Garage bei der U.________strasse nicht im Wege. So sei es spitzfindig zu behaupten, diese Einfahrt müsse zweispurig gebaut werden, da diese ja sehr kurz sei.  
 
4.3. Mit diesen unsubstanziierten Ausführungen übt der Beschwerdeführer an der Anwendung kantonalen und kommunalen Rechts appellatorische Kritik, auf die nicht einzutreten ist (vgl. E. 1.2 hievor).  
 
5.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 2 BGG). Dieser hat den obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerinnen eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 2 BGG). Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Gemeinde Landquart ist keine solche Entschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Landquart und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Dezember 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Gelzer