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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_516/2021  
 
 
Urteil vom 20. Dezember 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Max B. Berger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 
Postfach 157, 4502 Solothurn, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellungsverfügung (fahrlässige schwere Körperverletzung und Verletzung der Verkehrsregeln), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 17. März 2021 (BKBES.2020.152). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Solothurn eröffnete am 5. Mai 2018 eine Strafuntersuchung gegen B.________ und gegen unbekannte Täterschaft wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung und Verletzung der Verkehrsregeln. Sie erachtete zusammenfassend folgenden Sachverhalt als erstellt: Am 4. Mai 2018, 19:30 Uhr, kam es beim Radrennen "C.________" in der Stadt U.________ zu einem Unfall bei der Einmündung der V.________gasse in die W.________gasse, wobei der am Rennen teilnehmende A.________ schwer verletzt wurde. Die W.________gasse war mit Vauban-Gittern und Trassierbändern abgesperrt. Bei der Einmündung war ein Durchgang freigelassen worden, in welchen sich eine mit einer gelben Weste gekennzeichnete Frau im Rollstuhl, D.________, als Streckenposten befand. Der geistig beeinträchtigte B.________, der sich zuvor in einer Galerie in der V.________gasse aufgehalten und Alkohol konsumiert hatte, ignorierte das Haltezeichen und die Warnrufe von D.________ und lief genau zu dem Zeitpunkt kopfüber links neben ihr vorbei auf die W.________gasse, als E.________ und A.________ mit ihren Rennrädern auf der abgesperrten Gasse hinunterfuhren. A.________ kollidierte ungebremst mit B.________, wobei beide stürzten und A.________ sich schwere Verletzungen zuzog. 
 
B.  
 
B.a. B.________ wurde mit Strafbefehl vom 5. November 2020 wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung und grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- sowie zu einer Busse von Fr. 150.--, Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage, verurteilt. Dieser erhob am 12. November 2020 Einsprache.  
 
B.b. Das Verfahren gegen unbekannte Täterschaft wurde mit Verfügung vom 22. Oktober 2020 eingestellt.  
 
B.c. A.________ erhob am 17. November 2020 beim Obergericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 22. Oktober 2020. Dieses wies die Beschwerde am 17. März 2021 ab.  
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, der Beschluss des Obergerichts vom 17. März 2021 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Verfahren gegen unbekannte Täterschaft weiterzuführen und nach Bestimmung der zu beschuldigenden Personen (ggf. Unternehmen) zur Anklage zu bringen (evtl. mit Strafbefehl zu erledigen). Zudem sei ihm für das Verfahren vor dem Obergericht eine Parteientschädigung von Fr. 5'324.05 auszurichten. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 800.-- seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Für das bundesgerichtliche Verfahren sei ihm eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Schliesslich seien sämtliche Verfahrenskosten, soweit solche überhaupt zu erheben seien, der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG) und (kumulativ) ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG die Privatklägerschaft.  
 
1.2. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Unfalls vom 4. Mai 2018 erhebliche körperliche Verletzungen erlitten und sich als Privatkläger konstituiert hat. Der angefochtene Beschluss kann sich auf mit diesen Verletzungen zusammenhängende Schadenersatz- bzw. Genugtuungsansprüche auswirken. Er ist als Straf- und Privatkläger zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Bundesrecht durch falsche Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO. Er bestreitet, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren aufgrund eines fehlenden Tatverdachts einstellen durfte. Die Ermittlungen hätten deutliche Mängel bei der Organisation des Rennens "C.________" aufgedeckt, sodass nicht von einem alleinigen Verschulden von B.________ ausgegangen werden könne. Vielmehr sei Anklage gegen die Organisatoren des Rennens zu erheben. Der folgenschwere Unfall sei entscheidend darauf zurückzuführen, dass die Rennstrecke "auch und insbesondere nach Ansicht der zuständigen und verfügenden Sicherheitsbehörden" mangelhaft gesichert war und sich die Organisatoren nicht an die Auflagen der Verfügung der Sicherheits- und Verkehrspolizei der Stadt U.________ vom 6. April 2018 gehalten hätten. Wenn Passanten "ungehindert" eine Rennstrecke, die an einem Freitagabend mitten durch eine Stadt führe, passieren könnten, sei ein Unfall "schon fast zwingende Folge". Dass am unteren Teil der gepflasterten W.________gasse eine 4,40 m breite Passage vorgesehen werde, diese nicht gesichert und nur ein Streckenposten eingesetzt werde, der sich auf den oberen Teil der W.________gasse konzentrieren müsse, sei völlig unverständlich und müsse als schwerer Mangel taxiert werden. Die Staatsanwaltschaft hätte klären müssen, ob für diesen Mangel Einzelpersonen oder die involvierten Unternehmen verantwortlich zu machen seien.  
 
2.2. Der Beschwerdeführer rügt überdies eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. Das Bundesgericht prüft bei einer Beschwerde gegen eine Einstellung jedoch nicht, ob die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sind (dazu näher E. 2.4.1 unten). Entsprechend werden die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers gemeinsam mit seiner Rüge betreffend Verletzung von Bundesrecht durch falsche Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO behandelt.  
 
2.2.1. In der Würdigung der Aussage des Zeugen F.________ berücksichtige die Vorinstanz dessen Funktion nicht angemessen. Er habe als Chef Sicherheit und Verkehrspolizei der Stadtpolizei U.________ die Anforderungen an das Sicherheitskonzept definiert, verfügt und ausgesagt, dass das Konzept, wie es ausgeführt worden sei, nicht dem Besprochenen und Geschriebenen entsprochen habe.  
 
2.2.2. Die Breite des Durchgangs, durch welchen B.________ auf die Rennstrecke gelangt sei, werde von der Vorinstanz willkürlich festgestellt, wenn sie schliesse, dieser sei zwischen 2,50 m und höchstens 4,40 m breit gewesen. Die Kantonspolizei habe die Breite auf "ca. 4,40 m geschätzt". Es obliege dem Sachgericht, über eine solch wesentliche und strittige Frage wie die Breite der Passage zu befinden. Bei willkürfreier Betrachtung hätte die Vorinstanz erkennen müssen, dass der Durchgang "massiv ungenügend gesichert" war, was zum Unfall geführt habe.  
 
2.3. Die Vorinstanz stellt fest, die Stadt U.________ habe mit Verfügung vom 6. April 2018 der G.________ GmbH als Veranstalterin u.a. den Anlass "C.________ (Zeitfahren und Final) " bewilligt. Die Auflagen und Bedingungen hätten vorgesehen, dass die Streckensicherung auf sämtlichen Rennstrecken Sache des Veranstalters sei, der für diesen Zweck die gemäss Streckenplan definierten Verkehrsposten mit qualifiziertem Verkehrsdienstpersonal zu besetzen habe. Dieser zeichne auch für das Aufstellen der Absperrungen entlang der Rennstrecke sowie einen sicheren und geordneten Ablauf des Anlasses verantwortlich. Für die Streckenposten habe es ein Merkblatt gegeben. Deren Aufgaben hätten namentlich darin bestanden, die Strecke freizuhalten, die Radfahrer mittels Trillerpfeife anzukündigen und Fussgänger sowie Fahrzeuge passieren zu lassen. Die Polizei habe dem Veranstalter mitgeteilt, dass die Streckenposten ausserhalb des Rennbetriebs Fussgänger passieren lassen müssen. Mit D.________ sei eine ausreichend qualifizierte Person als Streckenposten eingesetzt worden. Sie sei vom Veranstalter instruiert, überwacht und kontrolliert worden. D.________ habe B.________ auf unmissverständliche Weise kundgetan, dass er stehen bleiben müsse. Ein Streckenposten müsse eine Person, die sich nicht an Zeichen und Warnrufe halte, nicht physisch aufhalten. D.________ habe ausgesagt, sie sei an der Ecke V.________gasse/W.________gasse gesessen, als plötzlich von links ein "nicht normaler Mann" gekommen sei. Sie habe "Stopp" geschrien, doch es sei schon zu spät gewesen. Der Mann sei bereits kopfüber auf die W.________gasse gelaufen. Er habe kaum mehr auf den Beinen stehen können. In diesem Moment seien die Radfahrer gekommen. Auf ihre Schreie habe der Mann nicht reagiert, er habe einen "Tunnelblick" gehabt. Dieses Geschehen sei durch weitere Zeugen bestätigt worden. Der Unfall sei nicht auf ein unzureichendes Sicherheitskonzept zurückzuführen. Es sei unverkennbar gewesen, dass an der fraglichen Stelle ein Anlass stattfinde und die Strasse nicht passiert werden dürfe. Von einer "riesigen Lücke in der Absperrung", die Passanten geradezu eingeladen hätten, achtlos die Strasse zu betreten, könne keine Rede sein. Der Veranstalter habe darauf vertrauen dürfen, dass Personen, die aus der V.________gasse kommen, die Zeichen und Warnrufe der Streckenposten beachteten und sich so verhielten, dass andere in der ordnungsgemässen Benutzung der Strasse weder behindert noch gefährdet werden. Hätte sich B.________ der Aufforderung von D.________ nicht widersetzt, wäre es nicht zu diesem tragischen Unfall gekommen. Eine Sorgfaltspflichtverletzung einer für die Durchführung des Rennens verantwortlichen Person sei nicht zu erkennen.  
 
2.4.  
 
2.4.1. Eine Verfahrenseinstellung hat nach Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO namentlich dann zu erfolgen, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist.  
Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Das Verfahren darf grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen eingestellt werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei der Beurteilung dieser Fragen verfügen die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz über einen gewissen Spielraum, in welchen das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (BGE 146 IV 68 E. 2.1; 143 IV 241 E. 2.2.1 und E. 2.3.3; 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1.1 f.). 
Wie die Beweise nach dem Grundsatz in "dubio pro duriore" zu würdigen sind und ob die Vorinstanz gestützt darauf einen hinreichenden Tatverdacht verneinen durfte, prüft das Bundesgericht nur auf Willkür. Es prüft aber im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Einstellung nicht, wie beispielsweise bei einem Schuldspruch, ob die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sind (Art. 97 Abs. 1 BGG), sondern ob die Vorinstanz willkürlich von einer "klaren Beweislage" ausging oder gewisse Tatsachen willkürlich für "klar erstellt" annahm. Dies ist der Fall, wenn offensichtlich nicht gesagt werden kann, es liege ein klarer Sachverhalt vor bzw. ein solcher Schluss schlechterdings unhaltbar ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 f.; Urteil 6B_1297/2020 vom 15. Juni 2021 E. 2.3). 
 
2.4.2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen. Sie kann sich nicht darauf beschränken, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten und die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut zu bekräftigen, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2; Urteil 6B_49/2019 vom 2. August 2019 E. 5.3, nicht publ. in: BGE 145 IV 329 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).  
 
2.4.3. Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 125 Abs. 1 StGB). Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Art. 125 Abs. 2 StGB). Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 145 IV 154 E. 2.1; 143 IV 138 E. 2.1; 135 IV 56 E. 2.1). Fehlen solche, kann sich der Vorwurf der Fahrlässigkeit auf allgemein anerkannte Verhaltensregeln privater oder halbprivater Vereinigungen (BGE 127 IV 62 E. 2d mit Hinweis) oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz stützen (BGE 135 IV 56 E. 2.1).  
 
2.5.  
 
2.5.1. Der Beschwerdeführer führt mehrere Argumente an, die er bereits vor Vorinstanz vorgebracht hatte und die von dieser berücksichtigt wurden. Soweit er sich dabei mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinandersetzt, verkennt er, dass das Bundesgericht keine Berufungsinstanz ist. Darauf ist nicht einzutreten (vgl. E. 2.4.2 oben). Dies gilt für die Argumente des Beschwerdeführers, bei der Passage V.________gasse/W.________gasse wären zwei Streckenposten einzusetzen gewesen, es seien Zuschauer ins Sicherheitskonzept einbezogen worden, indem diese Passanten am Durchgehen hätten hindern sollen und D.________ habe ihrer Aufgabe nicht ausreichend wahrnehmen können, da sie in Richtung der kommenden Fahrer geblickt habe, weshalb sie Personen, die hinter ihr auf die Rennstrecke gelangen wollten, nicht rechtzeitig habe erblicken können.  
 
2.5.2. Was der Beschwerdeführer zur Breite der Passage anführt, dass nämlich die Kantonspolizei diese anhand von Bildern und Vermessungen vor Ort auf ca. 4,40 m geschätzt habe, weshalb die vorinstanzliche Annahme einer Breite von 2,50 m bis 4,40 m willkürlich sei, ist für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Verfahrenseinstellung nicht relevant. Anders als der Beschwerdeführer impliziert, ist vorliegend nämlich die vorinstanzlich festgestellte Maximalbreite entscheidend. Denn wird bei einer bestimmten Breite der Passage das Sicherheitskonzept als ausreichend qualifiziert, gilt dies umso mehr für eine geringere Breite. Der Beschwerdeführer geht selbst von einer Breite von mind. 4 m bis max. 4,40 m aus, womit er in Bezug auf die Maximalbreite mit der vorinstanzlichen Feststellung übereinstimmt. Im Übrigen ist die Abstützung auf die Schätzung des Augenzeugen H.________ (2,50 m), anders als der Beschwerdeführer anführt, nicht willkürlich, wurden dessen Aussage von der Vorinstanz doch einzig herangezogen, um die Distanz zu plausibilisieren, die sich aufgrund jener von den Ermittlungsbehörden erstellten Fotos ergibt, die angefertigt wurden, nachdem ein unbekannter Streckenposten auf mündliche Anweisung des Staatsanwalts vor Ort die Vauban-Gitter und das Absperrband in die ungefähre ursprüngliche Situation wie während des Rennens gestellt hatte.  
 
2.5.3. Dass die Auflagen der Verfügung der Sicherheits- und Verkehrspolizei der Stadt U.________ vom 6. April 2018 nicht eingehalten worden seien, begründet der Beschwerdeführer namentlich damit, dass F.________ und I.________ der Stadtpolizei U.________ dies nachträglich so verstanden haben wollen. Die Vorinstanz berücksichtigt die Funktion von F.________ sehr wohl, allerdings auch das massgebliche Faktum, dass er sich explizit nachträglich in diesem Sinn geäussert hat. Die entsprechende Frage in der Einvernahme lautete: "Was sagen Sie im Nachhinein als Chef Sicherheit und Verkehrspolizei der Stadt U.________ zu diesen Umständen [dass D.________ Streckenposten war und einen Bereich von 4 Metern abdecken sollte]?" Gleiches gilt für die Aussage von I.________ auf die identische Frage. Bei beiden Aussagen - soweit diese nicht ohnehin lediglich der persönlichen Einschätzung von F.________ und I.________ entsprechen und nicht jener der verfügenden Behörde - handelt es sich um nachträgliche bzw. Ex-post-Beurteilungen und damit nicht um eine Einschätzung aus der für die Beantwortung der vorliegend relevanten Frage einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Veranstalters heranzuziehenden Ex-ante-Perspektive (vgl. BGE 140 II 7 E. 3.4; 135 IV 66 E. 2.2; Urteile 6B_1091/2016 vom 18. Mai 2017 E. 3.2.1; 6B_1341/2015 vom 25. Februar 2016 E. 4.3.2; vgl. ferner TOMMASO CAPRARA, Strafrechtliche Verantwortlichkeit bei der Organisation und Durchführung von Grossveranstaltungen, 2020, S. 265 i.V.m. S. 104 ff.).  
Soweit mit der Behauptung, dass im vorinstanzlichen Beschluss einzig die Aussagen derjenigen Personen Berücksichtigung fänden, die "keinerlei Erfahrungen mit Sicherheitsfragen im Strassenverkehr" aufwiesen, eine einseitig-willkürliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz unterstellt werden soll, ist der Beschwerdeführer nicht zu hören. Vielmehr überzeugt, dass die Vorinstanz für die Feststellung der massgeblichen Unfallumstände hauptsächlich auf die Aussagen jener Zeugen abstellt, die sich im Unfallzeitpunkt in unmittelbarer Nähe des Unfallortes und von D.________ befunden haben. Die Vorinstanz zieht aus den Aussagen dieser Zeugen - und weiteren Beweismitteln, namentlich den Aussagen von B.________ - willkürfrei folgenden Schluss: Das vom Veranstalter vorgesehene Sicherheitskonzept kann ein Verhalten, wie es B.________ zur Last gelegt wird, das heisst wenn ein Passant sich den Signalisationen bzw. Anweisungen eines Streckenpostens widersetzt, nicht verhindern. Der Beschwerdeführer scheint diesbezüglich in grundsätzlicher Weise zu verkennen, dass die Vorinstanz nicht an die rechtliche Einschätzung von Zeugen gebunden ist. Dass diese teilweise - und nicht zuletzt wohl aufgrund ihrer eingeschränkten Kenntnisse der Gesamtumstände - dem Veranstalter eine Sorgfaltspflichtverletzung, bzw. deren Äquivalent in der Laiensphäre, unterstellen, ist für die rechtliche Würdigung der (u.a. aufgrund der angeführten Zeugenaussagen erlangten) tatsächlichen Feststellungen unerheblich.  
 
2.5.4. Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, dass die Auflagen der Verfügung der Sicherheits- und Verkehrspolizei der Stadt U.________ vom 6. April 2018 - an welche der Veranstalter in aller Regel gebunden ist (vgl. CAPRARA, a.a.O., S. 161 ff. und S. 204 ff.) - nicht eingehalten worden wären. Dies ist, wie die Vorinstanz zutreffend erkennt, auch nicht ersichtlich. Das Sicherheitskonzept dient der Gefahrenabwendung und kann von vornherein keine vollständige Gefahrenfreiheit garantieren, sondern stets nur die Gefahren auf ein erträgliches Mass reduzieren (vgl. Urteile 6B_261/2018 vom 28. Januar 2019 E. 5.1; 6B_1411/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.1; 6B_1332/2016 vom 27. Juli 2017 E. 4.3; je mit Hinweisen). Bei der Durchführung einer Grossveranstaltung wie dem vorliegend zu beurteilenden Rennen "C.________" verbleiben stets unvermeidbare Restrisiken. Zu solchen zählen namentlich Unfälle, deliktische Handlungen, Fehlverhalten von Einzelpersonen, Leichtsinn von Besuchern, übermässiger Alkohol- oder Drogenkonsum sowie Nichtbefolgung von Anweisungen und Verboten (vgl. CAPRARA, a.a.O., S. 66 ff.). Vorliegend handelt es sich um die Verwirklichung eines solchen Restrisikos. Der Veranstalter durfte darauf vertrauen, und das Sicherheitskonzept entsprechend ausgestalten, dass sich Passanten an die akustischen und optischen Signalisierungen und Anweisungen der Streckenposten halten. Selbst wenn vom Veranstalter noch umfassendere Schutzmassnahmen ergriffen worden wären, man denke etwa an einen durchgehenden mannshohen Zaun entlang der Rennstrecke (was in casu der polizeilichen Auflage widersprochen hätte, die Durchgänge für Passanten forderte), hätte die Realisierung eines Restrisikos in Form eines Vorstosses eines Menschen auf die Rennstrecke weiterbestanden, etwa zufolge Übersteigens des Zauns durch einen betrunkenen Passanten. Eine Sorgfaltspflichtverletzung durch den Veranstalter bzw. durch für diese handelnden Personen ist nicht ersichtlich.  
 
2.6. Zusammenfassend verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie die Einstellung des Strafverfahrens in Sachen unbekannte Täterschaft betreffend fahrlässige schwere Körperverletzung und Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 22. Oktober 2020 durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn schützt. Sie verlässt den ihr zustehenden Ermessensspielraum nicht, wenn sie erkennt, dass die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs deutlich grösser ist als jene einer Verurteilung bzw. keine ernsthaften Zweifel an einem Freispruch bestehen und daher keine Anklage zu erheben, sondern das Verfahren einzustellen ist.  
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Beschwerdeführer sind die Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Angesichts der finanziellen Lage des zum Zeitpunkt des Unfalls minderjährigen und in einer durch die Invalidenversicherung unterstützten Ausbildung stehenden Beschwerdeführers werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer ist der am 18. Mai 2021 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zurückzuerstatten. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Dezember 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément