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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_707/2022  
 
 
Urteil vom 20. Dezember 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Sascha Christener, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Entschädigung amtliche Verteidigung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 5. Mai 2022 (SBK.2021.184 / cb) und das Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Aargau vom 6. April 2022. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ vertrat die beschuldigte Person in einem beim Bezirksgericht Bremgarten zur Anklage gebrachten Strafverfahren als amtlicher Verteidiger. Mit Beschluss und Urteil vom 12. November 2020 stellte das Bezirksgericht das Verfahren teilweise ein und schloss dieses im Übrigen mit teilweisen Schuld- und Freisprüchen ab. Über die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers entschied mit Verfügung ebenfalls vom 12. November 2020 der Präsident des Bezirksgerichts. Er sprach A.________ eine Entschädigung von Fr. 46'397.05 zu. 
 
B.  
Gegen die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts erhoben die kantonale Staatsanwaltschaft und A.________ Beschwerde an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau. Diese stellte am 14. Januar 2021 die Nichtigkeit der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten infolge offensichtlicher Unzuständigkeit fest und schrieb das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos ab. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde von A.________ insoweit gut, als es den vorinstanzlichen Entscheid mit Bezug auf die Feststellung der Nichtigkeit und die Abschreibung des Verfahrens aufhob und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies (Urteil 1B_92/2021 vom 31. Mai 2021). 
In der Folge sistierte die Beschwerdekammer das Verfahren bis zum Entscheid im Berufungsverfahren. Mit Urteil vom 6. April 2022 befand die von der kantonalen Staatsanwaltschaft und der beschuldigten Person angerufene 1. Strafkammer des Obergerichts im Berufungsverfahren auch über die amtliche Entschädigung von A.________ für das erstinstanzliche Verfahren und sprach ihm Fr. 46'397.05 zu. Mit Entscheid vom 5. Mai 2022 schrieb die Beschwerdekammer in Strafsachen das Verfahren neuerlich zufolge Gegenstandslosigkeit ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, das Urteil im Berufungsverfahren gegen die beschuldigte Person (B.________) sei mit Bezug auf das amtliche Honorar aufzuheben und ihm sei ein solches von Fr. 61'044.25 zuzusprechen. Es sei der nachforderbare Betrag bestehend aus der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar des Beschwerdeführers auf Fr. 23'694.-- zu bestimmen. 
Der Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen vom 5. Mai 2022 sei aufzuheben und es sei von der Auferlegung der Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer abzusehen. 
 
D.  
Oberstaatsanwaltschaft und Obergericht des Kantons Aargau verzichten auf eine Stellungnahme zur Kostenfrage im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (vgl. Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 146 V 331 E. 1 mit Hinweis). Die Beschwerde ist zulässig gegen Endentscheide (Art. 90 BGG) in Strafsachen einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht (Art. 80 BGG) geurteilt hat. Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG).  
Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. 
 
1.2. Angefochten ist einerseits ein Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 5. Mai 2022, womit diese das Verfahren unter Kostenauflage an den Beschwerdeführer als gegenstandslos abschrieb, andererseits das Urteil des Obergerichts vom 6. April 2022, womit über die amtliche Entschädigung des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren entschieden wurde. Es handelt sich jeweils um Endentscheide einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht geurteilt hat. Die Beschwerde ist damit zulässig. Da nur die erstinstanzliche Entschädigung streitig ist, liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Anwendungsfall von Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO vor, sodass das Bundesgericht für die Beschwerde in Strafsachen zuständig ist (vgl. BGE 140 IV 213 E. 1.7 mit Hinweisen).  
Der Beschwerdeführer ficht mit Bezug auf den Beschluss vom 5. Mai 2022 nur die Kostenauflage im Beschwerdeverfahren an, nicht aber die Einstellung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit. Darauf ist somit nicht einzugehen. Ferner rügt der Beschwerdeführer mit Bezug auf das Urteil vom 6. April 2022 die Höhe des ihm im erstinstanzlichen Verfahren zugesprochenen amtlichen Honorars. Während er am Beschwerdeverfahren, welches am 5. Mai 2022 beendet wurde, als Partei teilgenommen hat, bestand hierzu im Berufungsverfahren weder ein Anlass noch das Recht, da im erstinstanzlichen Strafverfahren über keine Ansprüche des Beschwerdeführers abschlägig entschieden worden war. Mit Bezug auf das amtliche Honorar hat erst der angefochtene Entscheid Anlass zur Ergreifung eines Rechtsmittels ergeben. Die nach Art. 81 Abs. 1 BGG erforderliche Beschwer ist damit in beiden Fällen gegeben. Nach Angaben des Beschwerdeführers gingen ihm das Berufungsurteil am 13. April 2022 und der Entscheid der Beschwerdekammer am 16. Mai 2022 zu. Mit Eingabe vom 24. Mai 2022 ist die Beschwerdefrist von 30 Tagen - unter Einzug des Fristenstillstands - auch mit Bezug auf das Urteil vom 6. April 2022 gewahrt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer beanstandet die Höhe des amtlichen Honorars im erstinstanzlichen Verfahren. 
 
2.1. Zufolge Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Anwendbar ist vorliegend somit kantonales Recht.  
Gemäss § 9 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte des Kantons Aargau (Anwaltstarif; AnwT/AG [SAR 291.150]) bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts (Abs. 1). Bei der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft beträgt der Stundenansatz in der Regel Fr. 200.- und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.- reduziert werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (Abs. 3bis). Die amtliche Verteidigung hat ein Nachforderungsrecht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO. Der nachforderbare Betrag ergibt sich aus der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem Honorar gemäss Anwaltstarif (Abs. 3quater). 
Nach der Rechtsprechung kommt den Kantonen bei der Bemessung des Honorars des amtlichen Anwalts ein weiter Ermessensspielraum zu. In Fällen, in denen die kantonale Behörde den vom Anwalt in Rechnung gestellten Arbeitsaufwand als übersetzt bezeichnet, greift das Bundesgericht nur mit grosser Zurückhaltung ein. Es ist Sache der kantonalen Behörde, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen (BGE 141 I 124 E. 3.2.; Urteil 6B_1252/2016 vom 9. November 2017 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 453; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn der Ermessensspielraum klarerweise überschritten wurde und Bemühungen nicht honoriert werden, die zweifelsfrei zu den Obliegenheiten eines amtlichen Verteidigers gehören. Für eine Verletzung von Art. 135 StPO genügt es nicht, wenn die kantonale Behörde, welche die Entschädigung festzusetzen hat, einen in Rechnung gestellten Posten irrtümlich würdigt oder sich auf ein unhaltbares Argument stützt. Vielmehr muss die Festsetzung des Honorars ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten stehen und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstossen (Urteil 6B_1115/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.3 mit Hinweisen). 
 
2.2. Der Beschwerdeführer machte für das erstinstanzliche Verfahren gegen den Beschuldigten B.________ einen Aufwand von 275 Stunden à Fr. 200.-- sowie Auslagen von Fr. 1'679.90 und Mehrwertsteuer, total Fr. 61'044.25, geltend. Die Vorinstanz (1. Strafkammer des Obergerichts) erwägt, es sei nicht von der Hand zu weisen, dass das Verfahren angesichts der langen Dauer, des grossen Aktenumfangs und der verfahrensrechtlichen Aspekte komplex und anspruchsvoll erscheine. Die eingereichte Kostennote erweise sich jedoch als deutlich überhöht. Einerseits sei auf die bereits im Kontext mit den in der vor Obergericht eingereichten Kostennote angesprochenen Synergien mit dem abgetrennten Verfahren sowie demjenigen gegen einen weiteren Beschuldigten (C.________) zu verweisen. Der Beschwerdeführer habe auch diesen Beschuldigten (als Wahlverteidiger) vertreten und es hätten sich dieselben Fragen aus dem Bereich des Sportförderungsgesetzes und des Heilmittelgesetzes gestellt wie im Verfahren gegen B.________. Andererseits sei der Beschwerdeführer erst im März 2018 als amtlicher Verteidiger von B.________ eingesetzt worden, d.h. fast vier Jahre nach Eröffnung des Strafverfahrens und drei Jahre nach der Verhaftung des Beschuldigten, mithin zu einem Zeitpunkt, als das Untersuchungsverfahren bereits zu einem grossen Teil abgeschlossen gewesen sei. Bereits unter diesen Gesichtspunkten wäre die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Entschädigung erheblich zu kürzen.  
 
2.3.  
 
2.3.1. Es ist nicht ersichtlich, dass die 1. Strafkammer mit der Übernahme der vom Bezirksgericht vorgenommenen Kürzung des Honorars das ihr zustehende Ermessen klarerweise überschritten hätte. Wie aus der Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts vom 12. November 2020, dessen Berechnung die Vorinstanz übernimmt, erhellt, wurde der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zeitaufwand von 275 Stunden um 68 Stunden, mithin um einen Viertel, gekürzt. Dies ist gestützt auf die vorinstanzlichen Überlegungen nachvollziehbar. Ebensowenig kann gesagt werden, dass die Festsetzung des Honorars ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten stehen und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstossen würde. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist solches nicht darin zu erblicken, dass die Vorinstanz unter dem Titel "E-Mails und Mitteilungen an Klient" 60 Stunden gekürzt haben soll, obwohl er lediglich 39 Stunden geltend gemacht habe. Dabei braucht nicht geprüft zu werden, ob die vorinstanzliche Berechnung zutreffend ist. Darum unbesehen erscheinen weder die Kürzung des Zeitaufwands noch die Höhe des Honorars insgesamt klar unverhältnismässig oder willkürlich. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers ist daher nicht einzugehen. Er verkennt, dass das Bundesgericht keine Appellationsinstanz ist, die in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht eine freie Prüfung vornimmt. Dies gilt auch, soweit der Beschwerdeführer die Kürzung des Aufwands für das Plädoyer von 24 auf 16 Stunden beanstandet und geltend macht, die Länge resp. Kürze des Vortrags lasse keine Rückschlüsse auf den tatsächlichen Mitteleinsatz zu.  
Soweit der Beschwerdeführer auf die vorinstanzlichen Erwägungen eingeht, bringt er vor, die von ihr erwähnten Synergien hätten nicht bestanden, da er nicht Wahlverteidiger des Beschuldigten C.________ gewesen sei. Er belegt diese Behauptung indes nicht und es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, in kantonalen Akten nach Unterlagen zu forschen, die die Argumentation des Beschwerdeführers stützen könnten. Seine Beschwerde genügt insoweit den Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nicht. Sodann ist zwar zutreffend, dass der Beschwerdeführer nur Leistungen ab dem 14. März 2018 geltend gemacht hat. Entgegen seiner anscheinend vertretenen Auffassung nimmt die Vorinstanz aber keine unzulässige Kürzung des Aufwands deswegen vor. Sie erwägt lediglich, dem Beschwerdeführer sei folglich kaum Aufwand für das Untersuchungsverfahren entstanden, was nachvollziehbar ist. 
 
2.3.2. Der Beschwerdeführer kritisiert ferner, dass die Vorinstanz den nachforderbaren Betrag, welchen er aus einem Stundenansatz eines Wahlverteidigers von Fr. 280.-- und dem geltend gemachten Zeitaufwand von 275 Stunden ermittelt, im Urteil resp. Dispositiv hätte festsetzen müssen. Aus der von ihm zur Begründung herangezogenen Bestimmung des Art. 135 Abs. 4 StPO ergibt sich eine derartige Verpflichtung indes weder nach der Lehre (NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 28 zu Art. 135 StPO) noch nach der Praxis. Darauf ist nicht einzugehen.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer beanstandet die Kostenauflage im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren. 
 
3.1. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach ihrem Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 erster Satz StPO). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Zur Frage, wie die Kosten bei Gegenstandslosigkeit zu verteilen sind, äussert sich Art. 428 Abs. 1 StPO nicht. Tritt diese während der Hängigkeit des Rechtsmittels ein, ist für die Beurteilung der Kostenfolgen in erster Linie auf den mutmasslichen Prozessausgang abzustellen (Urteile 6B_496/2019 vom 11. Juli 2019 E. 1.1.2; 6B_1118/2016 vom 10. Juli 2017 E. 1.2.2). Dabei ist über die Verfahrenskosten mit summarischer Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 428 StPO).  
 
3.2. Nachdem die 1. Strafkammer des Obergerichts im Berufungsverfahren über das amtliche Honorar des Beschwerdeführers für das erstinstanzliche Verfahren entschieden hatte, wurde das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abgeschrieben und dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eine reduzierte Gebühr auferlegt sowie keine Entschädigung zugesprochen. Die Beschwerdekammer begründet dies damit, dass die 1. Strafkammer im Rahmen des Berufungsverfahrens die vom Präsidenten des Bezirksgerichts festgesetzte amtliche Entschädigung vollumfänglich bestätigt hat. Daher wäre der Beschwerdeführer mutmasslich auch im als gegenstandslos abgeschriebenen Beschwerdeverfahren unterlegen.  
Die vorinstanzliche Begründung überzeugt nicht. Es steht fest, dass der Präsident des Bezirksgerichts zur Festsetzung des amtlichen Honorars des Beschwerdeführers sachlich nicht zuständig war. Dessen Beschwerde wäre daher bereits aus formellen Gründen gutzuheissen gewesen, wäre das Verfahren nicht bis zum Entscheid im Berufungsverfahren sistiert worden. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich nicht, dem Beschwerdeführer im kantonalen Beschwerdeverfahren betreffend das amtliche Honorar Kosten aufzuerlegen. Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz die Höhe des amtlichen Honorars für das Berufungsverfahren ohne Verletzung von Bundesrecht bestätigt hat. 
 
4.  
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und der Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen vom 5. Mai 2022 ist aufzuheben, soweit dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt wurden. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen. Eine bloss teilweise Kostenauflage rechtfertigt sich vorliegend nicht (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen vom 5. Mai 2022 wird aufgehoben, soweit dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt wurden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Dezember 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt