Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_585/2024
Urteil vom 20. Dezember 2024
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hänni, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Hongler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Sonja Comte,
gegen
Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst,
Ostermundigenstrasse 99B, 3006 Bern,
Kantonales Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern, Amthaus Bern, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.
Gegenstand
Verlängerung der Ausschaffungshaft,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 4. November 2024 (100.2024.309U).
Sachverhalt:
A.
Mit Entscheid vom 2. Juni 2010 trat das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) auf ein Asylgesuch des marokkanischen Staatsangehörigen A.________ (geb. 1981) nicht ein und wies ihn aus der Schweiz weg.
Am 8. Juli 2010 heiratete A.________ eine Schweizerin und erhielt gestützt auf diese Ehe eine Aufenthaltsbewilligung. Am 10. Oktober 2011 kam der gemeinsame Sohn (geb. 2011) zur Welt.
Mit Verfügung vom 31. März 2014 verweigerte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (heute: Amt für Bevölkerungsdienste [ABEV], Migrationsdienst [MIDI]) die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Der Entscheid ist rechtskräftig.
Am 3. Mai 2014 wurde A.________ wegen Verdachts auf mehrfache Vergewaltigung, versuchte Vergewaltigung, Drohung sowie Nötigung festgenommen und in Untersuchungs- bzw. später in Sicherheitshaft versetzt; vom 31. März 2016 bis 30. November 2016 befand er sich im vorzeitigen Massnahmenvollzug. Am Tag seiner Entlassung aus dem Massnahmenvollzug wurde er bis zum 1. Februar 2017 in Ausschaffungshaft und anschliessend in Sicherheitshaft versetzt.
Am 28. November 2017 verurteilte das Obergericht des Kantons Bern A.________ in zweiter Instanz rechtskräftig wegen Vergewaltigung seiner Ex-Ehefrau, mehrfach begangen, und versuchter Vergewaltigung einer anderen Frau zu einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten. Der Vollzug der Strafe wurde zugunsten einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB (SR 311.0) aufgeschoben. A.________ befand sich vom 31. März 2018 bis am 7. Juni 2024 im Massnahmenvollzug bzw. in Sicherheitshaft. Am 7. Juni 2024 bestätigte die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern eine Verfügung des Amts für Justizvollzug (Bewährungs- und Vollzugsdienste [BVD]) insofern, als sie die stationäre Massnahme aufhob und anordnete, A.________ sei zuhanden der Migrationsbehörden des Kantons Bern zu entlassen.
Am 11. Juni 2024 ordnete das Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), für die Dauer von vier Monaten die Ausschaffungshaft an. Hiergegen setzte sich A.________ erfolglos zur Wehr (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 14. Juni 2024; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 5. Juli 2024; Urteil des Bundesgerichts 2C_376/2024 vom 21. August 2024).
Am 31. Juli 2024 trat das Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), auf ein Wiedererwägungs- bzw. Härtefallgesuch von A.________ vom 18. Juni 2024 nicht ein. Dagegen erhob A.________ Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID).
B.
Am 19. September 2024 ersuchte das Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), das Zwangsmassnahmengericht um Überprüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere vier Monate. Eine erste mündliche Verhandlung wurde abgebrochen, nachdem A.________ sein Recht auf eine Rechtsvertretung geltend machte. Am 27. September 2024 gewährte ihm das Zwangsmassnahmengericht die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der rubrizierten Rechtsanwältin als amtliche Rechtsbeiständin. Nach Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung am 2. Oktober 2024 hiess das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 3. Oktober 2024 den Antrag des Amts für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), teilweise gut und bestätigte die Verlängerung der Ausschaffungshaft bis am 9. Dezember 2024.
Am 9. Oktober 2024 erhob A.________ hiergegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Im Verfahren vor Verwaltungsgericht beantwortete das Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), am 24. Oktober 2024 auf Ersuchen des Instruktionsrichters verschiedene Fragen im Zusammenhang mit der Ausschaffung von A.________ nach Marokko. A.________ nahm dazu am 25. Oktober 2024 Stellung.
Mit Urteil vom 4. November 2024 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Beschwerde von A.________ unter Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung der rubrizierten Rechtsanwältin als amtliche Anwältin ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 24. November 2024 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Berner Verwaltungsgerichts vom 4. November 2024 sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. Eventualiter sei festzustellen, dass die Ausschaffungshaft ab dem 9. Oktober 2024 unrechtmässig sowie unangemessen war. Zudem beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht und die Beiordnung der rubrizierten Rechtsanwältin als amtliche Rechtsvertretung.
Das Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern haben sich zur Beschwerde vernehmen lassen und beantragen deren Abweisung. Das SEM hat sich mit Amtsbericht vom 11. Dezember 2024 zum Wegweisungsvollzug von A.________ geäussert. A.________ hat sich seinerseits mit Eingabe vom 18. Dezember 2024 in Kenntnis der verschiedenen Stellungnahmen vernehmen lassen und dabei an den Beschwerdeanträgen festgehalten.
Mit Verfügung vom 26. November 2024 hat die Abteilungspräsidentin das Gesuch des Beschwerdeführers um sofortige Haftentlassung abgewiesen.
Erwägungen:
1.
1.1. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kann die betroffene Person mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gelangen (Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG; Urteile 2C_136/2023 vom 12. Juni 2023 E. 1.1; 2C_35/2021 vom 10. Februar 2021 E. 1 mit Hinweisen). Wegen des mit der Anordnung ausländerrechtlicher Administrativhaft verbundenen schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit kommt dem entsprechenden Freiheitsentzug eigenständige Bedeutung zu; die Haft erscheint nicht als bloss untergeordnete Vollzugsmassnahme zur Wegweisung, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht entgegensteht (BGE 147 II 49 E. 1.1; Urteile 2C_136/2023 vom 12. Juni 2023 E. 1.1; 2C_712/2022 vom 2. November 2022 E. 1.1). Da auch alle weiteren Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten (vgl. BGE 147 II 49 E. 1.2; Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d; Art. 100 Abs. 1 BGG ).
1.2. Feststellungsbegehren sind im bundesgerichtlichen Verfahren nur zulässig, sofern an der Feststellung ein schutzwürdiges Interesse besteht und dieses nicht ebenso gut mit einem Leistungsbegehren gewahrt werden kann (vgl. BGE 126 II 300 E. 2c S. 303; Urteile 2C_136/2023 vom 12. Juni 2023 E. 1.3; 2C_693/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 1.4; 2C_131/2019 vom 27. August 2019 E. 1.1). Bei der ausländerrechtlichen Administrativhaft kann ein solches Interesse bestehen, wenn der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Urteils bereits aus der Haft entlassen respektive die Wegweisung oder Landesverweisung vollzogen wurde, soweit durch die EMRK geschützte Ansprüche zur Diskussion stehen (BGE 142 I 135 E 1.3 mit Hinweisen; BGE 139 I 206 E. 1.2; Urteile 2C_136/2023 vom 12. Juni 2023 E. 1.3; 2C_278/2021 vom 27. Juli 2021 E. 1.2; 2C_961/2020 vom 24. März 2021 E. 1.2; 2C_599/2020 vom 24. November 2020 E. 3.2; 2C_386/2020 vom 9. Juni 2020 E. 1.2.1). Das ist vorliegend nicht der Fall; der Beschwerdeführer befindet sich noch in Haft. Die Interessen des Beschwerdeführers können somit durch die Beurteilung der beantragten Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der Haftentlassung gewahrt werden. Auf das Feststellungsbegehren ist deshalb nicht einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 149 II 337 E. 2.2; 147 I 73 E. 2.1).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich (BGE 149 II 337 E. 2.3; 147 I 73 E. 2.2). Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung (BGE 140 III 264 E. 2.3).
Das Bundesgericht stellt aufgrund der grundsätzlichen Bindung an den im angefochtenen Entscheid festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG) in Fällen wie dem vorliegenden praxisgemäss auf die sachverhaltlichen Elemente im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids ab (vgl. Urteile 2C_768/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 2.2; 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 5.3.1; 2C_386/2020 vom 9. Juni 2020 E. 4.2.2). Es kann echte Noven grundsätzlich nicht berücksichtigen (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 133 IV 342 E. 2.1). Dies gilt indessen nicht, wenn sich die Umstände seit dem angefochtenen Entscheid zugunsten des Betroffenen derart verändert haben, dass der Haftrichter auf ein Haftentlassungsgesuch auch ausserhalb der Sperrfristen hätte eintreten und dieses gestützt auf die neuen Umstände gegebenenfalls hätte gutheissen müssen (vgl. Art. 80 Abs. 5 AIG [SR 142.20]; BGE 130 II 56 E. 4.2.1; 125 II 217 E. 3b/bb und 3c; 124 II 1 E. 3a). In diesem Rahmen können etwa die vom Bundesgericht eingeholten Amtsberichte des Staatssekretariats für Migration und die darin enthaltenen Angaben berücksichtigt werden, um die Rechtmässigkeit der Aufrechterhaltung der ausländerrechtlichen Festhaltung zu beurteilen (vgl. Urteile 2C_768/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 2.2; 2C_408/2020 vom 21. Juli 2020 E. 3.3; 2C_518/2020 vom 10. Juli 2020 E. 4.3.2; 2C_1017/2012 vom 30. Oktober 2012 E. 2).
3.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, mit dem die Verlängerung der Ausschaffungshaft des Beschwerdeführers bis zum 9. Dezember 2024 bestätigt wurde.
Voraussetzungen für die Ausschaffungshaft bilden ein (1) erstinstanzlicher - nicht notwendigerweise rechtskräftiger - Weg- oder Ausweisungsentscheid bzw. eine strafrechtliche Landesverweisung, (2) die Absehbarkeit des Vollzugs des entsprechenden Entscheids und (3) das Vorliegen eines Haftgrunds (Art. 76 Abs. 1 AIG). Die zuständige Behörde ist (4) gehalten, die im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug notwendigen Schritte umgehend einzuleiten und voranzutreiben (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AIG). Die Haft muss (5) verhältnismässig und zweckbezogen auf die Sicherung des Vollzugs der Weg-, Aus- oder Landesverweisung gerichtet sein. Es ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall zu klären, ob sie (noch) geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint (Urteil 2C_765/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 2.1, nicht publiziert in: BGE 149 II 6, mit Hinweisen). Zudem ist die maximale Haftdauer gemäss Art. 79 AIG zu beachten.
Vor Bundesgericht zu Recht unbestritten ist, dass im Fall des Beschwerdeführers ein (rechtskräftiger) Wegweisungsentscheid vorliegt, und dass infolge der Verurteilung vom 28. November 2017 wegen mehrfacher Vergewaltigung sowie versuchter Vergewaltigung (vgl. vorne A.) der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG gegeben ist. Auch die Verhältnismässigkeit der Haftverlängerung bestreitet der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht. Demgegenüber rügt er in seiner Beschwerdeeingabe, mit der Haftverlängerung würde die maximale Haftdauer gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG überschritten, wobei keine der beiden Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 lit. a und b AIG gegeben sei. Zudem stellt er sich auf den Standpunkt, der Wegweisungsvollzug nach Marokko sei nicht absehbar. Diese Punkte sind im Folgenden zu prüfen (nachfolgende E. 4 f.; vgl. zur im Rahmen der abschliessenden Stellungnahme vom 18. Dezember 2024 erhobenen Rüge einer Verletzung des Beschleunigungsgebots die nachfolgende E. 6).
4.
4.1. In Art. 79 AIG hat der Gesetzgeber festgehalten, wie lange ein Betroffener zwecks Ausschaffung inhaftiert werden darf. Dies sind in einer ersten Phase maximal sechs Monate (Art. 79 Abs. 1 AIG). Nur wenn die inhaftierte Person nicht mit den zuständigen Behörden kooperiert (Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG) oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert (Art. 79 Abs. 2 lit. b AIG), kann die Haft um 12 Monate auf maximal 18 Monate verlängert werden (vgl. zum Ganzen auch BGE 145 II 313 E. 3.1.1; 143 II 113 E. 3.1; ferner die Urteile 2C_550/2020 vom 16. Juli 2020 E. 3.5; 2C_512/2020 vom 15. Juli 2020 E. 3.6; 2C_386/2020 vom 9. Juni 2020 E. 4.2.5).
Die Regelung von Art. 79 Abs. 2 AIG entspricht den Vorgaben von Art. 15 Abs. 6 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24. Dezember 2008 S. 98 ff.; nachfolgend: RL 2005/115/EG) und dient der Umsetzung derselben (vgl. BGE 145 II 313 E. 3.1.1 und 3.4.2 mit Verweis auf die Botschaft vom 18. November 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie [Richtlinie 2008/115/EG] [Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands] und über eine Änderung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [Automatisierte Grenzkontrolle, Dokumentenberaterinnen und Dokumentenberater, Informationssystem MIDES], BBl 2009 8881, insb. S. 8899 f.).
4.2. Zu Art. 15 Abs. 6 RL 2008/115/EG hat der EuGH festgehalten, dass sich aus den in dieser Bestimmung genannten materiellen Voraussetzungen ergibt, dass die erstmalige Haft nur verlängert werden darf, wenn die Abschiebungsmassnahme trotz der angemessenen Bemühungen der Mitgliedstaaten wegen mangelnder Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder Verzögerungen bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten wahrscheinlich länger dauern wird. Eine solche Verlängerung ist im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht anzuordnen und darf nicht über zwölf Monate hinausgehen. Ferner ist Art. 15 Abs. 6 RL 2008/115/EG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 4 RL 2008/115/EG zu lesen, wonach die ausländerrechtliche Haft des betreffenden Drittstaatsangehörigen unter anderem dann nicht länger gerechtfertigt und dieser unverzüglich freizulassen ist, wenn sich herausstellt, dass aus rechtlichen oder anderweitigen Erwägungen keine hinreichende Aussicht auf Abschiebung mehr besteht. Diesbezüglich kann gemäss EuGH nur dann vom Fortbestand einer "hinreichenden Aussicht auf Abschiebung" im Sinne dieser Bestimmung ausgegangen werden, wenn zum Zeitpunkt der Überprüfung der Rechtmässigkeit der Haft durch das nationale Gericht eine tatsächliche Aussicht auf erfolgreichen Vollzug der Abschiebung unter Berücksichtigung der in Art. 15 Abs. 5 und 6 dieser Richtlinie festgelegten Zeiträume besteht (vgl. zum Ganzen das Urteil des EuGH C-146/14
Mahdi, Rn. 58-62 mit Verweis auf das Urteil des EuGH C-357/09
Kadzoev, Rn. 65).
In diesem Sinne ist auch das Kriterium von Art. 79 Abs. 2 lit. b AIG mit Blick auf die Frage der rechtlichen und tatsächlichen Absehbarkeit des Wegweisungsvollzugs respektive nach dem diesbezüglichen Massstab zu prüfen (dazu nachfolgende E. 4.3).
4.3. Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung bzw. die Landesverweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK; BGE 147 II 49 E. 2.2.3; 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen; Urteil 2C_468/2022 vom 7. Juli 2022 E. 4.1). Nur falls keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft zu beenden, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 147 II 49 E. 2.2.3; 130 II 56 E. 4.1.3; Urteil 2C_765/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 3.1, nicht publiziert in: BGE 149 II 6, je mit Hinweisen). Unter Vorbehalt einer Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die betroffene Person ist die Frage nach der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht notwendigerweise im Hinblick auf die maximal mögliche Haftdauer, sondern vielmehr auf einen den gesamten Umständen des konkreten Falls angemessenen Zeitraum hin zu beurteilen (vgl. BGE 147 II 49 E. 2.2.3; 130 II 56 E. 4.1.3; 125 II 217 E. 3b/bb, Urteil 2C_765/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 3.1, nicht publiziert in: BGE 149 II 6, je mit Hinweisen).
Triftige, für die Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechende Gründe liegen rechtsprechungsgemäss namentlich im Fall einer ausdrücklichen oder zumindest klar erkennbaren und konsequent gehandhabten Weigerung eines Staates, gewisse Staatsangehörige zurückzunehmen, vor (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweis). Der Umstand allein, dass die Ausreise nur schwer organisiert werden kann und im Rahmen der entsprechenden Bemühungen mit ausländischen Behörden erst noch verhandelt werden muss, was erfahrungsgemäss eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, macht die Ausschaffung nicht bereits undurchführbar (BGE 130 II 56 E. 4.1.2).
Für die Frage, ob der Vollzug der Wegweisung absehbar war, ist auf den Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids abzustellen (vgl. vorne E. 2.2; auch die Urteile 2C_768/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 5.4.1; 2C_518/2020 vom 10. Juli 2020 E. 4.3.1 und E. 4.3.2).
5.
Der Beschwerdeführer bringt vor, seine ausländerrechtliche Inhaftierung habe die maximale Haftdauer von Art. 79 Abs. 1 AIG überschritten, wobei weder die Voraussetzung von Art. 79 Abs. 2 lit. a noch diejenige von lit. b in seinem Fall erfüllt sei.
5.1. Der Beschwerdeführer befand sich bereits zwischen dem 30. November 2016 und dem 1. Februar 2017 (insgesamt 64 Tage) in Ausschaffungshaft. Nach der Verurteilung im November 2017 befand er sich zwischen dem 31. März 2018 und dem 7. Juni 2024 im Straf- respektive Massnahmenvollzug. Seit dem 11. Juni 2024 befindet sich der Beschwerdeführer nun erneut in Ausschaffungshaft. Nachdem die im Jahr 2014 angeordnete Wegweisung bislang nicht vollzogen wurde und diese Anordnung gemäss den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz auch weiterhin den der Ausschaffungshaft zu Grunde liegenden Wegweisungsentscheid im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG bildet, ist auch die Inhaftierung um den Jahreswechsel 2016/2017 an die ausländerrechtliche Gesamthaftdauer anzurechnen (vgl. BGE 143 II 113 E. 3.2). Mit dem vorliegend umstrittenen Antrag auf Haftverlängerung bis zum 9. Dezember 2024 beläuft sich diese auf etwas mehr als acht Monate.
Entsprechend kommt Art. 79 Abs. 2 AIG auf die vorliegend zu beurteilende Haftverlängerung zur Anwendung.
5.2. In sachverhaltlicher Hinsicht ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil, dass der Beschwerdeführer an einer paranoiden Schizophrenie, erheblichen Sozialisationsdefiziten, einer Bindungsstörung sowie (mutmasslich) an einer starken Depression leidet. Zudem hat er zwei Herzinfarkte erlitten und ist an Diabetes erkrankt. Bereits am 6. September 2024 hat der MIDI beim SEM eine Fluganmeldung für den Beschwerdeführer eingereicht. Bei der Prüfung der Flugtauglichkeit am 10. September 2024 stellte das SEM jedoch fest, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückführung durch eine Ärztin oder einen Arzt zu begleiten sei. Infolgedessen hat der MIDI auf Wunsch des SEM die Fluganmeldung annulliert.
Die marokkanischen Behörden ihrerseits haben bereits im März 2023 die Identität und die marokkanische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers bestätigt. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz - die wiederum auf den Auskünften des verfahrensbeteiligten Amtes respektive des SEM beruhen - stellen die marokkanischen Behörden seit Dezember 2023 allerdings erhöhte Anforderungen an die Rückführung von Personen, die medizinisch begleitet werden müssen. Dies habe zur Blockade bei der Ausstellung einiger Laissez-Passer geführt. In zahlreichen Treffen zwischen dem SEM und der marokkanischen Botschaft habe in der Zwischenzeit eine Lösung skizziert werden können. Obwohl auf technischem Niveau eine grundsätzliche Zusage für diesen Lösungsweg erfolgt sei, stehe auf Seiten der marokkanischen Behörden eine definitive Bestätigung noch aus. Ein ursprünglich für Oktober 2024 geplantes Treffen im Rahmen des Migrationsdialogs habe verschoben werden müssen. Am 31. Oktober 2024 sei ein Treffen auf Niveau Vizedirektor-Botschafter anberaumt, was den Lösungsweg für medizinisch begleitete Rückführungen voraussichtlich freigeben werde.
5.3. Im Unterschied zu den unteren kantonalen Instanzen, welche für die Verlängerung der Ausschaffungshaft des Beschwerdeführers auf dessen angeblich fehlende Kooperation abstellten (Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG), begründet die Vorinstanz ihren Entscheid mit dem Vorliegen von Verzögerungen durch die marokkanischen Behörden (Art. 79 Abs. 2 lit. b AIG). Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, dass die Papierbeschaffung seit der Haftanordnung am 11. Juni 2024 ins Stocken geraten sei aufgrund der Erkenntnis (in Folge der Flugtauglichkeitsabklärungen von September 2024), dass der Beschwerdeführer bei der Rückführung medizinisch zu begleiten sei. Die marokkanischen Behörden seien bis heute nicht bereit (gewesen), in solchen Fällen Laissez-Passer auszustellen. Die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen verzögere sich daher durch das Verhalten der marokkanischen Behörden. Marokko sei zudem kein Schengenstaat. Die Voraussetzung nach Art. 79 Abs. 2 lit. b AIG für eine Haftverlängerung sei erfüllt und eine Haftdauer von mehr als sechs Monaten zulässig, zumal die absolute maximale Haftdauer von 18 Monaten gemäss Art. 79 Abs. 2 AIG bei weitem noch nicht erreicht sei. Bei diesem Ergebnis könne das Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 Bst. a AIG offen bleiben.
Mit Blick auf die Absehbarkeit des Wegweisungsvollzugs erwog die Vorinstanz unter Verweis auf die grundsätzliche Zusage auf technischem Niveau und die noch anhaltenden Verhandlungen zwischen Marokko und der Schweiz, dass eine Ausschaffung nach wie vor absehbar sei.
5.4. Wie dargelegt ist eine Haftverlängerung gestützt auf Art. 79 Abs. 2 lit. b AIG mit Blick auf die Absehbarkeit des Vollzugs der Entfernungsmassnahme zu prüfen (vorne E. 4.2).
5.4.1. Alleine der Umstand, dass die Einreise nur schwer organisiert werden kann und mit den zuständigen Behörden des Herkunftslandes noch verhandelt werden muss, führt noch nicht zur Annahme der Undurchführbarkeit der Entfernungsmassnahme. Entsprechende Verhandlungen dürfen eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Dies ändert sich allerdings, sobald klar erkennbar ist, dass ein Staat sich weigert, gewisse Staatsangehörige zurückzunehmen (vorne E. 4.3).
Ist die Ausstellung von Papieren in einem solchen Kontext bereits seit einem längeren Zeitraum blockiert, obliegt es den antragsstellenden Behörden (jeweils in Rücksprache mit dem SEM; vgl. auch das Urteil 2C_468/2022 vom 7. Juli 2022 E. 4.1 mit Hinweisen) im Verfahren betreffend Haftverlängerung aufzuzeigen respektive glaubhaft zu machen, dass die Verhandlungen noch mit dem nötigen Nachdruck vorangetrieben werden, und dass im Rahmen der Verhandlungen auch tatsächlich realistische Erfolgsaussichten bestehen. Ansonsten kann nicht mehr von einer ernsthaften Aussicht auf Vollzug der Entfernungsmassnahme ausgegangen werden. Die diesbezüglichen Anforderungen nehmen naturgemäss mit zunehmendem Zeitablauf zu. Dabei ist auf der Basis der konkreten Umstände insbesondere auch zu berücksichtigen, ob die Behörden des Herkunftsstaats noch ernsthaft an einer zeitnahen Lösung interessiert scheinen. Scheint dies von vornherein ausgeschlossen, oder ist klar, dass dass die Gesprächsbereitschaft der Behörden des Herkunftsstaats lediglich dem Hinhalten der Schweizer Behörden dient, ist ein Vollzug nicht mehr absehbar (vgl. beispielsweise die Urteile 2C_468/2022 vom 7. Juli 2022 E. 4.3 [Weigerung der kubanischen Behörden gestützt auf kubanisches Recht, einen straffälligen Staatsangehörigen zurückzunehmen]; 2C_768/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 5.4 [anhaltende Weigerung der Ausstellung des Laissez-Passer mit jeweils variierender Begründung durch die äthiopische Botschaft]; 2C_787/2014 vom 29. September 2014 E. 2.3 [anhaltende Schwierigkeiten bei der Ausstellung notwendiger Dokumente durch die tunesischen Behörden]; 2C_304/2012 vom 1. Mai 2012 E. 2.3.2 [mehr als zweijährige Blockade betreffend die Bewilligung der Durchführung eines Sonderflugs durch die irakischen Behörden]). Dasselbe gilt, wenn zwar ernsthafte Verhandlungen geführt werden, aber bereits absehbar ist, dass es nicht in absehbarer Zeit zu einer Lösung kommen wird, beispielsweise weil noch grundlegende Fragen zu klären sind oder noch mehrere Verhandlungsschritte ausstehen.
5.4.2. Vorliegend hält die Weigerung der marokkanischen Behörden, Laissez-Passer für Personen in der Situation des Beschwerdeführers auszustellen, mittlerweile seit Dezember 2023 - das bedeutet bereits seit knapp einem Jahr - an. Es handelt sich dabei um einen bereits langen Zeitraum. Allerdings werden die Verhandlungen mit Marokko durch das SEM mit der notwendigen Dringlichkeit vorangetrieben, nachdem es diesbezüglich in diesem Jahr bereits zu zahlreichen Treffen gekommen ist, wobei auf technischem Niveau auch bereits ein Lösungsweg erarbeitet wurde. Auch sind die marokkanischen Behörden gemäss den Feststellungen der Vorinstanz verhandlungsbereit und soweit ersichtlich an einer zügigen Lösung interessiert. So war für Ende Oktober in dieser Sache ein Treffen hochrangiger Vertreter (Vizedirektor SEM, marokkanischer Botschafter) anberaumt, um die Lösung mit Blick auf die Ausstellung von Laissez-Passer für Personen in der Situation des Beschwerdeführers zu finalisieren. Insgesamt bestanden somit zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils noch durchaus reale Aussichten auf einen Verhandlungserfolg und damit hinreichend konkrete Gründe für die Annahme, dass das seitens der marokkanischen Behörden bestehende Vollzugshindernis infolge einer Einigung in absehbarer Zeit entfallen wird (vgl. anders die Konstellation in Urteil 2C_768/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 5.4.3).
An dieser Einschätzung ändert auch der durch das SEM eingereichte Amtsbericht vom 11. Dezember 2024 nichts: Auch wenn das Treffen mit dem marokkanischen Botschafter von Ende Oktober darin nicht weiter erwähnt wird, ergibt sich aus dem Amtsbericht ebenfalls, dass das SEM dem marokkanischen Delegationsleiter der unter anderem für Rückkehrfragen zuständigen bilateralen Arbeitsgruppe zwischen der Schweiz und Marokko mit Schreiben von Ende November 2024 vorschlug, die erarbeitete Lösung sofort und vorerst vorläufig umzusetzen, wobei eine diesbezügliche Rückmeldung der marokkanischen Behörden zum Berichtszeitpunkt noch ausstand. Gleichzeitig wartete das SEM noch auf eine Rückmeldung betreffend einen bereits deponierten Terminvorschlag für ein Zusammenkommen der bilateralen Arbeitsgruppe. Insbesondere eine positive Rückmeldung zur vorläufigen Anwendung der erarbeiteten technischen Lösung würde die Ausstellung eines Laissez-Passer für den Beschwerdeführer in nächster Zukunft ermöglichen. Damit ändern auch die im Amtsbericht dargelegten Entwicklungen nichts daran, dass mit Blick auf die vorliegend zu beurteilende Haftverlängerung bis am 9. Dezember 2024 von realen Aussichten auf einen Verhandlungserfolg respektive die zeitnahe Ausstellung eines Laissez-Passers für den Beschwerdeführer ausgegangen werden konnte. Wie es sich damit seither verhält wird im kantonalen Verfahren betreffend die am 3. Dezember 2024 bereits beantragte nächste Haftverlängerung zu beurteilen sein.
5.5. Daran ändert entgegen den Beschwerdevorbringen auch nichts, dass die Fluganmeldung erst am 6. September 2024 und damit knapp drei Monate nach Beginn der Ausschaffungshaft im Juni vorgenommen wurde.
5.5.1. Zwar wurde erst in Folge der Fluganmeldung respektive der daran anschliessenden Flugtauglichkeitsprüfung Anfang September bekannt, dass der Beschwerdeführer bei der Rückführung ärztliche Begleitung benötigt. Dadurch wurde das SEM auch erst zu diesem Zeitpunkt darauf aufmerksam, dass der Beschwerdeführer zu der Personengruppe gehört, bei der seit Dezember 2023 Probleme mit der Ausstellung eines Laissez-Passer durch die marokkanischen Behörden bestehen. Gleichzeitig ist aber nicht ersichtlich, dass die späte Fluganmeldung Verzögerungen durch die kantonalen Behörden geschuldet gewesen wäre.
5.5.2. So zeigt die Vorinstanz im angefochtenen Urteil jedenfalls hinreichende Gründe auf, weshalb erst Anfang September eine Fluganmeldung vorgenommen wurde. Insbesondere haben die kantonalen Behörden zunächst mehrfach das Gespräch mit dem Beschwerdeführer betreffend eine allfällige freiwillige Ausreise gesucht (Gespräche mit der zuständigen Sachbearbeiterin vom 18. Juni 2024, 20. Juni 2024 und 9. August 2024; Perspektiven- und Rückkehrberatung vom 24. Juni 2024), unter anderem auch mit Blick auf die Vollzugsstufe. Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer - wie er selber auch in seiner Beschwerde vor Bundesgericht anerkennt - in Bezug auf die freiwillige Ausreise widersprüchliche Signale sendete, mithin immer wieder auch die Bereitschaft zur freiwilligen Rückreise signalisierte, ist dieses Vorgehen auch nicht zu beanstanden. Da im August noch ein solches Gespräch stattfand, erscheint vertretbar, dass die Fluganmeldung mit Blick auf eine zwangsweise Rückführung erst am 6. September 2024 stattfand. Hinzu kommt, dass sich der Migrationsdienst in diesem Zeitraum auch um die Beschaffung der relevanten medizinischen Unterlagen bemüht hat und der Beschwerdeführer Ende Juli/Anfang August zudem in stationärer medizinischer respektive psychiatrischer Behandlung befand (vgl. den Austrittsbericht der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern vom 14. August 2024; Art. 105 Abs. 2 BGG). Damit geht der Vorwurf ins Leere, die jetzigen Verzögerungen bei der Ausstellung von Laissez-Passer durch die marokkanischen Behörden gehe auf die Vollzugsbehörden zurück.
5.5.3. In diesem Zusammenhang spielt entgegen den Beschwerdevorbringen auch keine Rolle, dass der Migrationsdienst sein Gesuch um Ausstellung des Laissez-Passer auf Bitten des SEM schliesslich zurückzog, weshalb keine ausdrückliche Verweigerung der Ausstellung des Laissez-Passer durch die marokkanischen Behörden vorliegt. Schliesslich bestreitet der Beschwerdeführer selber nicht, dass die marokkanischen Behörden gegenwärtig praxisgemäss keine Laissez-Passer für Personen in seiner Situation ausstellen. Angesichts dieser Umstände scheint es nicht sinnvoll, von den Vollzugsbehörden zu verlangen, ohne jegliche Aussicht auf Ausstellung der benötigten Papiere an einem entsprechenden Gesuch bei den Behörden des Herkunftsstaats festzuhalten.
5.6. Nachdem der Vollzug der gegen den Beschwerdeführer angeordneten Entfernungsmassnahme mit Blick auf die Ausstellung der notwendigen Papiere durch die marokkanischen Behörden zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils noch absehbar war, ist auch die vorliegend umstrittene Haftverlängerung gestützt auf Art. 79 Abs. 2 lit. b AIG zulässig. Offen bleiben kann deshalb, ob alternativ auch die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG ebenfalls erfüllt gewesen wären.
6.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer im Rahmen seiner abschliessenden Stellungnahme vom 18. Dezember 2024 (neu) eine Verletzung des Beschleunigungsgebots:
6.1. Der Beschwerdeführer begründet dies damit, dass das SEM ihm in seinem Amtsbericht vom 11. Dezember 2024 mehrfach empfehle, eine Freiwilligkeitserklärung abzugeben, weil dies den Prozess (zur Ausstellung eines Laissez-Passers durch die marokkanischen Behörden) beschleunigen könne; dies lasse keinen anderen Schluss zu, als dass das SEM keine Kenntnis von der von ihm im April 2024 unterzeichneten Freiwilligkeitserklärung gehabt habe. Ohne Kenntnis der Freiwilligkeitserklärung habe das SEM aber die notwendigen Verhandlungen mit den marokkanischen Behörden auch nicht führen können. Durch die Nichtweiterleitung der Freiwilligkeitserklärung des Beschwerdeführers an die für die Verhandlung zuständige Behörde habe das verfahrensbeteiligte Amt die Ausstellung des Laissez-Passer massgeblich verzögert und das Beschleunigungsgebot verletzt.
6.2. Ungeachtet der Frage, ob diese zusätzliche und erst im Rahmen der abschliessenden Stellungnahme erhobene Rüge überhaupt zulässig ist, ergibt sich hieraus vorliegend keine Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die kantonalen Vollzugsbehörden. Auch wenn das SEM von der im April 2024 unterzeichneten Freiwilligkeitserklärung keine Kenntnis gehabt haben sollte, wie dies der Beschwerdeführer annimmt, konnte auf die im Frühjahr abgegebene Freiwilligkeitserklärung für die Vollzugsbemühungen in jedem Fall nicht mehr abgestellt werden, nachdem der Beschwerdeführer in der Zeitperiode nach April 2024 gegenüber den Behörden immer wieder ausdrücklich kundtat, nicht nach Marokko zurückkehren zu wollen respektive zu können (Gesprächsnotizen vom 18. Juni 2024 und vom 9. August 2024; E-Mail betreffend Gespräch vom 24. Juni 2024; Schreiben vom 16. Juli 2024 und vom 26. August 2024; alle in den Akten des Zwangsmassnahmengerichts; Art. 105 Abs. 2 BGG). Von den Behörden kann nicht verlangt werden, die Vollzugsbemühungen gegenüber den marokkanischen Behörden gestützt auf eine ältere schriftliche Erklärung voranzutreiben, bei der sie davon ausgehen müssen, dass sie nicht mehr dem tatsächlichen Willen der betroffenen Person entspricht. Unter diesen Umständen kann der Beschwerdeführer den Vollzugsbehörden deshalb jetzt auch keine Verzögerung wegen der Nicht-Verwendung der Freiwilligkeitserklärung von April 2024 für die Vollzugsbemühungen vorwerfen, respektive ergibt sich hieraus keine Verletzung des Beschleunigungsgebots.
Unter diesen Umständen ist - wenigstens soweit dies dem Beschwerdeführer angesichts seines Gesundheitszustands möglich und zumutbar ist - auch nicht zu beanstanden, dass das SEM dem Beschwerdeführer für die jetzigen und zukünftigen Vollzugsbemühungen empfiehlt, eine (neue) Freiwilligkeitserklärung abzugeben und selber aktiv mit der marokkanischen Botschaft Kontakt aufzunehmen und seine Rückkehrbereitschaft zu signalisieren, weil dies unter Umständen die Ausstellung eines Laissez-Passers beschleunigen könnte.
7.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Da der Beschwerdeführer bedürftig ist und seine Eingabe nicht als offensichtlich aussichtslos zu gelten hatte, ist seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu entsprechen und ist seine Rechtsvertreterin gemäss der eingereichten Honorarnote zu entschädigen (Art. 64 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
2.2. Dem Beschwerdeführer wird Frau Sonja Comte, Rechtsanwältin, als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigegeben. Dieser wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'878.91 ausgerichtet.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 20. Dezember 2024
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: J. Hänni
Der Gerichtsschreiber: D. Hongler