Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_60/2024
Urteil vom 20. Dezember 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vorläufige Einstellung von Betreibungen (Art. 85a Abs. 2 SchKG),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 9. Oktober 2024 (1C 24 26).
Erwägungen:
1.
Die Beschwerdegegnerin betreibt den Beschwerdeführer für Krankenversicherungsprämien (Betreibungen Nrn. xxx, yyy und zzz des Betreibungsamtes Kriens). Der Beschwerdeführer erhob jeweils Rechtsvorschlag. Am 9. Dezember 2023 (Postaufgabe) klagte er am Bezirksgericht Kriens auf Feststellung des Nichtbestands der Forderungen gemäss Art. 85a SchKG. Mit Entscheid vom 23. August 2024 wies das Bezirksgericht das Begehren um vorläufige Einstellung der Betreibungen (Art. 85a Abs. 2 SchKG) ab. Es begründete dies damit, dass in der Betreibung auf Pfändung die Betreibung nicht vor der Pfändung vorläufig eingestellt werden könne und in den strittigen Betreibungen keine Pfändung erfolgt sei.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 5. September 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern. Mit Verfügung vom 11. September 2024 forderte das Kantonsgericht den Beschwerdeführer auf, die Beschwerde bis am 23. September 2024 zu unterzeichnen. Am 23. September 2024 reichte er die unterzeichnete Beschwerde vom 5. September 2024 ein sowie eine weitere Beschwerde mit zusätzlichen Anträgen und einer Begründung. Mit Entscheid vom 9. Oktober 2024 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein. Die Beschwerde vom 5. September 2024 enthalte keine Begründung, die Ergänzung vom 23. September 2024 sei nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt und im Übrigen enthalte auch sie keine Auseinandersetzung mit den bezirksgerichtlichen Erwägungen.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 20. November 2024 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 22. November 2024 hat der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe eingereicht. Mit Verfügung vom 29. November 2024 hat das Bundesgericht das Gesuch um superprovisorische Anweisung an das Betreibungsamt, jegliche Betreibungshandlung bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Zulässigkeit der Betreibungen einzustellen, abgewiesen. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
2.
Der Streitwert beträgt gemäss kantonsgerichtlicher Feststellung Fr. 5'122.30 und erreicht damit die für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- nicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Der Beschwerdeführer macht allerdings geltend, es stellten sich mehrere Fragen von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben. Wie die nachstehenden Erwägungen zeigen, ist die Beschwerde unabhängig davon unzulässig, ob sie als Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) oder als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) behandelt wird.
Angefochten ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Ein Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG ist nur eingeschränkt anfechtbar. Vorliegend ist erforderlich, dass er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden kann. Rein tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens reichen nicht aus (BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass diese Voraussetzung erfüllt ist, soweit ihr Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 141 III 80 E. 1.2 mit Hinweis).
Der Beschwerdeführer macht im Zusammenhang mit Art. 93 BGG geltend, die Beschwerdegegnerin verweigere die Leistung und der fehlende Zugang zu notwendigen medizinischen Behandlungen erhöhe das Risiko für gesundheitliche Schäden. Er belegt dies jedoch nicht. Selbst wenn die Prämienrückstände zu einer Leistungsverweigerung führen könnten, zeigt er weder auf, inwiefern die angestrebte vorläufige Einstellung der Betreibungen daran etwas ändern würde, noch, dass tatsächlich gesundheitliche Schäden drohen könnten (vgl. Art. 64a Abs. 7 KVG). Er macht sodann geltend, die Fortsetzung der Betreibung könnte zu einer Vermögensverschiebung führen, indem er gezwungen würde, eine Nichtschuld zu bezahlen. Die Rückgängigmachung einer solchen Zahlung wäre nur mit erheblichem Aufwand und zusätzlichen finanziellen Belastungen möglich. Die Forderungen der Beschwerdegegnerin seien für ihn existenzgefährdend. Dass die Rückforderung mit einem gewissen Aufwand verbunden sein könnte, stellt einen rein tatsächlichen Nachteil dar. Dass eine Zahlung für den Beschwerdeführer existenzgefährdend sein könnte, ist angesichts der in Frage stehenden Summe unplausibel. Der Beschwerdeführer hat kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt und den verlangten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- anstandslos innert der ersten Frist bezahlt. Im Hinblick auf die Fortsetzung der Betreibungen scheint der Beschwerdeführer selber davon auszugehen, dass die Rechtsvorschläge noch gar nicht rechtskräftig beseitigt sind. Dass die Betreibungen dennoch bereits fortgesetzt worden wären, belegt er nicht. Ebenso wenig zeigt er auf, dass die Pfändung unmittelbar bevorstehen würde. Schliesslich wirft er dem Kantonsgericht vor, der Nichteintretensentscheid verhindere die Klärung zentraler Fragen, die unmittelbar die Hauptsache beträfen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern diese Fragen (Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin, Berücksichtigung von Beweisstücken zur Kündigung etc.) nicht noch im Hauptsacheverfahren aufgegriffen werden könnten, soweit sie dafür relevant sein sollten.
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten, die aufgrund des geringen entstandenen Aufwands reduziert werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die vom Beschwerdeführer verlangte Parteientschädigung fällt ausser Betracht (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Kriens und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 20. Dezember 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Zingg