Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1249/2023
Urteil vom 20. Dezember 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichter von Felten,
Gerichtsschreiberin Lang.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Gabriel Püntener,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Strafbefehl, Dispensationsgesuch, unentschuldigtes Fernbleiben von der Hauptverhandlung, Rückzugsfiktion; Willkür,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 25. September 2023 (2N 23 22/2N 23 26).
Sachverhalt:
A.
Mit Strafbefehl vom 23. Februar 2021 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 3 Sursee, A.________ wegen ungenügenden Beaufsichtigens eines Hundes zu einer Busse von Fr. 150.--. A.________ erhob fristgerecht Einsprache gegen diesen Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies ihn zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Bezirksgericht Willisau. Dieses lud A.________ zur Hauptverhandlung am 29. März 2022 vor. Aufgrund verschiedener Gesuche von A.________ wurde die Hauptverhandlung mehrfach verschoben. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 lud das Bezirksgericht A.________ schliesslich für die Hauptverhandlung am 31. Januar 2023 vor, ein Termin, der vom Verteidiger von A.________ zuvor vorgeschlagen worden war. Daraufhin ersuchte A.________ erneut - am 23. Dezember 2022 und am 19. Januar 2023 - um Verschiebung der Hauptverhandlung; das Bezirksgericht lehnte die Gesuche jeweils ab. Mit Eingabe vom 27. Januar 2023 ersuchte A.________ schliesslich um Dispensation vom persönlichen Erscheinen an der Hauptverhandlung vom 31. Januar 2023. Am 30. Januar 2023 stellte er ausserdem ein Ausstandsgesuch gegen die fallführende Einzelrichterin am Bezirksgericht. Diese wies das Dispensationsgesuch mit Verfügung vom 31. Januar 2023 ab. Nachdem weder A.________ noch sein Verteidiger an der Hauptverhandlung erschienen waren, schrieb das Bezirksgericht ebenfalls am 31. Januar 2023 das Verfahren infolge Rückzugs der Einsprache gegen den Strafbefehl ab. Auf das zuständigkeitshalber weitergeleitete Ausstandsbegehren trat das Kantonsgericht Luzern nicht ein. Eine hiergegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 2. August 2023 ab (Urteil 7B_328/2023 vom 2. August 2023).
B.
Gegen die Abweisung des Dispensationsgesuchs und die verfügte Abschreibung infolge Einspracherückzugs vom 31. Januar 2023 gelangte A.________ an das Kantonsgericht. Dieses vereinte die Verfahren und wies mit Beschluss vom 25. September 2023 die Beschwerden ab.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 1. November 2023 an das Bundesgericht beantragt A.________, den vorinstanzlichen Beschluss vom 25. September 2023 aufzuheben und die Sache zur korrekten Abklärung des Sachverhalts und zur erneuten Beurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen, eventuell sei das Bezirksgericht anzuweisen, das Strafverfahren weiterzuführen.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer moniert, das Verfahren hätte nicht als durch Rückzug der Einsprache erledigt abgeschrieben werden dürfen. Er wirft der Vorinstanz in diesem Zusammenhang vor, den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt und Bundesrecht, insbesondere Art. 356 Abs. 4 StPO, verletzt zu haben.
1.1.
1.1.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
1.1.2. Die beschuldigte Person kann gegen einen Strafbefehl Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, hat das erstinstanzliche Gericht eine Hauptverhandlung durchzuführen ( Art. 356 Abs. 1 und 2 StPO ). Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 356 Abs. 4 StPO).
1.1.3. Die beschuldigte Person hat an der Hauptverhandlung persönlich teilzunehmen, wenn Verbrechen oder Vergehen behandelt werden oder die Verfahrensleitung ihre persönliche Teilnahme anordnet ( Art. 336 Abs. 1 lit. a und b StPO ). Die Verfahrensleitung kann die beschuldigte Person auf ihr Gesuch hin vom persönlichen Erscheinen dispensieren, wenn diese wichtige Gründe geltend macht und wenn ihre Anwesenheit nicht erforderlich ist (Art. 336 Abs. 3 StPO). Hat die Verfahrensleitung die beschuldigte Person zum persönlichen Erscheinen verpflichtet, gilt die Rückzugsfiktion nach der Rechtsprechung entgegen dem Wortlaut von Art. 356 Abs. 4 StPO auch, wenn die Einsprache erhebende beschuldigte Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt und lediglich ihre Verteidigung zur Verhandlung erscheint (Urteile 6B_1456/2021 vom 7. November 2022 E. 2.1; 6B_463/2021 vom 2. November 2022 E. 3.3.2). Voraussetzung ist jedoch, dass die beschuldigte Person effektiv Kenntnis von der Verhandlung und der Pflicht zum persönlichen Erscheinen hat und dass sie hinreichend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens in einer ihr verständlichen Weise belehrt wurde. Die Rückzugsfiktion von Art. 356 Abs. 4 StPO kommt nur zum Tragen, wenn aus dem unentschuldigten Fernbleiben nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens geschlossen werden kann (BGE 146 IV 286 E. 2.2; 146 IV 30 E. 1.1.1; 142 IV 158 E. 3.1 und E. 3.3; 140 IV 82 E. 2.3 und E. 2.5).
1.2. Die Vorinstanz stellte fest, die Erstinstanz habe das Dispensationsgesuch des Beschwerdeführers noch vor der Abschreibung des Verfahrens abgewiesen. Es bestünden keine Hinweise, dass über das Gesuch erst nach Durchführung der Hauptverhandlung entschieden worden sei. Mindestens sinngemäss behauptet der Beschwerdeführer vor Bundesgericht, die Erstinstanz habe über sein Dispensationsgesuch erst nach der Hauptverhandlung entschieden. In diesem Zusammenhang plädiert er frei und weitgehend ohne Willkürrügen zu erheben zum Sachverhalt. Seine Ausführungen, mit denen er der Erstinstanz vorwirft, die verschiedenen Aktenstücke bewusst falsch eingeordnet zu haben, bleiben rein appellatorisch, womit er nicht zu hören ist. Der Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach keine Hinweise bestünden, dass über das Dispensationsgesuch erst nach Durchführung der Hauptverhandlung entschieden worden ist, setzt er lediglich seine eigene Würdigung der Aktenlage entgegen. Dies ist nicht geeignet, Willkür zu belegen. Entgegen seinen Ausführungen ist sodann aus dem Umstand, dass die Verfügung betreffend Abweisung des Dispensationsgesuchs "erst" am 1. Februar 2023 versandt wurde, nicht zwingend der Schluss zu ziehen, dass die mit dem Datum vom 31. Januar 2023 versehene, in den Akten noch vor dem Protokoll der Hauptverhandlung eingeordnete Verfügung tatsächlich erst nach der Durchführung der Hauptverhandlung erging. Nichts anderes ergibt sich aus der pauschalen Behauptung des Beschwerdeführers, dass, wenn das Dispensationsgesuch noch vor der Durchführung der Hauptverhandlung abgewiesen worden wäre, dies im Protokoll entsprechend vermerkt worden wäre. Zutreffend weist die Vorinstanz darauf hin, dass in der verfahrensabschliessenden Verfügung der Erstinstanz auf die Abweisung des Dispensationsgesuchs Bezug genommen wird, woraus die Vorinstanz willkürfrei schliesst, dass darüber zuvor entschieden worden ist.
1.3. Im Zusammenhang mit dem (mindestens sinngemäss erhobenen) Vorwurf, die Erstinstanz habe nicht rechtzeitig über das Dispensationsgesuch entschieden, rügt der Beschwerdeführer Willkür betreffend die Feststellung der Vorinstanz, das Dispensationsgesuch sei erst am Nachmittag des 30. Januars 2023 bei der Erstinstanz eingegangen. Es sei aktenkundig, dass das Dispensationsgesuch vom 27. Januar 2023 am Samstag, 28. Januar 2023 im Postfach der Erstinstanz gelegen und am Morgen des 30. Januars 2023 dem Gericht vorgelegen habe. Der Beschwerdeführer erklärt jedoch nicht, aus welcher Aktenstelle sich solcherlei ergeben sollte. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang aber ohnehin, dass er nicht aufzeigt, inwiefern die Behebung des angeblichen Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein sollte. Die Vorinstanz erwog nämlich, es sei der Erstinstanz nicht vorzuwerfen, über das am 30. Januar 2023 eingegangene Dispensationsgesuch nicht noch am selben Tag schriftlich entschieden und die entsprechende Verfügung zuhanden des Beschwerdeführers bei der Post aufgegeben zu haben. Dieser Schluss ist nicht zu beanstanden, nachdem der Verteidiger des Beschwerdeführers - der gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen offenbar per Telefon und E-Mail nur schwer erreichbar war - im Dispensationsgesuch ausdrücklich angekündigt hatte, sich am 30. Januar 2023 telefonisch über die Behandlung des Gesuchs zu informieren, dies in der Folge jedoch unterlassen hatte. Weshalb das am 30. Januar 2023 per Kurier überbrachte Ausstandsgesuch gegen die fallführende Einzelrichterin eine "neue Ausgangslage" hätte begründen sollen, weswegen eine telefonische Nachfrage nicht mehr notwendig gewesen wäre, ist nicht einsichtig. Zutreffend weist die Vorinstanz darauf hin, dass gemäss Art. 59 Abs. 3 StPO ein Ausstandsgesuch die betroffene Person nicht daran hindert, weitere Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Dies musste dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ebenso bewusst sein wie der Umstand, dass der Widerruf einer Vorladung gemäss Art. 205 Abs. 3 Satz 2 StPO erst dann wirksam wird, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt worden ist. Bei dieser Sachlage und dem kurzfristig gestellten Dispensationsgesuch durfte der Beschwerdeführer jedenfalls nicht davon ausgehen, die Hauptverhandlung sei abzitiert oder auf sein persönliches Erscheinen sei verzichtet worden. Dies gilt umso mehr, als die Erstinstanz zwei vorherige Verschiebungsgesuche abgewiesen und an der Durchführung der Hauptverhandlung festgehalten hat. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, sein Verteidiger sei um 7:00 Uhr am 31. Januar 2023 fahrbereit gewesen, aus dem Fehlen einer Mitteilung oder Verfügung der Erstinstanz in dessen Postfach habe er aber den Schluss ziehen dürfen und müssen, dass die Einzelrichterin ihre Tätigkeit im Strafverfahren sofort eingestellt hatte, zielen nach dem Ausgeführten ins Leere. Der Beschwerdeführer übersieht mit dieser Argumentation überdies, dass nicht die Abwesenheit seines Verteidigers an der Hauptverhandlung zur Anwendung der Rückzugsfiktion gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO geführt hat, sondern sein eigenes Nichterscheinen.
1.4. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, es habe kein sachlicher Anlass für seine Einvernahme bestanden, nachdem er bereits ausführlich einvernommen worden sei und angekündigt habe, von seinem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch zu machen, vermag er auch damit nicht durchzudringen. Eine persönliche Erscheinungspflicht gilt insbesondere dann, wenn die Verfahrensleitung diese anordnet (Art. 356 Abs. 1 i.V.m. Art. 336 Abs. 1 lit. b StPO). Dies ist vorliegend unstreitig geschehen. Die Erstinstanz hat in ihrer Vorladung sodann explizit darauf hingewiesen, dass mit dem Beschwerdeführer an der Hauptverhandlung eine Einvernahme durchgeführt wird. Diesbezüglich erwog die Vorinstanz zutreffend, es sei im Ermessen der Erstinstanz gestanden, den Beschwerdeführer anlässlich der Hauptverhandlung erneut zu befragen, um seine Aussagen unmittelbar zu würdigen oder ihm allenfalls auch neue oder weitergehende Fragen zu stellen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang die Ankündigung des Beschwerdeführers, von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen (vgl. Urteil 6B_1201/2018 vom 15. Oktober 2019 E. 4.4.3), zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass er sich - entgegen seiner Ankündigung - anlässlich der Hauptverhandlung doch geäussert hätte. Dass sein Dispensationsgesuch abgesehen davon hätte gutgeheissen werden müssen, weil die Voraussetzungen von Art. 336 Abs. 3 StPO erfüllt gewesen seien, macht der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht (mehr) geltend.
1.5. Wie die Vorinstanz erwog, brachte die Erstinstanz die Rückzugsfiktion sodann zu Recht zur Anwendung: Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer der Hauptverhandlung vom 31. Januar 2023 fernblieb, obwohl er ordnungsgemäss vorgeladen und darauf hingewiesen worden war, dass seine Einsprache als zurückgezogen gilt, wenn er nicht erscheint. Der Anwendung der Rückzugsfiktion steht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht entgegen, dass er sich gegen den Strafbefehl wehrte bzw. sein Interesse an einer gerichtlichen Beurteilung verschiedentlich zum Ausdruck brachte. Massgebend ist, ob er erkennbar die Bereitschaft zeigte, das von ihm mit Einsprache angestrengte Ziel im Einklang mit dem Strafprozessrecht zu erreichen (Urteil 6B_63/2023 vom 10. März 2023 E. 1.6). Dies hat die Vorinstanz zu Recht verneint: Der Beschwerdeführer hat sich gegen die Bemühungen der Erstinstanz zur Wehr gesetzt, eine Hauptverhandlung durchzuführen, und ist im Wissen um seine persönliche Erscheinungspflicht der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben, zumal er nicht von der Gutheissung seines kurzfristig gestellten Dispensationsgesuchs bzw. der Absage der Hauptverhandlung ausgehen durfte (dazu E. 1.3). Er tat dies, obwohl er umfassend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens orientiert war. Wenn er nun geltend macht, dass ihm die angedrohte Rechtsfolge nicht entgegen gehalten werden dürfe, verhält er sich treuwidrig. Dieses Verhalten ist nicht schützenswert.
2.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Dezember 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Lang