Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_792/2024  
 
 
Urteil vom 20. Dezember 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter von Felten, 
nebenamtliche Bundesrichterin Griesser, 
Gerichtsschreiberin Frey Krieger 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verletzung der Verkehrsregeln, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 26. August 2024 (STBER.2024.28). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn sprach A.________ mit Strafbefehl vom 3. August 2023 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen (nach Abzug der Sicherheitsmarge) um 6-10 km/h schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 60.--. Gegen den Strafbefehl erhob A.________ Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies diesen als Anklage an das Gerichtspräsidium von Thal-Gäu. 
 
B.  
Mit Urteil vom 24. Januar 2024 verurteilte die Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu A.________ in Anwendung von Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 90 Abs. 1 SVG und Art. 22 SSV wegen einfacher Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen, bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 60.-- und auferlegte ihm die Verfahrenskosten. 
Gegen das erstinstanzliche Urteil erhob A.________ Berufung. Das Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, bestätigte mit Urteil vom 26. August 2024 den erstinstanzlichen Entscheid sowohl im Schuld- als auch im Strafpunkt. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn sei aufzuheben und er vom Vorwurf der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen. Die Kosten des Verfahrens seien dem Staat aufzuerlegen und ihm sei eine Entschädigung für die Ausübung seiner Verfahrensrechte auszurichten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Vorinstanz erwägt, die Anklage werfe dem Beschwerdeführer vor, am 15. Februar 2023 um 23:48 Uhr als Lenker seines Personenwagens in Härkingen auf der A2 Verzweigungsrampe BE-BS-Fb., Fahrtrichtung Basel, die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge) um 7 km/h überschritten zu haben. Dieser angeklagte Sachverhalt sei aufgrund der Akten erstellt und werde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Ebenso wenig bestreite der Beschwerdeführer, dass die Radarkontrolle gestützt auf eine gesetzliche Grundlage vorgenommen worden sei. Entgegen seinen Einwänden sei von der Eignung, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit der Massnahme auszugehen und folglich das Verhältnismässigkeitsprinzip gewahrt worden. Eine Geschwindigkeitskontrolle mittels eines mobilen Radargeräts sei geeignet, die Sicherheit auf öffentlichen Strassen zu gewährleisten. Nicht gefolgt werden könne der Argumentation des Beschwerdeführers, die Radarkontrolle wäre in zeitlicher Hinsicht nicht erforderlich gewesen, andernfalls spät abends und in der Nacht und damit bei generell geringerem Verkehrsaufkommen per se keine Geschwindigkeitskontrollen mehr zulässig wären, was überdies einen nächtlichen Freipass für Raserdelikte bedeutete. Es sei auch nicht schikanös, von einem Autolenker zu erwarten, dass er die Geschwindigkeit (vorliegend 80 km/h) auch beim Fahren bergabwärts einhalte und auch dann, wenn das Tempo-100-Schild bereits sichtbar sei. Auch die personelle Erforderlichkeit der Massnahme sei gegeben, da die Signalisation der Höchstgeschwindigkeit in jedem Fall zu befolgen sei, unabhängig davon, ob bei einer Missachtung andere Verkehrsteilnehmer gefährdet würden. Schliesslich sei auch das Erfordernis der Zumutbarkeit gegeben, da der Beschwerdeführer für die geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitung mit einer niedrigen Busse von Fr. 60.-- sanktioniert worden sei. Das Radarmessergebnis sei ohne Weiteres verwertbar. Der nachgewiesene Sachverhalt erfülle den angeklagten Straftatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 22 SSV
 
2.  
 
2.1. Der Bund hat im Bereich des Strassenverkehrs eine umfassende Rechtsetzungskompetenz (Art. 82 Abs. 1 BV). Massgeblich ist damit primär das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01). Gemäss Art. 106 Abs. 1 SVG erlässt der Bundesrat die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften und bezeichnet die zur Durchführung zuständigen eidgenössischen Behörden. Er kann das ASTRA zur Regelung von Einzelheiten ermächtigen. Im Übrigen führen die Kantone das SVG durch, treffen die dafür notwendigen Massnahmen und bezeichnen die zuständigen kantonalen Behörden (Art. 106 Abs. 2 SVG). Gemäss Art. 32 Abs. 2 SVG beschränkt der Bundesrat die Geschwindigkeit auf allen Strassen. Die entsprechenden Geschwindigkeitslimiten finden sich in Art. 4a der Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) und in Art. 22a ff. der Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.013). Die gesetzlichen Grundlagen für eine Geschwindigkeitskontrolle sind gestützt darauf in verschiedenen Bestimmungen in der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV; SR 741.013), in der Verordnung des ASTRA hierzu (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) sowie in der Messmittelverordnung (MessMV; SR 941.210) enthalten.  
 
2.2. Die Strassenverkehrskontrollverordnung regelt die Verkehrskontrollen und die damit zusammenhängenden Massnahmen, Meldungen und statistischen Erhebungen (Art. 1 SKV). Die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen obliegt grundsätzlich der nach kantonalem Recht zuständigen Polizei (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 SKV). Die Polizei wirkt helfend und verkehrserziehend, verhindert Widerhandlungen, verzeigt Fehlbare und erhebt Ordnungsbussen nach dem Ordnungsbussengesetz (Art 3 Abs. 2 SKV). Gemäss Art. 5 Abs. 1 SVK haben die kantonalen Behörden die Kontrollen schwerpunktmässig nach sicherheitsrelevantem Fehlverhalten, den Gefahrenstellen und der Unterstützung des Verlagerungsziels nach dem Güterverkehrsverlagerungsgesetz vom 19. Dezember 2008 auszurichten. Die Kontrollen erfolgen stichprobenweise, systematisch oder im Rahmen von Grosskontrollen und können kantons- oder staatenübergreifend koordiniert werden (Art. 5 Abs. 2 SKV). Gemäss § 4 des Gesetzes über die Kantonspolizei des Kantons Solothurn (PolG/SO; BGS 511.11) sorgt die Kantonspolizei für Sicherheit und Ordnung im Verkehr auf öffentlichen Strassen und Gewässern und sie verfolgt Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrs- und Schiffahrtsrecht.  
 
2.3.  
 
2.3.1. Mit Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte erneut bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2). Die Begründung muss nicht ausdrücklick die angeblich verletzten Rechtsnormen oder Prinzipien bezeichnen und auch nicht zutreffend, aber doch sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2; 139 I 306 E. 1.2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten einschliesslich für die Anfechtung des Sachverhalts gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5).  
 
2.3.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der eben dargestellten Begründungspflicht grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1). Es ist weder an die in der Beschwerde vorgetragene Begründung der Rechtsbegehren noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde mithin auch aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 146 IV 88 E. 1.3.2; 143 V 19 E. 2.3; Urteile 6B_224/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 3.1.3; 6B_209/2022 vom 18. August 2023 E. 1.5.2.1; 6B_27/2023 vom 5. Mai 2023 E. 2.1).  
 
2.4. Der Beschwerdeführer nennt keine Rechtsnormen, die aus seiner Sicht verletzt worden sind. Aus seiner Begründung ergibt sich indes, dass er mit der fraglichen Geschwindigkeitskontrolle die mit Art. 5 Abs. 1 und 2 SKV gesetzten Schranken als verletzt erachtet, mithin die räumliche und zeitliche Erforderlichkeit der Geschwindigkeitskontrolle in Frage stellt und damit den (in dieser Bestimmung konkretisierten) Grundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 5 Abs. 2 BV als verletzt erachtet. Dass vorliegend Grundrechte oder kantonales Recht verletzt worden wären, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und folglich nicht geprüft.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die vorliegend vorgenommene Radarkontrolle verletzte den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Radarkontrollen dürften nicht einen Selbstzweck erfüllen, sie müssten erforderlich sein, um Gefahrensituationen zu begegnen. Eine solche Gefahrensituation habe zur nächtlichen Zeit nicht bestanden, denn ein Rückstau - mit dessen Verhinderung die Radarkontrolle unter anderem begründet werde - sei nur zu Stosszeiten möglich. Ebenso wenig gehe es an, die vorliegende Radarkontrolle mit der Erfassung von Raserdelikten zu begründen. Beim fraglichen Autobahnabschnitt bzw. wegen des dort gegebenen Gefälles würden viele Verkehrsteilnehmer ungewollt geringfügig schneller fahren. Folglich würden grossmehrheitlich Verkehrsteilnehmer gebüsst, die in keiner Weise zu einer Gefahrensituation beitragen würden und zwar einzig deswegen, weil mit der fraglichen Radarkontrolle auch verhältnismässig seltene Raserdelikte erfasst werden sollten. Unverhältnismässig sei die Vornahme der Radarkontrolle an jener Stelle auch deswegen, weil nur 400 Meter weiter die erlaubte Geschwindigkeit mit 100 km/h signalisiert sei. Die Pflicht des Autofahrers, die erlaubte Geschwindigkeit jederzeit genau einzuhalten, gebe der Polizei nicht den Freipass, unverhältnismässige Massnahmen durchzuführen. Jedes staatliche Handeln müsse verhältnismässig sein, dies sei nicht der Fall, wenn die staatliche Massnahme - wie vorliegend - die Falschen treffe.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer moniert weder die Rechtmässigkeit der Signalisation respektive der für den fraglichen Autobahnabschnitt auf 80 km/h festgesetzten Geschwindigkeit (wobei diese selbst dann zu beachten wäre, wenn sie nicht gesetzeskonform erlassen worden wäre; vgl. Urteil 1C_539/2022 vom 23. Mail 2024 E. 5.1 [zur Publikation bestimmt]; mit Hinweis auf BGE 128 IV 184 E. 4.2; vgl. auch Urteil 6S.18/2004 vom 22. März 2004 E. 1.4 f.) noch das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für die Geschwindigkeitskontrolle. Ebenso wenig stellt er die Richtigkeit der Radarmessung oder aber die Zuständigkeit der Kantonspolizei Solothurn für deren Durchführung in Frage. Er stellt auch nicht in Abrede, dass die erlaubte Höchstgeschwindigkeit ausnahmslos einzuhalten ist und zwar unabhängig davon, ob es sich um abfallende Strassen oder aber Streckenabschnitte handelt, auf welche wiederum ein Abschnitt mit höherer Geschwindigkeitslimite folgt. Entgegen seinen (z.T. sinngemässen) Ausführungen ist auch nicht entscheidend, ob eine Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit "zu den genannten Gefahrensituationen" (dazu nachfolgend) beiträgt. Art. 90 Abs. 1 SVG ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, sodass der objektive Tatbestand allein schon durch die Verletzung einer spezifischen Verkehrsregel - vorliegend Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 22 SSV - erfüllt ist, unabhängig davon, ob im konkreten Fall ein Rechtsgut in Gefahr gerät (BGE 138 IV 258 E. 3.1.2; 92 IV 33 E. 1; Urteile 6B_1147/2019 vom 22. März 2021 E. 2.3.4; 6B_801/2015 vom 22. Februar 2016 E. 2.4.2). Seine übrigen Einwände, namentlich jene eines auf der (abfallenden) Strassen "intuitiv" bedingten Nichtbremsens oder aber, dass ein Autofahrer nicht über die Fähigkeiten "eines technischen Gerätes zur absolut genauen Geschwindigkeitsregelung" verfüge, "mit denen die Fahrtgeschwindigkeit jederzeit genau eingehalten werden kann", gehen bereits in Anbetracht der ihm zugebilligten Sicherheitsmarge von 5 km/h an der Sache vorbei (Urteil 6S.18/2004 vom 22. März 2004 E. 2.2). Darauf ist nicht weiter einzugehen.  
 
3.3. Insoweit der Beschwerdeführer sich darauf beruft, zufolge des zum konkreten Zeitpunkt bloss geringen Verkehrausaufkommens habe keine der von der Polizei beschriebenen Gefahrensituation vorgelegen, übersieht er, dass die kantonalen Behörden die Kontrollen gemäss Art. 5 Abs. 1 SKV schwerpunktmässig nach - unter anderem - sicherheitsrelevantem Fehlverhalten und Gefahrenstellen ausrichten und damit Kontrollen an anderen Stellen nicht ausgeschlossen sind (Urteil 6B_85/2018 vom 15. August 2018 E. 2). Die Rüge erweist sich bereits deswegen als unbegründet.  
 
3.4.  
 
3.4.1. Im Übrigen begründet die Polizei bzw. die Vorinstanz das Vorliegen von Gefahrensituationen dahingehend, dass auf dem fraglichen Autobahnabschnitt "von Zürich und Bern her" Verzweigungsrampen aufeinandertreffen würden, was zu einer grossen Verflechtung des Verkehrs und damit zu einer ein hohes Unfallrisiko begründenden Verkehrssituation führe. Verschärft werde dieser Umstand durch Fahrzeuge, welche die Autobahn über den Anschluss Egerkingen verlassen wollten und zeitweise weit in die Autobahn zurückstauten, wo es - zufolge des zu kurzen Verzögerungsstreifens - zu plötzlichen Bremsmanövern komme (angefochtenes Urteil Ziff. 2.2 und 2.3.2.2).  
 
3.4.2. Mit diesen - vom Beschwerdeführer unbestritten gebliebenen und folglich für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG) - liegt entgegen dessen Vorbringen nicht "auf der Hand", dass die von der Polizei geschilderten Gefahrensituationen ein "gewisses" bzw. ein "besonders hohes Verkehrsaufkommen" bedingen, respektive bei bloss geringem Verkehrsaufkommen keine Gefahrensituation vorläge. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die allgemein auf Autobahnen geltende Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h auf dem fraglichen Streckenabschnitt (konstant) auf 80 km/h herabgesetzt ist (vgl. Art. 4a Abs. 1 lit. d und Abs. 4 und 5 VRV), was vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt wird (Art. 42 Abs. 2 BGG). Von den allgemein geltenden Höchstgeschwindigkeiten kann gemäss Art. 108 Abs. 1 SSV (vom 5. September 1979 mit seitherigen Änderungen) zur Verfolgung der in dieser Bestimmung genannten Zwecke abgewichen werden und zwar zur Vermeidung oder Verminderung besonderer Gefahren im Strassenverkehr, zur Reduktion einer übermässigen Umweltbelastung oder aber zur Verbesserung des Verkehrsablaufs für bestimmte Strassenstrecken. Konkretisierend bestimmt Art. 108 Abs. 2 SSV (a.a.O), dass die allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten (u.a.) herabgesetzt werden können, wenn eine Gefahr nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar und anders nicht zu beheben ist (lit. a der genannten Bestimmung), oder aber auf Strecken mit grosser Verkehrsbelastung der Verkehrsablauf verbessert werden kann (lit. c der genannten Bestimmung). Vor der Festlegung von abweichenden Höchstgeschwindigkeiten wird durch ein Gutachten abgeklärt, ob die Massnahme nötig, zweck- und verhältnismässig ist oder ob andere Massnahmen vorzuziehen sind. Dabei wird insbesondere geprüft, ob die Massnahme auf die Hauptverkehrszeiten beschränkt werden kann (Art. 108 Abs. 4 SSV [a.a.O.]). Ergänzend ist auf die Weisungen zur Festlegung abweichender Höchstgeschwindigkeiten vom 13. März 1990 und dort Ziffer 4.1 hinzuweisen, wonach eine Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit aus Gründen der Verkehrssicherheit u.a. angezeigt ist, wenn eine Gefahr nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar ist, was namentlich und unter dem expliziten Hinweis auf "Verflechtungsstrecken, komplexe Verzweigungen" der Fall ist, wenn die Strassenanlage vom Fahrzeugführer eine erheblich erhöhte Aufmerksamkeit erfordert.  
 
3.5.  
 
3.5.1. Wie erwähnt bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass es sich bei dem zur Diskussion stehenden Autobahnabschnitt um eine Verflechtungsstrecke handelt (Art. 105 Abs. 1 BGG). Damit und mit Blick auf die rechtlichen Vorgaben zur Festlegung von abweichenden Geschwindigkeiten liegt zweifelsohne eine Strassenanlage vor, welche den fraglichen Streckenabschnitt als "Gefahrenstelle" ausweist, und zwar unabhängig vom konkreten Verkehrsaufkommen. Das Gefahrenpotential liegt mithin nicht in einem erhöhten oder aber hohen Verkehrsaufkommen begründet, sondern im Umstand zweier sich verflechtender Verkehrsströme und damit einer Strassenanlage, der das Erfordernis erhöhter Aufmerksamkeit und die daraus resultierende Problematik, dass eine Gefahr nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar ist, inhärent ist. Ein hohes oder geringes Verkehrsaufkommen beschlägt folglich "lediglich" das Ausmass der dieser Situation inhärenten Gefahr, nicht aber deren konstant gegebenen Ursprung. Dementsprechend kann der vom Beschwerdeführer mit Blick auf die Verhältnismässigkeit der Radarkontrolle vertretenen gegenteiligen Auffassung, wonach der Verflechtungsstsrecke lediglich bei erhöhtem bzw. hohem Verkehrausaufkommen die Qualität einer "Gefahrenstelle" im Sinne von Art. 5 Abs. 1 SKV zukommt, nicht gefolgt werden.  
 
3.5.2. Damit einhergehend wird vom Beschwerdeführer weder dargetan noch ist ersichtlich, inwiefern die Geschwindigkeitskontrolle gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip verstossen hätte, also nicht geeignet gewesen wäre, die sicherheitsrelevanten Verkehrsvorschriften betreffend die Einhaltung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen durchzusetzen; ebenso wenig, inwiefern die Kontrolle angesichts der konstant eine erhöhte Aufmerksamkeit erheischenden Gefahrenstelle nicht erforderlich gewesen wäre. Da der Beschwerdeführer sodann nicht darlegt, dass und inwiefern die Radarkontrolle seine Rechtsstellung tangiert hätte (Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 106 Abs. 2 BGG), ist auch nicht ersichtlich, dass diese nicht zumutbar gewesen wäre. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet.  
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Dezember 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger