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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_762/2007/leb 
 
Urteil vom 21. Januar 2008 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Asyl und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des 
Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung V, 
vom 15. November 2007. 
 
Erwägungen: 
1. 
Mit Verfügung vom 26. September 2006 lehnte das Bundesamt für Migration des Asylgesuch von X.________ (geb. 1975), tadschikischer Ethnie, aus Afghanistan, ab und ordnete seine Wegweisung an. Er erhob dagegen Beschwerde; das Beschwerdeverfahren wurde per 1. Januar 2007 zuständigkeitshalber durch das Bundesverwaltungsgericht übernommen. Mit Urteil vom 15. November 2007 wies dieses die Beschwerde ab. 
 
X.________ gelangte mit einer als Rekurs bezeichneten Rechtsschrift vom 24. Dezember 2007 ans Bundesgericht. Er äussert sich primär zum vorerwähnten Urteil vom 15. November 2007, nimmt aber auch Bezug auf ein anderes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 2007 (s. dazu heute gefälltes Urteil im Verfahren 2C_763/2007). 
2. 
Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 1 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind. Ein ordentliches Rechtsmittel zur Anfechtung des Urteils vom 15. November 2007 steht damit nicht zur Verfügung. Da das Bundesverwaltungsgericht keine kantonale Instanz ist, kann sein Urteil auch nicht mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde angefochten werden (vgl. Art. 113 BGG). 
 
Die Beschwerde gegen das Urteil vom 15. November 2007 ist im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG offensichtlich unzulässig, und es ist darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG, ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen, nicht einzutreten. 
 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung V, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 21. Januar 2008 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Merkli Feller