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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_65/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. Januar 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, Roosstrasse 49, 8105 Regensdorf, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs- 
gerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 
vom 29. September 2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Mit Urteil vom 29. September 2014 bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich den Widerruf der Niederlassungsbewilligung von A.________, 1973 geborener Kosovar. Dieser gelangte dagegen mit vom 14. Januar 2015 datierter, als Rekurs bezeichneter Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Der Beschwerde war das angefochtene Urteil nicht beigelegt, worauf der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Januar 2015 hingewiesen wurde, verbunden mit der Aufforderung, diesen Mangel bis spätestens am 26. Januar 2015 zu beheben, und mit dem Hinweis, dass ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. 
 
 Am 20. Januar 2015 hat der Beschwerdeführer eine unvollständige Kopie des verwaltungsgerichtlichen Urteils nachgereicht; es fehlen die Seiten 4 und 5 sowie 10 und 11. 
 
2.  
 
 Gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. September 2014 wurde am 30. September 2014 versandt und dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 1. Oktober 2014 ausgehändigt. Diese Zustellung löste den Lauf der Beschwerdefrist aus, unabhängig davon, wann der Beschwerdeführer selber vom Urteil Kenntnis nahm. Die Beschwerdefrist endete mithin am 31. Oktober 2014, und die Beschwerde ist offensichtlich verspätet. Damit erübrigt sich, den Beschwerdeführer einzuladen, innert der ihm hierfür angesetzten Frist (26. Januar 2015) noch ein vollständiges Exemplar des angefochtenen Urteils nachzureichen. 
 
 Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Januar 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller