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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_1007/2014  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 21. Januar 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Bonaria, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Fürsprecher Henrik P. Uherkovich, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland. 
 
Gegenstand 
Aufschiebende Wirkung (Zustellung des Zahlungsbefehls), 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen u.a. die Verfügung vom 11. Dezember 2014 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- 
und Konkurssachen). 
 
 
Nach Einsicht:  
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG (Verfahren 5A_1007/2014) vom 22. Dezember 2014 gegen u.a. die Verfügung vom 11. Dezember 2014 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen), 
 
 
in Erwägung:  
dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 19. Januar 2015 zurückgezogen hat, weshalb das Beschwerdeverfahren durch das präsidierende Abteilungsmitglied (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), zumal die Verfahrensanträge (aufschiebende Wirkung, unentgeltliche Rechtspflege) mit dem Rückzug gegenstandslos geworden sind und für die von der Beschwerdeführerin beantragten Feststellungen kein Raum bleibt, 
dass (entgegen den Anträgen der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 19. Januar 2015) die bundesgerichtlichen Kosten gemäss ständiger Praxis der (den Rückzug erklärenden) Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1BGG) und dieser keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, 
dass der Beschwerdegegnerin, die entgegen der bundesgerichtlichen Aufforderung vom 24. Dezember 2014 in ihrer Eingabe vom 31. Dezember 2014 Anträge in der Hauptsache statt Anträge zum Gesuch um aufschiebende Wirkung gestellt hat, ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, 
 
 
verfügt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Das bundesgerichtliche Verfahren 5A_1007/2014 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.   
Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
5.   
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Betreibungsamt Bern-Mittelland und dem Obergericht der Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Januar 2015 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann