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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_5/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. Januar 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, 
Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, 
2. A.________, 
3. B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einstellungsverfügung (Veruntreuung usw.), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 30. September 2014. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Am 15. Oktober 2013 erstattete der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft Strafanzeige gegen die Beschwerdegegner 2 und 3 wegen Veruntreuung und Betrugs. Er führt aus, er habe den beiden Fr. 15'000.-- mit dem Zweck zugehen lassen, das Geld für eine bestimmte Gesellschaft zu verwenden. Sie hätten das Geld jedoch für private Zwecke ausgegeben. 
 
 Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren am 17. Juli 2014 ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 30. September 2014 ab. 
 
 Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben. Die Beschuldigten seien weiterhin wegen Veruntreuung zu verfolgen. 
 
2.  
 
 Der Privatkläger ist zur Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. 
 
 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat der Privatkläger nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Selbst wenn er bereits adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat (vgl. Art. 119 Abs. 1 lit. b StPO), werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt (Art. 320 Abs. 3 StPO). In jedem Fall muss der Privatkläger im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (zur Publikation bestimmtes Urteil 6B_261/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 1.1. mit Hinweisen). 
 
3.  
 
 Der Beschwerdeführer, der im Übrigen gemäss angefochtenem Beschluss im kantonalen Verfahren keine Zivilforderung geltend gemacht hat, äussert sich vor Bundesgericht zur Frage seiner Legitimation nicht. Der Vorwurf von Veruntreuung und Betrug lässt auch nicht auf den ersten Blick erkennen, um welche Zivilforderung es geht. Auf die Beschwerde ist mangels Legitimation des Beschwerdeführers im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
4.  
 
 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnern 2 und 3 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatten. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Januar 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn