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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_354/2024  
 
 
Urteil vom 21. Januar 2025  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichter Kradolfer, 
Gerichtsschreiber Kaufmann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi, 
 
gegen  
 
Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst, Bereich Zuwanderung und Integration, Ostermundigenstrasse 99B, 3006 Bern, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Kramgasse 20, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 6. Juni 2024 (100.2022.123U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der kosovarische Staatsangehörige A.A.________ (geboren 1992) reiste im Juni 2012 in die Schweiz ein. Im August 2012 heiratete er die Schweizerin B.A.________ (geboren 1994), woraufhin ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Aus der Ehe gingen ein Sohn (geboren 2015) und Zwillingstöchter (geboren 2019) hervor. 
A.A.________ ist in der Schweiz strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten (Art. 105 Abs. 2 BGG) : 
 
- Busse von Fr. 400.-- wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 4. Dezember 2014); 
- bedingte Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu Fr. 50.-- und Busse von Fr. 200.-- wegen missbräuchlicher Verwendung von Kontrollschildern, Nichttragens des Sicherheitsgurts und Parkierens ausserhalb von Parkfeldern (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 17. Dezember 2014); 
- bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.-- und Busse von Fr. 300.-- wegen Förderung der rechtswidrigen Einreise (Strafbefehl des Untersuchungsamts Altstätten vom 3. Februar 2015); 
- Busse von Fr. 300.-- wegen nicht unverzüglichen Meldens von Fallwild (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 8. Juli 2015); 
- Busse von Fr. 250.-- wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 16. Juni 2016); 
- Busse von Fr. 250.-- wegen Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert, und Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 6. Juli 2016); 
- Busse von Fr. 600.-- wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 19. Oktober 2016); 
- Busse von Fr. 600.-- wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 28. September 2016); 
- Busse von Fr. 400.-- wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 1. November 2016); 
- Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 80.-- und Busse von Fr. 460.-- wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln und grober Verletzung der Verkehrsregeln (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 25. September 2017); 
- Busse von Fr. 500.-- wegen mehrfacher Tätlichkeiten (Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 1. November 2017); 
- Busse von Fr. 160.-- wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn und Verwendens eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 13. November 2017); 
- Busse von Fr. 120.-- wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 28. November 2017); 
- Busse von Fr. 120.-- wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit innerorts (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bischofszell vom 27. März 2018); 
- Busse von Fr. 150.-- wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 6. Juni 2019); 
- Busse von Fr. 600.-- wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 17. Juli 2019); 
- Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten wegen schwerer Körperverletzung (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 14. Oktober 2019). 
Am 28. September 2020 trat A.A.________ im Regionalgefängnis Burgdorf den Strafvollzug an. Nach zweimaliger Verlegung, zuletzt in die Justizvollzugsanstalt Wauwilermoos, wurde er am 21. Februar 2023 bedingt entlassen. Die Probezeit lief am 17. Mai 2024 ab. 
 
B.  
Am 14. Juni 2021 widerrief das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), die Aufenthaltsbewilligung von A.A.________ bzw. verweigerte deren Verlängerung und wies ihn aus der Schweiz weg. Die dagegen ergriffenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern [SID] vom 28. März 2022; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2024). 
 
C.  
A.A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, eventuell subsidiärer Verfassungsbeschwerde, ans Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2024 und die Verfügung der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 28. März 2022 seien aufzuheben, seine Aufenthaltsbewilligung sei nicht zu widerrufen und er sei nicht aus der Schweiz wegzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt A.A.________, seiner Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 
Der Migrationsdienst, die Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht verzichten auf eine Vernehmlassung. Die Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht beantragen die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben ans Bundesgericht vom 21. Oktober 2024 reichte der Migrationsdienst einen von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 24. September 2024 gegenüber dem Beschwerdeführer erlassenen Strafbefehl wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu den Akten. 
Mit Präsidialverfügung vom 12. Juli 2024 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit (Art. 29 Abs. 1 BGG) und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 150 II 346 E. 1.1; 149 II 66 E. 1.3).  
 
1.2. Angefochten ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Für das Eintreten genügt, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise dartut, dass potenziell ein solcher Anspruch besteht (BGE 139 I 330 E. 1.1 mit Hinweisen; Urteil 2C_189/2024 vom 4. November 2024 E. 1.3). Der Beschwerdeführer ist mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet, womit ihm Art. 42 Abs. 1 AIG einen Aufenthaltsanspruch verschafft. Er beruft sich ausserdem auf Art. 8 EMRK und argumentiert, die Vorinstanz habe eine fehlerhafte Interessenabwägung vorgenommen. Damit macht er in vertretbarer Weise einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung geltend. Ob die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, ist nicht Gegenstand der Eintretensprüfung, sondern der materiellen Beurteilung (Urteil 2C_150/2024 vom 25. September 2024 [zur Publikation vorgesehen] E. 1.2; vgl. auch BGE 147 I 268 E. 1.2.7 mit Hinweisen).  
 
1.3. Mit seinen Anträgen, das Urteil der Vorinstanz und der Entscheid der Sicherheitsdirektion seien aufzuheben, stellt der Beschwerdeführer rein kassatorische Rechtsbegehren. Dies ist an sich unzulässig (Urteile 2C_373/2023 vom 12. Januar 2024 E. 1.2 mit Hinweisen; 2C_360/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.2.1; 2C_826/2020 vom 4. Juni 2021 E. 1.2). Aus der Beschwerdebegründung, die zur Interpretation der gestellten Anträge beigezogen werden kann (Urteil 2C_373/2023 vom 12. Januar 2024 E. 1.2 mit Hinweisen), ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung erreichen will. Die Rechtsbegehren sind demnach so aufzufassen, dass der Beschwerdeführer die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung beantragt.  
 
1.4. Da der Beschwerdeführer auch zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 89 Abs. 1 BGG), kann auf die form- (Art. 42 BGG) und fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde grundsätzlich eingetreten werden.  
 
1.5. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als der Beschwerdeführer die Aufhebung des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 28. März 2022 verlangt. Dieser Entscheid wurde durch das Urteil der Vorinstanz ersetzt (Devolutiveffekt). Er gilt allerdings als inhaltlich mitangefochten (BGE 146 II 335 E. 1.1.2 mit Hinweisen; 136 II 539 E. 1.2).  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 II 392 E. 1.4.1 mit Hinweis). Mit Blick auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1 mit Hinweisen). Das bedeutet, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen der Vorinstanz darzulegen ist, dass und inwiefern das angefochtene Urteil die angerufenen Grundrechte verletzt (BGE 150 II 346 E. 1.5.3 mit Hinweis).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsermittlung ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" heisst "willkürlich" (Art. 9 BV; BGE 150 II 346 E. 1.6 mit Hinweis). Entsprechende Mängel sind in der Beschwerdeschrift klar und detailliert aufzuzeigen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweisen). Auf appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 148 II 392 E. 1.4.2; 145 I 26 E. 1.3 mit Hinweisen).  
 
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur insoweit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Urteil eingetreten bzw. entstanden sind (sog. echte Noven), bleiben im bundesgerichtlichen Verfahren unberücksichtigt (BGE 143 V 19 E. 1.2; Urteil 2C_2/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 2.3). Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 24. September 2024 stellt ein echtes Novum dar und ist daher im vorliegenden Verfahren unbeachtlich.  
 
3.  
 
3.1. Letztinstanzlich ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit seiner Verurteilung vom Oktober 2019 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten wegen schwerer Körperverletzung einen Grund für den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung setzte (vgl. Art. 33 Abs. 3 und Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG; Urteile 2C_501/2023 vom 11. Oktober 2024 E. 6; 2C_826/2020 vom 4. Juni 2021 E. 3.2). Da das Delikt im Juli 2015 und damit vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurde, finden die Art. 66a ff. StGB und Art. 62 Abs. 2 AIG keine Anwendung (Urteil 2C_501/2023 vom 11. Oktober 2024 E. 6 mit Hinweisen).  
 
3.2. Vor Bundesgericht wendet sich der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Interessenabwägung (vgl. E. 3-5 des angefochtenen Urteils). Er rügt zusammengefasst, der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung sei unverhältnismässig und beruhe auf einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung. Inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung (offensichtlich) unrichtig sein soll, legt der Beschwerdeführer indessen nicht dar (vgl. E. 2.2 hiervor). Soweit sich diese Rüge auf die Würdigung der Rückfallgefahr durch das kantonale Gericht bezieht (vgl. E. 3.4 des angefochtenen Urteils), wird sie in Zusammenhang mit der vorliegend strittigen Rechtsfrage, d.h. der Unverhältnismässigkeitsrüge, behandelt (E. 3.8.2 hiernach; vgl. Urteile 2C_393/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 2; 2C_826/2020 vom 4. Juni 2021 E. 1.4.2).  
 
3.3. Der Beschwerdeführer ist mit einer Schweizerin verheiratet und hat mit ihr drei minderjährige Kinder. Der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung tangiert damit seinen Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG sowie sein Recht auf Familienleben gemäss Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Die aufenthaltsbeendende Massnahme muss folglich sowohl nach nationalem Recht (Art. 96 AIG und Art. 36 Abs. 3 BV) wie auch nach internationalem Recht (Art. 8 Ziff. 2 EMRK) verhältnismässig sein (Urteil 2C_261/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 4).  
 
3.4. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind die individuellen Interessen des Betroffenen und seiner Angehörigen und das öffentliche Fernhalteinteresse umfassend und sorgfältig gegeneinander abzuwägen (Urteil 2C_261/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 4.1; vgl. auch BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteil des EGMR B.F. et al. gegen Schweiz vom 4. Juli 2023 [Nrn. 13258/18 et al.], § 88). Praxisgemäss sind dabei namentlich zu berücksichtigen (1) die Art und die Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Erwachsener verübt wurde, (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land, (3) der seit der Tat vergangene Zeitraum und das Verhalten des Ausländers während dieses Zeitraums, (4) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zur Schweiz und zum Herkunftsland, (5) der Gesundheitszustand, (6) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung sowie (7) allgemein die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile bei einer Ausreise in den Heimat- oder in einen Drittstaat (Urteile 2C_261/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 4.1; 2C_234/2024 vom 11. November 2024 E. 4.2; vgl. auch BGE 139 I 145 E. 2.4; 139 I 31 E. 2.3.3; 139 I 16 E. 2.2.1; Urteile des EGMR P.J. und R.J. gegen Schweiz vom 17. September 2024 [Nr. 52232/20], § 53-55; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020 [Nr. 59006/18], § 49 ff. mit Hinweisen). Unter dieses letzte Kriterium fällt der besondere Schutz der Kindesinteressen, möglichst mit beiden Elternteilen gemeinsam aufwachsen zu können und nicht von ihnen getrennt zu werden (vgl. Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK; SR 0.107]; BGE 144 I 91 E. 5.2; 143 I 21 E. 5.5; Urteile des EGMR B.F. et al. gegen Schweiz vom 4. Juli 2023 [Nrn. 13258/18 et al.] § 119 ff.; S.N. und M.B.N. gegen Schweiz vom 23. November 2021 [Nr. 12937/20] § 100, 103 und 104). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (Urteile 2C_261/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 4.1; 2C_234/2024 vom 11. November 2024 E. 4.2; je mit Hinweisen).  
 
3.5. Ausgangspunkt und Massstab für die migrationsrechtliche Interessenabwägung ist bei straffällig gewordenen Ausländern die Schwere des Verschuldens, die sich primär in der Dauer der verfahrensauslösenden Freiheitsstrafe niederschlägt (BGE 134 II 10 E. 4.2; Urteile 2C_261/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 4.2; 2C_478/2023 vom 3. September 2024 E. 4.2.2). Für das migrationsrechtliche Verschulden ist indes nicht nur das für die Anlasstat verhängte Strafmass relevant, sondern die Gesamtbetrachtung des deliktischen Verhaltens bis zum angefochtenen Urteil (Urteile 2C_261/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 4.2; 2C_478/2023 vom 3. September 2024 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Dabei dürfen auch länger zurückliegende Straftaten, die allenfalls aus dem Strafregister gelöscht wurden, berücksichtigt werden (Urteil 2C_261/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 4.2 mit Hinweisen). Je hochwertiger die von der Rückfallgefahr betroffenen Rechtsgüter sind, desto niedriger sind die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls anzusetzen (Urteil 2C_478/2023 vom 3. September 2024 E. 4.2.2; vgl. auch BGE 136 II 5 E. 4.2; 130 II 176 E. 4.3.1). Bei schweren Straftaten oder wiederholter Delinquenz muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Rechtsgutverletzungen nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1; Urteile 2C_261/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 4.2; 2C_531/2023 vom 3. Juli 2024 E. 5.2.1).  
 
3.6. Das Bundesgericht stuft Delikte gegen die physische Integrität praxisgemäss als schwere Straftaten ein (Urteil 2C_261/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 4.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 139 II 121 E. 6.3), die selbst bei einmaliger Begehung eine Aufenthaltsbeendigung rechtfertigen können (Urteil 2C_367/2021 vom 30. September 2021 E. 3.3 mit Hinweisen). Ausserhalb des Anwendungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) steht der Sicherheitsaspekt im Vordergrund. Die ausländerrechtlich relevante Rückfallgefahr muss deshalb nicht mit Gewissheit feststehen und die Behörden dürfen hier dem Umstand Rechnung tragen, dass die Aufenthaltsbeendigung auch generalpräventiv wirken soll (Urteil 2C_261/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 4.2; vgl. auch Urteile 2C_531/2023 vom 3. Juli 2024 E. 5.2.1; 2C_367/2021 vom 30. September 2021 E. 4.3.4 mit Hinweisen; zur Rechtslage unter dem FZA Urteil 2C_629/2023 vom 27. August 2024 E. 4.2).  
 
3.7. Die Vorinstanz erwog, bereits das anlässlich der Verurteilung vom Oktober 2019 verhängte Strafmass von 42 Monaten spreche für ein schweres Verschulden des Beschwerdeführers. Sodann ergebe sich auch aus den konkreten Tatumständen, namentlich dem äusserst aggressiven und brutalen Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber dem von ihm - ohne Vorliegen einer Bedrohungslage - akut lebensbedrohlich verletzten und nachhaltig geschädigten Opfer ein sehr schwerwiegender Verstoss gegen die hiesige Rechtsordnung. Ferner zeige die umfangreiche Deliktsbiografie des Beschwerdeführers, dass ihn Strafurteile nicht beeindrucken und er entsprechend nicht willens oder fähig ist, sich an die Regeln zu halten, was dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts zusätzliches Gewicht verleihe. Zwar sei dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug eine insgesamt günstige Legalprognose ausgestellt worden; dies bedeute jedoch nicht, dass von ihm keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mehr ausgehe. Er habe Einsicht in das Unrecht seines strafrechtlichen Verhaltens vermissen lassen und insbesondere auch im Strafverfahren betreffend die Anlasstat der schweren Körperverletzung keine aufrichtige Reue gezeigt. Zudem habe ihn seine intakte Ehe und die Verantwortung als Vater nicht davon abhalten können, die besagte Anlasstat zu begehen. Während des Strafvollzugs habe er naturgemäss wenig Gelegenheit gehabt, zu delinquieren, wobei sein Vollzugsverlauf ohnehin - u.a. wegen Angriffs auf die körperliche Unversehrtheit von Mitinsassen und Drohung gegen Mitinsassen - lediglich als "akzeptabel" bzw. als "durchzogen" eingestuft worden sei. Laut den Berichten zur vollzugsbegleitenden ambulanten Therapie des Beschwerdeführers bestehe weiterer Therapiebedarf, zumal er durch Externalisierungstendenzen, ein eingeschränktes Problembewusstsein, mangelnde Empathie sowie dadurch auffalle, dass er sich zuweilen als Opfer der Umstände wahrnehme. Vor diesem Hintergrund sei weiterhin von einer Rückfallgefahr auszugehen und das öffentliche Interesse an der Entfernungsmassnahme entsprechend als gewichtig zu qualifizieren.  
Hinsichtlich des privaten Interesses des Beschwerdeführers und seiner Familie an seinem Verbleib in der Schweiz hielt die Vorinstanz fest, dass die mit der Entfernungsmassnahme verbundenen Nachteile vor allem für die Kinder erheblich seien, sollten Ehefrau und Kinder in der Schweiz bleiben. Allerdings habe sich der Beschwerdeführer - trotz langer Aufenthaltsdauer - in der Schweiz nicht erfolgreich zu integrieren vermocht (Straffälligkeit, zeitweiser Sozialhilfebezug, Verschuldung, mangelhafte Deutschkenntnisse), stünden seiner Rückkehr in den Kosovo, wo er die ersten 19 Jahre seines Lebens verbrachte und wo seine Geschwister leben, keine massgeblichen Hindernisse entgegen und sei mit Blick auf das Kindeswohl zu berücksichtigen, dass die Kinder in ihrem vertrauten Umfeld bei der Mutter bleiben und weiterhin in der Schweiz aufwachsen könnten. Ferner schliesse die Verurteilung des Beschwerdeführers die inskünftige Erteilung eines neuen Aufenthaltstitels nicht ein für alle Mal aus. Im Ergebnis halte die angeordnete Entfernungsmassnahme der Rechtskontrolle stand. 
 
3.8. Die vorinstanzliche Beurteilung erweist sich entgegen der Kritik des Beschwerdeführers als verfassungs- und konventionskonform.  
 
3.8.1. Nicht stichhaltig ist vorab der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz hätte im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung weder den Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe noch seine weitere Delinquenz berücksichtigen dürfen. Nach dem in der E. 3.5 hiervor Ausgeführten bildet die Schwere des Verschuldens bei straffällig gewordenen ausländischen Personen Ausgangspunkt und Massstab für die migrationsrechtliche Interessenabwägung und schlägt sich diese Schwere in erster Linie in der Dauer der verhängten Freiheitsstrafe nieder, wobei auch länger zurückliegende Straftaten berücksichtigt werden dürfen. Angesichts dieser klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz aufgrund der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten ein schweres Verschulden des Beschwerdeführers bejahte und in der Folge - zwecks Untermauerung dieser Schlussfolgerung - auch auf die zahlreichen weiteren von ihm verübten Delikte verwies. Unbegründet ist überdies die Kritik des Beschwerdeführers, der vorinstanzliche Hinweis auf ein hängiges Strafverfahren (u.a. wegen versuchter Erpressung) sei von vornherein unzulässig (vgl. dazu Urteil 2C_447/2023 vom 11. Juni 2024 E. 6.2 mit Hinweisen).  
 
3.8.2. Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwirft, die günstige Legalprognose der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern ausgehöhlt zu haben und damit in Willkür verfallen zu sein, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Das kantonale Gericht erwog vielmehr zutreffend, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer bedingt aus dem Strafvollzug entlassen und ihm eine günstige Legalprognose ausgestellt wurde, nicht bedeute, dass von ihm im fremdenpolizeilichen Sinn keine Gefahr mehr ausgehe (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2; Urteil 2C_568/2021 vom 17. August 2022 E. 5.2.5), und kam in differenzierter Würdigung der Fallumstände zum Ergebnis, dass weiterhin von einer Rückfallgefahr auszugehen sei. Hierin ist jedenfalls keine Willkür zu erkennen, zumal im Ausländerrecht eine strengere Betrachtungsweise als im Strafrecht zulässig ist (BGE 140 I 145 E. 4.3 mit Hinweis; Urteil 2C_261/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 4.5.1) und bei schwerer Delinquenz - unter Berücksichtigung generalpräventiver Gesichtspunkte - selbst ein geringes Restrisiko weiterer Rechtsgutverletzungen nicht in Kauf genommen werden muss (vgl. E. 3.5 und 3.6 hiervor). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer während des Strafvollzugs mehrfach disziplinarisch sanktioniert werden musste, obschon von Straftätern im Strafvollzug ein tadelloses Verhalten erwartet werden darf (BGE 139 II 121 E. 5.5.2; Urteil 2C_568/2021 vom 17. August 2022 E. 5.2.5). Auch diesen Umstand durfte die Vorinstanz bei der Prüfung der Rückfallgefahr negativ werten.  
 
3.8.3. Der Beschwerdeführer rügt abschliessend, die vorinstanzliche Würdigung der privaten Interessen von ihm und seiner Familie an seinem Verbleib in der Schweiz (vgl. E. 4 des angefochtenen Urteils) verletze sein Recht auf Familienleben. Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen sei es seiner Ehefrau und seinen Kindern nicht zumutbar, in den Kosovo auszureisen. Sodann hätten die Kinder, vor allem der Sohn, seit Geburt eine innige Beziehung zu ihrem Vater aufgebaut, weshalb der physische Kontakt zu ihm von ausschlaggebender Bedeutung sei. Ausserdem werde die finanzielle Unterstützung der Kinder durch den Vater nicht mehr möglich sein, da das Lohnniveau im Kosovo sehr tief sei.  
Aus dem in der Schweiz gepflegten intakten Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau und seinen drei minderjährigen Kindern ergibt sich, wie die Vorinstanz korrekterweise einräumte, ein erhebliches Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz. Die Vorinstanz berücksichtigte in diesem Zusammenhang indessen zutreffend, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau aufgrund des Strafverfahrens wegen schwerer Körperverletzung nicht unbesehen auf einen Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz hoffen durften (vgl. Urteile 2C_261/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 4.5.5; 2C_501/2023 vom 11. Oktober 2024 E. 7.5.2; 2C_367/2023 vom 19. Juli 2024 E. 3.5; vgl. auch Urteil des EGMR Jeunesse gegen Niederlande vom 3. Oktober 2014 [Nr. 12738/10] § 108 mit Hinweisen). Sofern mit der Aufenthaltsbeendigung eine Trennung der Familie einhergehen sollte, bleibt die Möglichkeit, die familiären Beziehungen im Rahmen von Besuchen und mit modernen Kommunikationsmitteln aufrechtzuerhalten (Urteile 2C_261/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 4.5.5; 2C_501/2023 vom 11. Oktober 2024 E. 7.5.2; 2C_410/2021 vom 4. November 2021 E. 4.5.2). Weiter verfügt der Beschwerdeführer nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. E. 2.2 hiervor) über konkrete Anknüpfungspunkte in seiner Heimat. Namentlich kann er auf ein familiäres Netzwerk zurückgreifen. Da der Beschwerdeführer die ersten 19 Lebensjahre im Kosovo verbrachte und allein im Jahr 2023 dreimal dorthin gereist ist, ist er mit der Situation und den Gepflogenheiten in seinem Heimatland nach wie vor vertraut.  
 
3.8.4. Damit überwiegt das erhebliche öffentliche Fernhalteinteresse die unstrittig gewichtigen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Der Beschwerdeführer hat massiv und wiederholt gegen die öffentliche Ordnung verstossen, wovon ihn weder seine Ehe noch seine Vaterrolle abhalten konnten. Die Regelmässigkeit der Delinquenz und die konkreten Umstände der Anlasstat zeugen von einer ausgeprägten kriminellen Energie und einer erhöhten Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers, was unter generalpräventiven Gesichtspunkten zu berücksichtigen ist. Zudem hat sich der Beschwerdeführer während seiner langjährigen Aufenthaltsdauer unbestrittenermassen kaum in die hiesigen Verhältnisse integriert. Die gewichtigen familiären Interessen vermögen bei dieser Ausgangslage zu keinem anderen Ergebnis zu führen, zumal der Kontakt zur Familie auch grenzüberschreitend gepflegt werden und der Beschwerdeführer, sofern er sich während einer angemessenen Zeitdauer von in der Regel fünf Jahren im Ausland bewährt, erneut um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nachsuchen kann (vgl. dazu Urteil 2C_189/2024 vom 4. November 2024 E. 3). Da ihm die Rückkehr in den Kosovo zumutbar ist, braucht nicht geprüft zu werden, ob dies auch für die Ehefrau und die drei Kinder zutrifft.  
 
3.8.5. Die Rüge der Unverhältnismässigkeit bzw. der Verletzung des Rechts auf Familienleben ist unbegründet.  
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Januar 2025 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: M. Kaufmann