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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_444/2025  
 
 
Urteil vom 21. Januar 2026  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer, 
Gerichtsschreiber Quinto. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Weber, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, 
Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 12. Juni 2025 (WBE.2024.330). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________, türkischer Staatsangehöriger, wurde 1987 in der Schweiz geboren. Seit 1991 ist er im Besitz der Niederlassungsbewilligung.  
 
A.b. Aus einer früheren Ehe hat A.________ eine Tochter, die 2009 geboren wurde und die Schweizer Staatsangehörigkeit besitzt. Die elterliche Sorge wurde mit Scheidungsurteil vom 16. Januar 2013 der Kindesmutter zugeteilt. A.________ erhielt ein Besuchsrecht und wurde zu Unterhaltszahlungen verpflichtet.  
 
A.c. Von 2001 bis 2019 wurde A.________ in der Schweiz wiederholt straffällig. Für bis Ende 2018 begangene Delikte wurde er wie folgt verurteilt:  
 
- Urteil des Jugendgerichts Lenzburg vom 17. Dezember 2002 wegen bandenmässigen Raubs, bandenmässigen Diebstahls und mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz; Einweisung in eine sozialpädagogisch - therapeutische Einrichtung. 
- Entscheid der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau vom 16. Dezember 2004 wegen einfacher Körperverletzung, Raufhandels und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Verurteilung zu einer Einschliessung von 8 Tagen, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. 
- Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 24. September 2008 wegen Nichtbezahlung einer in Rechtskraft erwachsenen Verwaltungsbusse; Verurteilung zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag. 
- Strafbefehl des Bezirksamts Brugg vom 26. November 2008 wegen Führens eines Motorfahrzeugs unter Betäubungsmitteleinfluss, Inverkehrbringens eines Fahrzeugs in vorschriftswidrigem Zustand und Konsums von Marihuana; Verurteilung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 70.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 840.00. 
- Strafbefehl des Bezirksamts Lenzburg vom 1. März 2010 wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren; Verurteilung zu einer Busse von Fr. 300.00. 
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 3. Oktober 2012 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Führens eines Motorfahrzeugs trotz verweigertem, entzogenem oder aberkanntem Führerausweis, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121); Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 40.00 und einer Busse von Fr. 200.00. 
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 27. Mai 2013 wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz verweigertem, entzogenem oder aberkanntem Führerausweis, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Verurteilung zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je Fr. 60.00 und einer Busse von Fr. 300.00. 
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 12. Dezember 2013 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Verurteilung zu einer Busse von Fr. 100.00. 
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Sursee vom 23. Juli 2014 wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten; Verurteilung zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 40.00, davon 100 Tagessätze bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. 
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 18. September 2014 wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren; Verurteilung zu einer Busse von Fr. 300.00. 
- Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 27. Februar 2015 wegen Urkundenfälschung, Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, Fahrens ohne Berechtigung, Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren; Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten und einer Busse von Fr. 300.00. 
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 4. April 2018 wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Personenbeförderung vom 20. März 2009 (Personenbeförderungsgesetz, PBG; SR 745.1); Verurteilung zu einer Busse von Fr. 100.00. 
- Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 21. März 2019 wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, Beschimpfung und Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren; Verurteilung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 300.00. 
Von 2007 bis 2013 erwirkte A.________ zudem 17 weitere Strafbefehle wegen diverser Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) bzw. Verletzungen von in diesem Zusammenhang stehenden (Sicherheits-) Vorschriften; insgesamt wurde er dabei zu Geldstrafen von 135 Tagessätzen zu je Fr. 60.00 und Bussen in der Höhe von Fr. 2'890.00 verurteilt 
 
A.d. Aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilungen wurde A.________ mit Verfügung vom 12. Februar 2014 durch das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (MIKA, nachfolgend Migrationsamt) unter Androhung des Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz ausländerrechtlich verwarnt.  
 
A.e. Ab November 2010 war A.________ auf sozialhilferechtliche Unterstützung angewiesen. Mit zwischenzeitlichen Unterbrüchen wurde er bis 2016 durch materielle Hilfe unterstützt.  
 
A.f. Mit Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 2. September 2016 wurde A.________ eine 100-prozentige IV-Rente ab 1. Oktober 2014 zugesprochen.  
 
A.g. Nach dem 1. Januar 2019 wurden gegen A.________ insgesamt sechs weitere Strafbefehle wegen Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz und eines geringfügigen Erschleichens einer Leistung erlassen. Er wurde dabei zu Bussen von total Fr. 740.00 verurteilt. Sämtliche Delikte beging der A.________ nach dem 1. Januar 2019.  
 
A.h. Gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Möriken-Wildegg vom 21. Januar 2021 waren gegen A.________ zu diesem Zeitpunkt 66 nicht getilgte Verlustscheine im Umfang von total Fr. 80'031.80 registriert, bei 23 offenen Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 60'544.70. Gemäss Verlustschein-Journal des Betreibungsamts Veltheim vom 21. Januar 2021 waren gegen A.________ zu diesem Zeitpunkt zusätzlich 20 nicht getilgte Verlustscheine im Umfang von total Fr. 37'951.40 erfasst. Per 14. Februar 2024 waren beim Betreibungsamt Möriken-Wildegg insgesamt 90 nicht getilgte Verlustscheine im Umfang von total Fr. 143'477.60 registriert, bei 13 offenen Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 50'541.60.  
 
B.  
 
B.a. Mit Schreiben vom 8. Februar 2021 stellte das Migrationsamt fest, A.________ weise aufgrund seiner Straffälligkeit und Verschuldung erhebliche Integrationsdefizite auf und erfülle die gesetzlichen Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG nicht, weshalb ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung bei gleichzeitiger Erteilung der Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung) in Aussicht gestellt werde.  
 
B.b. Am 24. September 2021 verfügte das Migrationsamt, insbesondere unter Verweis auf die Verschuldung und die Straffälligkeit von A.________s, den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung unter ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung).  
 
B.c. Die dagegen erhobene Einsprache beim Rechtsdienst des Migrationsamts wurde mit Einspracheentscheid vom 20. August 2024 betreffend Ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung teilweise gutgeheissen, im Wesentlichen jedoch abgewiesen. Was die Straffälligkeit anbelangt, so wurde ein aktuelles, hinreichend gewichtiges Integrationsdefizit verneint, da die seit dem 1. Januar 2019 durch A.________ begangenen Straftaten knapp nicht das genügende Gewicht aufweisen würden. Hingegen wurde eine mutwillige Verschuldung und damit das Vorliegen eines Rückstufungsgrundes (Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung) bejaht.  
Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 12. Juni 2025 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 22. August 2025 gelangt A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Verwaltungsgericht des Kantons Aargau vom 12. Juni 2025 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung nicht zu widerrufen und somit zu belassen; eventualiter sei er zu verwarnen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Kantons Aargau. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau verzichtet auf eine Vernehmlassung und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Migrationsamt schliesst ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Das Staatssekretariat für Migration lässt sich nicht vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist der Endentscheid einer oberen kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich als zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario), da grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf die Weitergeltung der Niederlassungsbewilligung besteht (BGE 135 II 1 E. 1.2.1; Urteil 2C_1043/2022 vom 19. Januar 2024 E. 1.1). Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42, Art. 89 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von verfassungsmässigen Individualrechten hat die beschwerdeführende Person klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern diese Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG, qualifizierte Rüge und Begründungsobliegenheit; BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 248 E. 3.1; 147 I 73 E. 2.1).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz weicht es nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und deren Korrektur entscheidrelevant sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 149 II 337 E. 2.3). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei willkürlich (BGE 150 II 537 E. 3.1; 149 II 337 E. 2.3). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 I 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1).  
 
3.  
Streitgegenstand bildet die Frage, ob dem Beschwerdeführer zu Recht die Niederlassungsbewilligung wegen mutwilliger Verschuldung entzogen und eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde (Rückstufung). 
 
4.  
 
4.1. Nach Art. 63 Abs. 2 AIG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt sind. Als Integrationskriterien gelten die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Art. 58a Abs. 1 lit. b AIG), die Sprachkompetenz (Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG) sowie die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG). Die Art. 77a ff. der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) konkretisieren die Integrationskriterien und -vorgaben (BGE 148 II 1 E. 2.1 f. mit Hinweisen; Urteile 2C_232/2023 vom 8. März 2024 E. 3.1; 2C_48/2021 vom 16. Februar 2022 E. 3).  
 
4.2. Der Zweck der Rückstufung besteht darin, nicht oder nur mangelhaft integrierte niedergelassene Personen, denen unter dem bisherigen Recht die Niederlassungsbewilligung nicht hätte entzogen werden dürfen, auf eine Aufenthaltsbewilligung zurückstufen zu können, um sie verbindlich an ihre Integrationsverpflichtungen zu erinnern (BGE 148 II 1 E. 2.3.3; Urteile 2C_232/2023 vom 8. März 2024 E. 3.2; 2C_48/2021 vom 16. Februar 2022 E. 3.4.3). Der Rückstufung kommt dabei eine eigenständige, vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung unabhängige Bedeutung zu. Es soll mit ihr (präventiv) erreicht werden, dass die betroffene Person zukünftig ihr Verhalten ändert und sich besser integriert; es geht jeweils darum, ein ernsthaftes Integrationsdefizit zu beseitigen, wobei den persönlichen Umständen Rechnung zu tragen ist (BGE 148 II 1 E. 2.4 mit Hinweisen; Urteile 2C_232/2023 vom 8. März 2024 E. 3.2; 2C_48/2021 vom 16. Februar 2022 E. 3.5).  
 
4.3. Die Rückstufung muss beim Widerruf einer altrechtlich erteilten Niederlassungsbewilligung im Hinblick auf deren Unbefristetheit und Bedingungsfeindlichkeit (vgl. Art. 34 Abs. 1 AIG) sowie wegen des Grundsatzes des Vertrauensschutzes an ein unter dem neuen Recht aktualisiertes, hinreichend gewichtiges Integrationsdefizit im Sinne von Art. 58a AIG anknüpfen. Nur dann besteht ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Rückstufung altrechtlich erteilter Niederlassungsbewilligungen unter dem seit dem 1. Januar 2019 geltenden (neuen) Recht (vgl. BGE 148 II 1 E. 5.3; Urteile 2C_116/2024 vom 16. Januar 2025 E. 3.3; 2C_181/2022 vom 15. August 2022 E. 5.4).  
 
4.4. Ein Integrationsdefizit wegen Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung kann dann vorliegen, wenn die betroffene Person öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE). Ein mutwilliges Verhalten im Sinne von Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE liegt vor, wenn die ausländische Person aus Absicht, Böswilligkeit oder Liederlichkeit bzw. Leichtfertigkeit ihren öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt (Urteile 2C_490/2023 vom 31. Mai 2024 E. 5.2; 2C_410/2021 vom 4. November 2021 E. 2.3). Eine mutwillige Verschuldung wird bejaht, wenn diese selbstverschuldet und damit qualifizierbar vorwerfbar ist, wovon nicht leichthin ausgegangen werden soll (vgl. BGE 137 II 297 E. 3.3; Urteile 2C_490/2023 vom 31. Mai 2024 E. 5.2; 2C_1043/2022 vom 19. Januar 2024 E. 4.2.1; 2C_410/2021 vom 4. November 2021 E. 2.3).  
 
4.5. Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung ausgesprochen (Art. 96 Abs. 2 AIG), ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat. Massgebend ist, welche Anstrengungen zur Sanierung der finanziellen Situation unternommen worden sind, ob namentlich konstante und effiziente Bemühungen um Schuldenrückzahlung vorliegen. Positiv zu würdigen ist ein Schuldenabbau, negativ die weitere Anhäufung von Schulden in vorwerfbarer Weise (Urteile 2C_490/2023 vom 31. Mai 2024 E. 5.3; 2C_1043/2022 vom 19. Januar 2024 E. 4.2.2; 2C_994/2022 vom 22. Juni 2023 E. 5.2; 2C_499/2022 vom 23. März 2023 E. 7.2). Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung der finanziellen Situation unternommen worden sind (Urteile 2C_823/2021 vom 30. August 2022 E. 3.4; 2C_673/2020 vom 20. November 2020 E. 3.2; 2C_58/2019 vom 31. Januar 2020 E. 3.1).  
 
4.6. Die Migrationsbehörden dürfen vor dem 1. Januar 2019 eingetretene Sachverhaltselemente mitberücksichtigen, um die neue Situation im Lichte der bisherigen würdigen und in diesem Sinne die Entstehung und das Fortdauern des Integrationsdefizits umfassend klären zu können. Die Rückstufung muss sich jedoch im Wesentlichen auf Sachverhalte abstützen, die sich nach dem 1. Januar 2019 zugetragen haben oder nach diesem Datum andauern. Andernfalls läge eine grundsätzlich unzulässige Rückwirkung vor (vgl. BGE 148 II 1 E. 5.3; Urteile 2C_308/2023 vom 7. Mai 2024 E. 4.3; 2C_1043/2022 vom 19. Januar 2024 E. 4.1.3).  
 
4.7. Die Rückstufung muss schliesslich verhältnismässig sein (Art. 96 Abs. 2 AIG), was jeweils im Einzelfall zu prüfen und zu begründen ist. Die Rückstufung setzt sich aus einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zusammen; sie erfolgt jedoch als eine Einheit (uno actu), weshalb im kantonalen Verfahren ihre Verhältnismässigkeit jeweils als Ganzes zu beurteilen ist. Die Rückstufung kann deshalb auch als eigenständiger Akt mit einer Verwarnung angedroht werden - gegebenenfalls muss sie dies auch in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips (BGE 148 II 1 E. 2.6; Urteile 2C_1040/2022 vom 18. Januar 2024 E. 2.5; 2C_181/2022 vom 15. August 2022 E. 5.6; 2C_158/2021 vom 3. Dezember 2021 E. 4.5).  
 
5.  
Die Vorinstanz hat auf eine mutwillige Verschuldung geschlossen und in der Folge gestützt auf Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG den Rückstufungsgrund der Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bejaht. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, ihm könne seine finanzielle Situation nicht als mutwillig von ihm verursacht angelastet werden und überdies habe er in letzter Zeit hinreichende Bemühungen unternommen, seine Schuldenlast zu reduzieren. Schliesslich sei die Rückstufung auch nicht verhältnismässig; eine Verwarnung würde reichen. 
 
5.1. Der Beschwerdeführer ist hoch verschuldet (vgl. Bst. A.h oben) : Per 14. Februar 2024 waren beim Betreibungsamt Möriken-Wildegg insgesamt 90 nicht getilgte Verlustscheine im Umfang von zusammengezählt Fr. 143'477.60 registriert, bei 13 offenen Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 50'541.60.  
 
5.1.1. Betreffend den Entstehungszeitpunkt der Schulden hat das Migrationsamt diverse Abklärungen getätigt, welche die Entstehung neuer Schulden nach Inkrafttreten von Art. 63 Abs. 2 AIG, d.h. nach dem 1. Januar 2019, bestätigt haben. Die Vorinstanz stützt sich dabei insbesondere auf den Anstieg der Verlustscheine im Verlauf der letzten Jahre. Waren am 7. Oktober 2019 gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Möriken-Wildegg noch 60 Verlustscheine im Umfang von Fr. 69'764.85 registriert, erhöhte sich dieser Betrag per 14. Februar 2024 auf 90 Verlustscheine im Umfang von insgesamt Fr. 143'477.60 (vgl. E. 4.4.3.1 des vorinstanzlichen Urteils).  
Die Vorinstanz hielt dazu fest, dass zahlreiche Forderungen, selbst wenn ihnen Sachverhalte zugrunde liegen würden, welche sich vor dem 1. Januar 2019 verwirklicht haben, zumindest nach dem 1. Januar 2019 erneut in Betreibung gesetzt werden mussten. 
Wenn der Beschwerdeführer zur Schuldenlast im Wesentlichen vorbringt, die Vorinstanz habe es unterlassen, jeweils im Detail die Gründe für die Verschuldung abzuklären und statt dessen pauschal auf die Gesamtsumme der Betreibungen und Verlustscheine bzw. den Betreibungsregisterauszug abgestellt - weshalb der Sachverhalt, um die Mutwilligkeit zu beurteilen, nicht erstellt sei -, kann ihm nicht gefolgt werden: Kommen die Behörden wie vorliegend in pflichtgemässer Würdigung des Betreibungsregisterauszugs zum (Beweis-) Ergebnis, eine relevante Verschuldung bestehe, ist es aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG) Sache der ausländischen Person, dieses Ergebnis umzustossen, insbesondere durch den Nachweis von Mehrfachbetreibungen oder zu Unrecht bestehenden Verlustscheinen (vgl. dazu im Detail Urteil 2C_227/2024 vom 14. April 2025 E. 4.4.4). Vorliegend hat der Beschwerdeführer keinen entsprechenden Nachweis erbracht und damit seine Mitwirkungspflicht verletzt. Allfällige Unklarheiten über die Zusammensetzung der Schuldenlast vermögen deshalb nichts daran zu ändern, dass die Verschuldung erstellt ist (vgl. Urteil 2C_227/2024 vom 14. April 2025 E. 4.4.6). 
 
5.1.2. Im Rahmen der vorinstanzlichen Sachverhaltsabklärungen, stellten sich überdies die behaupteten Bemühungen des Beschwerdeführers zur Schuldensanierung als falsch heraus. So reichte der Beschwerdeführer zu Handen der Vorinstanz einen Schuldentilgungsplan mit dem Betreibungsamt Niederlenz vom 8. Januar 2024 ein. Gemäss Auskunft des Betreibungsamts Niederlenz vom 14. Februar 2024 hatte das Betreibungsamt jedoch nie Kenntnis von einer solchen Vereinbarung. Auch eine Abzahlungsvereinbarung mit der Gemeinde Möriken-Wildegg, welche der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juni 2022 gegenüber der Vorinstanz behauptete, lag in Wahrheit nicht vor (vgl. E. 4.4.3.1 des vorinstanzlichen Urteils).  
 
5.1.3. Neben der massiven Erhöhung der nicht getilgten Verlustscheine befinden sich auch die jeweils offenen Betreibungen auf einem konstant hohen Niveau. Waren dem Betreibungsregisterauszug vom 7. Oktober 2019 noch offene Betreibungen im Umfang von Fr. 62'577.90 zu entnehmen, belief sich dieser Betrag zwischenzeitlich gemäss Betreibungsregisterauszug vom 15. Juli 2022 auf Fr. 80'541.60 und zuletzt am 14. Februar 2024 immer noch auf Fr. 50'541.60. Die vorinstanzlichen Abklärungen haben dabei ergeben, dass diverse Betreibungen auf nach dem 1. Januar 2019 generierte Schulden zurückgehen, darunter insbesondere Krankenkassen- und Steuerschulden.  
 
5.2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht an sich die Höhe seiner Verschuldung, sondern deren Mutwilligkeit. Er bringt diesbezüglich vor, dass er seinen Bruder um Hilfe ersucht habe, welcher nun seit 2021 seine Finanzen verwalte. Zudem würden die neueren Schulden in erster Linie auf familiären Verpflichtungen, mithin Unterhaltsbeiträgen beruhen; dies ergebe sich aus dem Betreibungsregisterauszug vom 14. Februar 2024, dem zu entnehmen sei, dass am 20. Januar 2022 wegen Alimenteninkasso ein Betrag von Fr. 24'048.50 registriert worden sei. Gleich verhalte es sich mit dem Eintrag vom 14. Juni 2023, bei welchem das Alimenteinkasso Fr. 23'908.65 ausmache. Schliesslich habe seine Verschuldung und finanzielle Situation auch mit seiner psychischen Erkrankung zu tun.  
 
5.2.1. Nicht weiter beachtlich sind die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach Betreibungen grundsätzlich grundlos oder vorschnell gegen jemanden eingeleitet werden könnten, selbst wenn sie materiell ungerechtfertigt seien (vgl. E. 2.2 oben). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der tatsächliche Schuldenabbau sei nicht berücksichtigt worden, ist dies nicht korrekt: Die Vorinstanz hat dem aktuellen Stand von Fr. 50'541.60 Rechnung getragen, dabei jedoch berücksichtigt, dass die Schulden im relevanten Zeitraum zuerst von Fr. 62'577.90 auf Fr. 80'541.60 angestiegen sind (vgl. E. 5.1.3 oben).  
 
5.2.2. Betreffend geschuldete Unterhaltsbeiträge erwog die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Unterhaltsverpflichtung mittels erhaltener IV-Kinderrente nachkommt. Bei der Kinderrente handelt es sich um einen zusätzlichen Rentenanspruch (Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19.Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Sie dient ausschliesslich dem Kindesunterhalt und soll dem invaliden Elternteil ermöglichen, seinen Unterhaltspflichten nachzukommen (BGE 145 V 154 E. 4.1; 134 V 15 E. 2.3.3). Dementsprechend wird der Beschwerdeführer zur Deckung seiner familiären Verpflichtungen mit einer Rente unterstützt, die ihm zusätzlich zum eigentlichen Rentenanspruch entrichtet wird. Die geleisteten Unterhaltszahlungen haben damit keinen Einfluss auf das ihm sonst zustehende Einkommen und vermögen entsprechend keine weitere Verschuldung zu legitimieren.  
 
5.2.3. Die Vorinstanz hat weiter zu Recht erwogen, dass die frühere Abhängigkeit von der materiellen Hilfe zwischen 2010 und 2016 die damalige Schuldenbildung nicht zu entschuldigen vermöge. Die wäh-rend dieser Zeit entstandenen Schulden aufgrund nicht bezahlter Steuern und Unterhaltsbeiträgen sind dem Beschwerdeführer zwar nicht qualifiziert vorwerfbar; die darüber hinausgehende massive Verschuldung lässt sich indessen nicht mit der Abhängigkeit von der materiellen Hilfe begründen. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer auch seit Erhalt der IV-Rente seinen Steuerschulden weitgehend nicht nachgekommen (vgl. E. 5.1.3 oben).  
 
5.2.4. Der Vorinstanz ist auch zu folgen, soweit sie einen massgeblichen Einfluss der psychischen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers (kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, dissozialen, paranoiden und emotional instabilen Zügen, Zwangsgedanken sowie Zwangshandlungen und atypische Bulimia nervosa, vgl. E. 4.4.3.2 in fine des vorinstanzlichen Urteils) auf seine finanzielle Situation verneinte. Das Kurzgutachten der Psychiatrischen Dienste Aargau (PDAG) vom 29. April 2019 wurde zur Überprüfung der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers erstellt und ist entsprechend nicht konkret aussagekräftig hinsichtlich der Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf seine finanziellen Angelegenheiten. Sollte der Beschwerdeführer aufgrund der diagnostizierten psychischen Beeinträchtigung ernsthafte Schwierigkeiten bei der Verwaltung seiner Finanzen gehabt haben, wäre es ihm zudem zuzumuten gewesen, sich diesbezüglich Hilfe zu holen. Sein Bruder unterstützt ihn - erst - seit 2021, obwohl der Beschwerdeführer mindestens bereits seit 2008 regelmässig betrieben wird. Diese Hilfe ist mit Blick auf die Frage nach der mutwilligen Verschuldung insofern zu relativieren, als sie erst unter dem Druck des laufenden Verfahrens erfolge (vgl. Urteil 2C_191/2024 vom 30. Januar 2025 E. 4.4.3) und vermochte überdies eine weitere Verschuldung nicht zu verhindern. Die psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers erklärt und entschuldigt die massive Verschuldung nicht; der Beschwerdeführer hat diese vielmehr selbst zu verantworten.  
 
5.2.5. Wie die Vorinstanz schliesslich feststellte, hat die (altrechtliche) ausländerrechtliche Verwarnung vom 2. Februar 2014 (vgl. Bst. A.d oben) keine Wirkung gezeigt (Art. 105 Abs. 1 BGG) : Die Verschuldung des Beschwerdeführers ist seit 2014 konstant angestiegen; seit der Verwarnung wurden insgesamt 59 Verlustscheine im Umfang von Fr. 108'890.85 ausgestellt. Der Beschwerdeführer blieb unverändert verschuldet bzw. die Schulden sind während laufendem Verfahren noch angewachsen. Der Beschwerdeführer hat zudem nach der Verwarnung weitere Straftaten begangen und er wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 21. März 2019 sowie sechs weiteren Strafbefehlen zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 und Bussen von total Fr. 1'040.-- verurteilt.  
Auch das Verfahren auf Rückstufung der Niederlassungsbewilligung hat beim Beschwerdeführer keine nachhaltige Verhaltensänderung hervorgerufen. Das Migrationsamt verfügte am 24. September 2021 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung unter ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung). Gemäss Betreibungsregisterauszug des Beitreibungsamtes Möriken-Wildegg wurde der Beschwerdeführer seit Erlass der Verfügung bis zum 14. Februar 2024 weitere 21 Mal im Umfang von insgesamt Fr. 97'420.65 betrieben. 
 
5.3. Nach dem Gesagten trifft den Beschwerdeführer ein erhebliches Verschulden an seiner Situation. Weder seine Unterhaltspflichten noch die zwischenzeitliche Abhängigkeit von der materiellen Hilfe oder die psychische Beeinträchtigung rechtfertigen die aktuelle hohe Verschuldung des Beschwerdeführers. Es sind keine ernsthaften und nachhaltigen Anstrengungen zur Sanierung der finanziellen Situation ersichtlich; die Verschuldung ist vielmehr während laufendem Verfahren noch angestiegen. Ausbleibende rechtzeitige Unterstützung, um seine finanziellen Situation in den Griff zu bekommen, hat sich der Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben.  
Angesichts seiner vorwerfbaren mutwilligen Schuldenwirtschaft im grossen Umfang weist der Beschwerdeführer ein hinreichend gewichtiges, aktuelles Integrationsdefizit auf, womit der Rückstufungsgrund der Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG erfüllt ist. 
 
6.  
Streitig ist sodann die von der Vorinstanz bejahte Verhältnismässigkeit der Rückstufung. Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang namentlich vor, die Rückstufung hätte zunächst angedroht werden müssen. 
 
6.1. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, gilt es im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit das öffentliche Interesse, den Betroffenen verbindlich an seine Integrationsverpflichtung zu erinnern, und sein privates Interesse, den privilegierten ausländerrechtlichen Status der Niederlassung zu behalten, gegeneinander abzuwägen. Aufgrund der festgestellten mutwilligen Verschuldung über mehr als zehn Jahre hin erweist sich das öffentliche Interesse an einer Rückstufung als bedeutsam. Auch wenn die Rückstufung von der Vorinstanz ausschliesslich aufgrund der mutwilligen Verschuldung ausgesprochen wurde, ist zudem bei der Verhältnismässigkeitsprüfung die auch nach dem 1. Januar 2019 fortgesetzte Straffälligkeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Sie verstärkt das vorliegende, öffentliche Interesse. Die Vorinstanz geht nach dem Gesagten zu Recht davon aus, dass ein erhebliches Interesse daran besteht, den Beschwerdeführer mit der Rückstufung nachhaltig auf das grosse Integrationsdefizit hinzuweisen.  
 
6.2. Die Vorinstanz durfte weiter annehmen, dass die Rückstufung vorliegend geeignet und erforderlich ist, das grosse öffentliche Interesse durchzusetzen und seitens des Beschwerdeführers eine Verhaltensänderung herbeizuführen. Angesichts der negativen Entwicklung auch nach der (altrechtlichen) Verwarnung und während laufendem Verfahren (vgl. E. 5.2.5 oben) durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass in Anbetracht der bislang gezeigten Verhaltensmuster eine (weitere) Verwarnung nicht wirksam genug ist, um den Beschwerdeführer mit hinreichend Nachdruck an seine Integrationsverpflichtung zu erinnern. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers muss einer Rückstufung auch nicht zwingend eine (weitere) Verwarnung vorangehen (vgl. Urteile 2C_2/2024, 2C_3/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 6.3; 2C_232/2023 vom 8. März 2024 E. 5.4; ferner BGE 148 II 1 E. 2.4 und 6.4).  
 
6.3. Zudem sind vorliegend auch keine privaten Interessen auszumachen, welche das öffentliche Interesse an einer Rückstufung überwiegen: Es steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner langen Anwesenheit und familiären Verankerung - die frühere Ehefrau und Tochter leben in der Schweiz (vgl. Bst. A.b) - in der Schweiz ein hohes Interesse an einem zukünftigen Verbleib in der Schweiz hat. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz ist allerdings aktuell nicht gefährdet, sondern hängt von seinem zukünftigen Verhalten ab. Zwar besteht insoweit ein privates Interesse am Fortbestand der Niederlassungsbewilligung, als die Rückstufung zu einer substantiellen Verschlechterung der Rechtsposition des Beschwerdeführers führt. Wenn jedoch die Vorinstanz davon ausgeht, das dieses vorliegend hinter dem gewichtigen öffentlichen Interesse zurückzustehen hat, ist dies nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass ihm seine finanzielle Situation nicht vorgeworfen werden könne, gehen seine diesbezüglichen Vorbringen nach dem vorgängig Festgestellten ins Leere.  
 
6.4. Nach Gesagtem erweist sich die Rückstufung als verhältnismässig. Der angefochtene Entscheid ist damit auch in dieser Hinsicht bundesrechtskonform.  
 
7.  
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 
 
8.  
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Eine Parteientschädigung wird nicht gesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Januar 2026 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Quinto