Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9G_3/2025
Urteil vom 21. Januar 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiber Williner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Stadt Dietikon,
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Bremgartnerstrasse 22, 8953 Dietikon,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Berichtigungsgesuch für das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 5. Dezember 2017 (9C_729/2017).
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil 9C_729/2017 vom 5. Dezember 2017 (Dispositiv-Ziffer 1) hiess das Bundesgericht die Beschwerde des A.________ teilweise gut. Es änderte den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. September 2017 und den Einspracheentscheid der Stadt Dietikon, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 7. Juli 2016 dahingehend ab, dass A.________ ab dem 1. April 2016 Anspruch auf Gemeindezuschuss von jährlich Fr. 1'803.- hat. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
B.
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2025 (Posteingang) wandte sich A.________ an das Bundesgericht und stellte einen "Antrag betreffend Korrektur im Urteil" sowie einen "Antrag betr. Präzisierung der Rechtskraftbescheinigung".
Erwägungen:
1.
1.1. Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 129 Abs. 1 BGG).
1.2. Die Erläuterung oder Berichtigung dient dazu, möglichst formlos Abhilfe zu schaffen, wenn das Dispositiv unklar, unvollständig, zweideutig oder widersprüchlich ist. Sie erlaubt insbesondere, Fehler oder Auslassungen bei der Ausformulierung des Dispositivs zu korrigieren. Die Erwägungen sind einer Erläuterung nur zugänglich, soweit der Sinn der Entscheidformel erst durch deren Beizug ermittelt werden kann (Urteile 9G_1/2022 vom 25. Juli 2022 E. 1.2; 9G_1/2016 vom 28. Januar 2016 E. 1). Ein unvollständiges Dispositiv kann nach Art. 129 BGG ergänzt werden, wenn die Unvollständigkeit die Folge eines Versehens ist und das korrigierte Dispositiv ohne Weiteres aus den Erwägungen des bereits getroffenen Entscheids abgeleitet werden kann (BGE 143 III 420 E. 2.2; Urteile 6G_1/2021 vom 12. Mai 2021 E. 2; 2G_1/2020 vom 12. Juni 2020 E. 1.2). Unzulässig sind dagegen Gesuche, die auf eine inhaltliche Abänderung der Entscheidung oder eine allgemeine Diskussion über den rechtskräftigen Entscheid abzielen (BGE 143 III 420 E. 2.2; Urteil 6G_1/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 3.1 mit Hinweisen).
2.
2.1. Allfälliges Berichtigungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist das Dispositiv des Urteils 9C_729/2017 vom 5. Dezember 2017. Im Lichte dessen ist zum Vornherein nicht näher auf den vom Gesuchsteller geäusserten Wunsch einzugehen, es sei eine seinerzeit vom Generalsekretariat des Bundesgerichts ausgestellte Rechtskraftbescheinigung in näher dargelegtem Sinne zu ergänzen bzw. zu präzisieren.
2.2. Die Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils 9C_729/2017 vom 5. Dezember 2017, die Gegenstand des Berichtigungsgesuchs bildet, ist eindeutig, indem der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. September 2017 und der Einspracheentscheid der Stadt Dietikon vom 7. Juli 2016 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend abgeändert wird, dass A.________ ab dem 1. April 2016 Anspruch auf Gemeindezuschuss von jährlich Fr. 1'803.- hat. Dem Gesuchsteller scheint dies auch grundsätzlich klar zu sein, doch macht er geltend, dem Bundesgericht sei auf dem Weg der Berechnung dieses Betrags in E. 3.1 ein Rechnungsfehler unterlaufen. So liege das hypothetische Erwerbseinkommen seiner Ehefrau nicht bei Fr. 24'338.-, sondern bei Fr. 23'838.-, wodurch letztlich ein Ausgabeüberschuss von Fr. 2'303.- (statt Fr. 1'803.-) und folglich ein Anspruch auf Gemeindezuschuss in eben dieser Höhe resultiere.
2.3. Im Urteil 9C_729/2017 verwendete das Bundesgericht zur Berechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens (hier bezeichnet als X Fr.) der Ehefrau folgende Formel: X Fr. = 2/3 x [[[0.75 x Fr. 54'055.-] x 0.9375] - Fr. 1'500.-]. Insofern der Gesuchsteller in Anwendung eben dieser Formel ein hypothetisches Erwerbseinkommen in der Höhe von lediglich Fr. 23'838.- errechnet haben will, gründet dies in der falschen Anwendung mathematischer Regeln: So will er die Fr. 54'055.- vorerst mit 0.75, mit 2/3 und mit 0.9375 multiplizieren und erst als letztes vom resultierenden Betrag Fr. 1'500.- subtrahieren. Gemäss allgemein bekannten mathematischen Regeln sind Klammern indessen von innen nach aussen aufzulösen, d.h. die Operationen innerhalb der Klammern sind vor denjenigen ausserhalb der Klammern auszuführen. Bezogen auf eben genannte Formel bedeutet dies, dass die Fr. 54'055.- als erstes mit 0.75 (innerste Klammern) und als zweites mit 0.9375 (mittlere Klammern) zu multiplizieren sind. In einem dritten Schritt sind vom resultierenden Betrag Fr. 1'500.- zu subtrahieren (äusserste Klammern), bevor die Summe in einem letzten Schritt mit 2/3 multipliziert wird. In Anwendung dieser Regeln resultiert in Einklang mit dem Urteil 9C_729/2027 ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau in der Höhe von Fr. 24'338.- und in der Folge ein Ausgabeüberschuss bzw. ein Anspruch auf Gemeindezuschuss in der Höhe von Fr. 1'803.- jährlich.
2.4. Nach dem Dargelegten liegt kein Berechnungsfehler vor und es fehlt an einem Berichtigungsgrund im Sinne von Art. 129 Abs. 1 BGG. Auf das Berichtigungsgesuch ist folglich nicht einzutreten. Damit kann auch offen bleiben, ob dieses mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben überhaupt rechtzeitig erfolgt wäre, auch wenn ein Berichtigungsgesuch an sich nicht fristgebunden ist (vgl. Urteil 6G_2/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 1.1 mit Hinweisen).
3.
Umständehalber sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Berichtigungsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 21. Januar 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Der Gerichtsschreiber: Williner