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[AZA 0] 
1A.4/2000/mks 
 
          I. ÖFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG  
          ********************************* 
 
21. Februar 2000  
 
Es wirken mit: Bundesrichter Nay, präsidierendes Mitglied 
der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter 
Féraud, Bundesrichter Catenazzi und Gerichtsschreiberin 
Gerber. 
 
_________ 
 
In Sachen 
 
K.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Einwohnergemeinde R e i n a c h,  
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,  
Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft,  
 
betreffend 
         RPG; Ausnahmebewilligung (Nichteintreten), 
hat sich ergeben: 
 
A.-  
K.________ reichte am 25. September 1996 beim  
Bauinspektorat des Kantons Basel-Landschaft ein Gesuch zur 
Erstellung einer Parkplatz-Überdachung auf der ausserhalb 
der Bauzone gelegenen Parzelle Nr. 3850, Spitzenhägliweg, 
Reinach, ein. Im Baubewilligungsverfahren wurde festge- 
stellt, dass die beabsichtigte Parkplatz-Überdachung bereits 
gebaut worden war. Das Bauinspektorat verfügte am 14. Juli 
1997, dass die ohne Bewilligung erstellte Parkplatzüber- 
dachung, die bituminierte Parkfläche und die Abschlussmauer 
vollständig abzubrechen seien und das betroffene Waldareal 
wieder dem ursprünglichen Zustand zuzuführen sei. Gegen 
diesen Entscheid erhob K.________ zunächst bei der Bau- 
rekurskommission Beschwerde, verzichtete aber mit Schreiben 
vom 15. September 1997 auf eine Weiterverfolgung des Be- 
schwerdeverfahrens. 
 
B.-  
Am 3. Dezember 1997 stellte K.________ beim  
Bauinspektorat ein Gesuch um eine Ausnahmebewilligung nach 
Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über 
die Raumplanung (RPG; SR 700), welche mit Entscheid der 
Bau- und Umweltschutzdirektion vom 23. Februar 1998 ver- 
weigert wurde. K.________ wurde nochmals verpflichtet, die 
ohne Baubewilligung erstellte Parkplatzüberdachung sowie die 
bituminierte Parkplatzfläche und die Abschlussmauer bis zum 
30. Juni 1998 vollständig abzubrechen und den ursprünglichen 
Zustand wieder herzustellen. Der hiergegen eingereichte Re- 
kurs wurde am 13. Oktober 1998 vom Regierungsrat des Kantons 
Basel-Landschaft abgewiesen. 
 
C.-  
Gegen den Entscheid des Regierungsrates erhob  
K.________ am 28. Februar 1998 "vorsorglich" Beschwerde beim 
Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft. Er bean- 
tragte, das Verfahren sei zu sistieren, um ihm Gelegenheit 
zu geben, ein Wiedererwägungsgesuch beim Regierungsrat zu 
stellen und im Anschluss an die Antwort des Regierungsrates 
die Beschwerdebegründung nachzureichen. 
 
       Am 8. Dezember 1998 lehnte das Verwaltungsgericht 
das Sistierungsgesuch ab, weil der Beschwerdeführer noch 
immer kein Wiedererwägungsgesuch beim Regierungsrat einge- 
reicht habe; es setzte ihm Frist bis zum 28. Dezember 1998, 
um eine verbesserte Beschwerdeeingabe einzureichen, und 
verlängerte die Frist für die Einreichung einer Beschwerde- 
begründung bis zum 11. Januar 1999. 
 
       Mit Schreiben vom 26. Dezember 1998 beantragte der 
Beschwerdeführer die Aufhebung der Abbruchverfügung für die 
bituminierte Parkplatzfläche und die Verlängerung der Ab- 
bruchfrist für die Parkplatzüberdachung; gleichzeitig be- 
schwerte er sich über die seines Erachtens ungerechtfer- 
tigte, extrem kurze Frist für die Beschwerdeeingabe. Mit 
Verfügung vom 15. Januar 1999 wies das Verwaltungsgericht 
den Beschwerdeführer darauf hin, dass er für die ausführ- 
liche Beschwerde  begründung bis zum 11. Januar 1999 Zeit  
gehabt hätte, und verlängerte die Begründungsfrist nochmals 
bis zum 15. Februar 1999. 
 
       Am 14. April 1999 teilte das Verwaltungsgericht dem 
Beschwerdeführer mit, ein Nachforschungsbegehren bei der PTT 
habe ergeben, dass die 10-tägige Beschwerdefrist nicht ein- 
gehalten worden sei, so dass auf die Beschwerde voraussicht- 
lich nicht eingetreten werden könne. Der Beschwerdeführer 
hielt mit Schreiben vom 7. Mai 1999 an seiner Beschwerde 
fest. Daraufhin wurde der Fall am 11. Mai 1999 dem Gericht 
zur Beurteilung überwiesen und das Verfahren vorläufig auf 
die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde beschränkt. 
Am 13. Oktober 1999 trat das Verwaltungsgericht auf die 
Beschwerde nicht ein. 
 
D.-  
Gegen den Nichteintretensentscheid des Verwaltungs-  
gerichts, der ihm am 6. Dezember 1999 zugestellt worden war, 
erhob K.________ am 5. Januar 2000 Verwaltungsgerichts- 
beschwerde ans Bundesgericht. Er beantragt, das angefochtene 
Urteil sei aufzuheben und es sei ihm eine angemessene Frist 
zu gewähren, um ein Wiedererwägungsgesuch beim Regierungsrat 
des Kantons Basel-Landschaft einreichen zu können. Zumindest 
sei die im angefochtenen Urteil verfügte Abbruchverfügung 
dahingehend zu korrigieren, dass nur die offene Parkplatz- 
überdachung abzureissen sei und der seit über dreissig 
Jahren bestehende Parkplatz bestehen bleiben könne oder 
zumindest einer rechtlichen Beurteilung unterzogen werde. 
 
E.-  
Die Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons  
Basel-Landschaft beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. 
Sie verweist in ihrer Vernehmlassung darauf, dass ein Wie- 
dererwägungsgesuch an den Regierungsrat gemäss § 40 Abs. 3 
des kantonalen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 13. Juni 
1988 innerhalb von 90 Tagen seit Entdeckung des Wiederauf- 
nahmegrundes hätte gestellt werden müssen und diese gesetz- 
liche Frist nicht erstreckt werden könne. Im Übrigen sei der 
bestehende Parkplatz im Entscheid des Regierungsrates vom 
13. Oktober 1998 sehr wohl einer rechtlichen Beurteilung 
unterzogen worden: Der Regierungsrat habe ausführlich dar- 
gelegt, dass der Beschwerdeführer weder durch das materielle 
Recht noch durch den Vertrauensschutz in dieser Sache ge- 
schützt werde. Der Gemeinderat Reinach hat auf eine Vernehm- 
lassung verzichtet. Das Verwaltungsgericht schliesst auf 
Beschwerdeabweisung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:  
 
1.-  
a) Nach Art. 34 Abs. 1 RPG können Entscheide letz-  
ter kantonaler Instanzen über Bewilligungen im Sinne von 
Art. 24 RPG beim Bundesgericht mit Verwaltungsgerichtsbe- 
schwerde angefochten werden. Diesem Rechtsmittel unterliegen 
nicht nur die Verfügungen, mit denen eine Bewilligung nach 
Art. 24 RPG erteilt wird, sondern auch jene, die eine solche 
Bewilligung verweigern. Ferner sind auch solche Entscheide 
mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar, welche auf ein 
Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung nicht eintre- 
ten und damit die Anwendung von Art. 24 RPG ausschliessen 
(BGE 120 Ib 42 E. 1a S. 44 mit Hinweisen). Im vorliegenden 
Fall trat das Verwaltungsgericht als letzte kantonale In- 
stanz auf die Beschwerde nicht ein, mit der die Erteilung 
einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG beantragt worden 
war. Hiergegen steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an 
das Bundesgericht offen. Da die übrigen Sachurteilsvoraus- 
setzungen vorliegen, ist auf die Beschwerde grundsätzlich 
einzutreten. 
 
       b) Nicht einzutreten ist jedoch auf die vom Be- 
schwerdeführer in der Sache gestellten Anträge (Beschränkung 
der Abbruchverfügung auf die Parkplatzüberdachung; neue 
rechtliche Beurteilung der Abbruchverfügung für den angeb- 
lich seit dreissig Jahren bestehenden Parkplatz). Das Ver- 
fahren war vom Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 11. Mai 
1999 auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhe- 
bung beschränkt worden; nur darüber hat das Verwaltungsge- 
richt im angefochtenen Urteil entschieden. Nur diese Ein- 
tretensfrage ist daher auch Gegenstand des vorliegenden 
Verfahrens vor Bundesgericht. 
 
       c) Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das 
Bundesgericht können die Verletzung von Bundesrecht - ein- 
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - 
und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des 
rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 
lit. a und b OG). Hat allerdings - wie im vorliegenden 
Fall - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, 
ist das Bundesgericht an den festgestellten Sachverhalt 
gebunden, es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig, 
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrens- 
bestimmungen festgestellt worden (Art. 105 Abs. 2 OG). So- 
weit im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Ausle- 
gung und Anwendung von selbständigem kantonalen Verfahrens- 
recht zu überprüfen ist, richtet sich die Kognition des 
Bundesgerichts nach den für die staatsrechtliche Beschwerde 
geltenden Grundsätze (BGE 118 Ib 326 E. 1b S. 329 f. mit 
Hinweis), d.h. sie ist auf eine Willkürprüfung beschränkt. 
 
2.-  
a) Das Verwaltungsgericht ist auf die Beschwerde  
nicht eingetreten, weil die 10-tägige Beschwerdefrist gemäss 
§ 48 Abs. 1 des basel-landschaftlichen Gesetzes über die 
Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 
1993 (VPO) nicht eingehalten worden sei und der Beschwerde- 
führer auch keine Restitutionsgründe geltend gemacht habe. 
Die Sachverhaltsfeststellungen des Gerichts können sich auf 
die in den Akten befindlichen Unterlagen der PTT stützen, 
die jedenfalls eine Zustellung  nach dem 15. Oktober 1998  
ausschliessen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, 
er habe das Couvert des ihm zugestellten Regierungsrats- 
beschlusses nicht aufgehoben und sei irrtümlich von einem 
späteren Zustelldatum ausgegangen, räumt er selbst ein, dass 
er die Beschwerdefrist versäumt hat, und zwar aus von ihm 
zu vertretenden Gründen. 
 
       b) Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, das 
Verwaltungsgericht sei durch den Erlass der Verfügungen 
vom 8. Dezember 1998 und vom 15. Januar 1999 auf seine 
Beschwerde eingetreten; diese Verfügungen seien nicht aufge- 
hoben worden und könnten nicht durch nachträglichen Erlass 
eines Nichteintretensentscheids ignoriert werden, zumal sie 
ihn zur Erstellung und Einreichung einer ausführlichen Be- 
schwerdebegründung veranlasst hätten, die mit einem nicht 
unerheblichen Aufwand verbunden gewesen sei. 
 
       Bei den besagten Verfügungen handelt es sich um 
verfahrensleitende Verfügungen, die sich zur Zulässigkeit 
der Beschwerde nicht äussern und den Eintretensentscheid 
somit nicht präjudizieren. Derartige Verfügungen werden 
gemäss § 5 Abs. 3 und § 7 Abs. 1 VPO von der präsidierenden 
Person des Gerichts erlassen, während der Eintretens- oder 
Nichteintretensentscheid dem Gericht in seiner ordentlichen 
Besetzung vorbehalten ist und von diesem von Amtes wegen 
geprüft werden muss (§ 16 Abs. 2 VPO). Schon aus diesem 
Grund konnte der Beschwerdeführer aufgrund der Verfügungen 
nicht darauf vertrauen, das Gericht werde auf seine Be- 
schwerde eintreten. Entgegen der Auffassung des Beschwerde- 
führers war die verspätete Beschwerdeerhebung auch nicht 
ohne weiteres aus seiner Beschwerdeschrift erkennbar, die 
nur das Datum des Regierungsratsentscheids und der Be- 
schwerdeerhebung, nicht aber das Datum der Zustellung des 
angefochtenen Entscheids enthielt. 
 
       c) Der angefochtene Entscheid verletzt damit weder 
das Willkürverbot noch den verfassungsmässigen Anspruch auf 
Wahrung von Treu und Glauben (Art. 9 BV; Art. 4 aBV). 
 
3.-  
a) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen,  
soweit darauf einzutreten ist. Damit erübrigt es sich, über 
die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu entscheiden. 
Aufgrund der Verfügung des Bundesgerichts vom 12. Januar 
2000 mussten bis zum heutigen Entscheid alle Vollziehungs- 
vorkehrungen unterbleiben, d.h. der Beschwerdeführer durfte 
mit dem Vollzug der Abbruchsverfügung zuwarten. Zur Klar- 
stellung ist die vom Verwaltungsgericht in Ziff. 2 seines 
Dispositivs angesetzte Frist um die Dauer des bundesgericht- 
lichen Verfahrens zu verlängern. 
 
       b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der 
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.-  
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,  
soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.-  
Der Beschwerdeführer hat den ganzen Parkplatz bis  
zum  31. Mai 2000abzubrechen und das betroffene Waldareal  
wieder seinem ursprünglichen Zustand zuzuführen. 
 
3.-  
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Be-  
schwerdeführer auferlegt. 
 
4.-  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Ein-  
wohnergemeinde Reinach, dem Regierungsrat und dem Verwal- 
tungsgericht des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mit- 
geteilt. 
 
______________ 
 
 
Lausanne, 21. Februar 2000 
 
           
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung  
                                         
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS  
 
Das präsidierende Mitglied: 
 
Die Gerichtsschreiberin: