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«AZA 7» 
H 245/99 Ge 
 
 
IV. Kammer 
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Leuzinger und nebenamtlicher Richter Walser; Gerichtsschreiber Grünvogel 
 
 
Urteil vom 21. Februar 2001 
 
in Sachen 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Lischer, Schwanenplatz 4, Luzern, 
gegen 
Ausgleichskasse Luzern, Würzenbachstrasse 8, Luzern, Beschwerdegegnerin, 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern 
 
 
 
A.- X.________ war gemäss Bestätigungsschreiben des Handelsregisteramtes des Kantons Luzern vom 20. Februar 1997 seit dem 4. Juni 1993 einziger Verwaltungsrat (mit Einzelunterschrift) der Firma A.________ AG. Auf diesen Zeitpunkt hin hatte er den bis anhin (vom 10. September 1992 an) in gleicher Funktion tätigen Y.________ abgelöst. Am 2. März 1995 wurde über die Firma der Konkurs eröffnet. Die Ausgleichskasse des Kantons Luzern verpflichtete X.________ zur Leistung von Schadenersatz für ausgefallene bundes- und kantonalrechtliche Sozialversicherungsbeiträge, einschliesslich Verwaltungskosten, Mahngebühren und Verzugszinsen in der Höhe von insgesamt Fr. 42'839.70 (Verfügung vom 27. Mai 1997). 
 
B.- Auf Einspruch des Belangten hin klagte die Ausgleichskasse am 25. August 1997 auf Bezahlung des erwähnten 
Betrages. In der Klageergänzung vom 22. Oktober 1997 reduzierte sie die Schadenersatzforderung auf Fr. 40'693.70. Mit Entscheid vom 8. Juli 1999 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die Klage teilweise gut und verpflichtete den Beklagten, der Ausgleichskasse Schadenersatz im Betrag von Fr. 24'688.65, bis zum Betrag von Fr. 1397.35 solidarisch mit Y.________, zu bezahlen. 
 
C.- X.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben mit dem Antrag, es sei der kantonale Entscheid aufzuheben; eventuell sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen; subeventuell sei er zu verpflichten, der Ausgleichskasse den Betrag von Fr. 18'468.50 zu bezahlen. 
Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, enthält sich der als 
Mitinteressierter beigeladene Y.________ eines Antrags. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur so weit eingetreten werden, als die Schadenersatzforderung kraft Bundesrechts streitig ist. Im vorliegenden Verfahren ist deshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Umfang nicht einzutreten, als sie sich gegen die Schadenersatzforderung für entgangene Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse richtet (vgl. BGE 119 V 80 Erw. 1b, 118 V 69 Erw. 1b mit Hinweis). 
 
b) Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
 
2.- Das kantonale Gericht hat unter Hinweis auf Gesetz (Art. 52 AHVG) und Rechtsprechung (BGE 123 V 15 Erw. 5b, 122 V 66 Erw. 4a, 119 V 405 Erw. 2, 108 V 202 Erw. 3a mit Hinweisen) die Voraussetzungen zutreffend dargelegt, unter denen ein verantwortliches Organ einer juristischen Person der Ausgleichskasse den durch schuldhafte Missachtung der Vorschriften über die Beitragsabrechnungs- (Art. 14 Abs. 2 und 3 AVIG, Art. 35 AHVV) und die Beitragsablieferungspflicht (Art. 14 Abs. 1, Art. 51 Abs. 1 AHVG und Art. 34 AHVV; vgl. Art. 66 Abs. 1 IVG, Art. 21 Abs. 2 EOG, Art. 88 Abs. 2 AVIG; BGE 113 V 186) entstandenen Schaden zu ersetzen hat. Insbesondere hat es ausgeführt, dass ein absichtliches oder grobfahrlässiges Nichtbezahlen von ausstehenden Sozialversicherungsbeiträgen nur dann als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheint, wenn der Arbeitgeber zunächst für das Überleben des Unternehmens wesentliche andere Forderungen (insbesondere der Arbeitnehmer und Lieferanten) befriedigt, gleichzeitig aber auf Grund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage annehmen darf, die geschuldeten Beiträge innert nützlicher Frist nachzahlen zu können (BGE 108 V 188; ZAK 1992 S. 248 Erw. 4b, 1985 S. 577 Erw. 3a). 
 
3.- Sodann hat das kantonale Gericht in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen sowie in Würdigung der Aktenlage einlässlich ausgeführt, worauf ebenfalls zu verweisen ist, inwieweit die konkursite Firma im Zeitraum, in dem der Beschwerdeführer als ihr einziger Verwaltungsrat amtete, zumindest grobfahrlässig die gesetzlichen Abrechnungs- und Beitragszahlungspflichten des Arbeitgebers verletzt hat und der Ausgleichskasse deswegen ein ausgewiesener Schaden im von der Vorinstanz bestimmten Umfang entstanden ist. Soweit der Beschwerdeführer die Beitragsausfälle in masslicher Hinsicht bestreitet, indem er behauptet, die Vorinstanz habe in den Monaten Mai bis Juli 1994 geleistete Beitragszahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 2'500.- unberücksichtigt gelassen, so fehlt es hiefür an einem entsprechenden Beleg in den vorinstanzlichen Akten. Von einer mangelhaften tatsächlichen Feststellung im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG kann keine Rede sein (Erw. 1b hievor). Weiter ist klarzustellen, dass der Firma nicht nur vorgeworfen wird, die im Verlauf des Jahres 1993 unstreitig erforderlich gewesene Anpassung der Pauschalzahlungen gemäss Art. 34 Abs. 3 AHVV an die gestiegenen Lohnsummen bzw. Rückstellungen für die Endabrechnung nicht vorgenommen zu haben, wovon der Beschwerdeführer auszugehen scheint, wenn er sich auf die in SVR 1999 AHV Nr. 13 S. 38 publizierte Erw. 2 von BGE 124 V 253 beruft. Vielmehr hat die Unternehmung in dieser eingereichten Schlussabrechnung die Löhne nicht korrekt deklariert, was einem weiteren Verstoss gegen die Abrechnungspflichten gleichkommt. Genau so schwer wiegt, dass die selbst gemäss dieser Aufstellung geschuldeten Beiträge von der Firma nicht vollständig bezahlt wurden, wie sie es auch unterlassen hatte, die Quartalspauschalen für das zweite und dritte Quartal 1994 zu begleichen, was gegen die Bestimmungen über die Beitragszahlungspflicht verstiess (Art. 34 Abs. 4 AHVV). 
 
4.- Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass ihm in Anwendung der rechtsprechungsgemässen Grundsätze als subsidiär haftendem Organ der ehemaligen Firma A.________ AG grundsätzlich das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers anzurechnen ist. Streitig ist dagegen, ob Exkulpations- oder Rechtfertigungsgründe vorliegen. 
 
a) Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung finden sich keine Gründe, die das vorsätzliche Zurückbehalten fälliger Sozialversicherungsbeiträge durch die Firma ab Frühjahr 1994 als nicht schuldhaft im Sinne der Rechtsprechung (Erw. 2 in fine hievor) erscheinen lassen. Wie der Beschwerdeführer selber einräumt, bestand schon im Frühsommer 1993 eine angespannte Liquiditätslage. Besondere Anstrengungen, welche objektiv gesehen die zur Rettung der Firma notwenige deutliche Verbesserung der Auftragslage und damit auch der finanziellen Situation hätten bringen können, wurden keine unternommen. In dieser Beziehung bestanden offenbar nur Hoffnungen und Erwartungen in einem vom Beschwerdeführer selber als schwierig beschriebenen wirtschaftlichen Umfeld, ohne dass es gelungen wäre, Neu- bzw. Folgeaufträge für die Firma A.________ AG tatsächlich zu erhalten. Auf Grund solch unbestimmter Erwartungen und darauf abgestützter Prognosen lässt sich die Aussicht einer Unternehmung auf Gesundung indessen nicht untermauern. Ebenso wenig ist ersichtlich, wie die vom Verwaltungsrat der Firma in die Wege geleiteten Massnahmen die Auftragssituation positiv hätten beeinflussen können. Diese Massnahmen dienten im Wesentlichen dazu, eine genaue Kostenplanung und -kontrolle durchzusetzen, dies vor dem Hintergrund der nicht realisierten besseren Auftragssituation. Auch der beigezogene Berater wurde offenbar nicht für die Akquisition von neuen Aufträgen eingesetzt, sondern für die interne Beratung des Verwaltungsrats und für den Kontakt mit den verschiedenen Gläubigern angesichts der schwierig gewordenen Liquiditätssituation (vgl. dazu die eingereichten handschriftlichen Notizen des Beraters). Endlich durfte die Firma aus dem Umstand, dass sie beim Amtsgericht Luzern-Stadt im Dezember 1990 einen noch nicht abgeschlossenen Forderungsprozess gegen H.________, über einen Betrag von rund Fr. 65'000.- zuzüglich Zinsen bei einer Gegenforderung von Fr. 27'500.- anhängig gemacht hatte, nicht ernsthaft auf eine baldige Rettung aus der misslichen finanziellen Situation schliessen. Nicht nur, dass ein rechtskräftiger Abschluss dieses Streits in unbestimmter Ferne lag, musste doch selbst bei einem baldigen, für die Firma positiven Entscheid mit einem Weiterzug dieser Angelegenheit an die Rechtsmittelbehörde gerechnet werden, sondern darüber hinaus ist selbst bei einem instanzabschliessenden Obsiegen noch nichts über die Erhältlichkeit der Forderungssumme ausgesagt. Dementsprechend ist auch ohne Belang, dass die Firma noch im April 1994 mit der Ausgleichskasse einen Tilgungsplan der aufgelaufenen Beitragsausstände abgeschlossen hatte, welchen sie allerdings in der Folge nicht einhielt. 
 
b) Auch kann sich der seit Juni 1993 als einziger Verwaltungsrat (mit Einzelzeichnungsberechtigung) eingesetzte Beschwerdeführer nicht mit dem Hinweis auf die im Betrieb gehandhabte Aufgabenteilung entlasten. Wie bereits von der Vorinstanz dargetan, kann der Verwaltungsrat mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung an diese Person delegieren (BGE 108 V 203 Erw. 3b), und da es sich bei der Firma um ein kleines Unternehmen mit sehr einfacher Verwaltungsstruktur handelte, wäre der Beschwerdeführer selbst für den Fall, dass die Geschäftsführung durch einen Dritten ausgeübt worden wäre, gehalten gewesen, sich laufend über den Geschäftsgang zu informieren, Rapporte einzuverlangen, sie sorgfältig zu studieren und nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzuziehen und Irrtümer abzuklären versuchen (BGE 114 V 223 Erw. 4a mit Hinweisen). Wegen der Bedeutung des Beitragswesens hätte er sich selbst mit diesem befassen müssen. 
 
c) Schliesslich geht die Auffassung fehl, für die bereits vor seinem Amtsantritt erfolgten fehlerhaften Lohndeklarationen im Jahre 1993 trage der Beschwerdeführer keine Verantwortung. Dabei wird übersehen, dass das Erstellen der Jahresendabrechnung 1993 per Ende Januar 1994 ein Überprüfen sämtlicher in diesem Jahr geschuldeten und abgerechneten bzw. nicht oder nicht vollständig abgerechneten Löhne voraussetzt. 
 
5.- Eine Herabsetzung oder Aufhebung der Schadenersatzpflicht wegen Mitverschuldens der Verwaltung (BGE 122 V 185; SZS 2000 S. 91; Pra 1997 Nr. 48 S. 251 Erw. 3a) steht ausser Frage. Vor allem kann der Ausgleichskasse der Verzicht, sich den erwähnten Forderungsprozess gegen H.________ von der Konkursmasse abtreten zu lassen, schon allein angesichts des inhärenten Prozessrisikos nicht vorgehalten werden. 
 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, so- 
weit darauf einzutreten ist. 
 
II. Die Gerichtskosten von Fr. 2400.- werden dem Beschwer- 
deführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvor- 
schuss verrechnet. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge- 
richt des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtli- 
che Abteilung, dem Bundesamt für Sozialversicherung 
und Y.________ zugestellt. 
Luzern, 21. Februar 2001 
 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
 
 
 
Der Gerichtsschreiber: 
 
 
i.V.