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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.70/2003 /leb 
 
Urteil vom 21. Februar 2003 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Müller, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Migrationsdienst des Kantons Bern, Eigerstrasse 73, 3011 Bern, 
Haftgericht III Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Ausschaffungshaft 
 
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 13. Februar 2003). 
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung: 
1. 
Mit Entscheid vom 12./13. Februar 2003 bestätigte das Haftgericht III Bern-Mittelland (Haftrichterin 7) die Ausschaffungshaft des nach eigenen Angaben aus Russland bzw. Abchasien stammenden A.________ (geb. 1983). Hiergegen ist dieser am 17. Februar 2003 mit dem Antrag an die Vorinstanz gelangt, ihn aus der Haft zu entlassen. Die Haftrichterin hat sein Eingabe als allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen ihren Haftgenehmigungsentscheid zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet. 
2. 
Die Beschwerde ist - soweit sich A.________ darin überhaupt sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (vgl. Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 118 Ib 134 ff.) - offensichtlich unbegründet und kann deshalb ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden: Der Beschwerdeführer ist durch das Bundesamt für Flüchtlinge am 17. Dezember 2002 aus der Schweiz weggewiesen worden. Er hat gegenüber den Behörden falsche Angaben über seine Personalien gemacht (Alter und Herkunft), ist am 9. Januar 2003 im Zusammenhang mit dem Diebstahl eines Natels verzeigt worden und hat zwei Aufforderungen, sich zur Papierbeschaffung beim Migrationsdienst am 27. bzw. 28. Januar 2003 zu melden, grundlos keine Folge geleistet. In dem ihm ab dem 28. Januar 2003 zugewiesenen Durchgangszentrum hielt er sich lediglich punktuell zum Bezug der Sozialleistungen auf; an seinem früheren Aufenthaltsort hat er sich wiederholt den Anweisungen der Hausleitung widersetzt (vgl. das Schreiben des Heimleiters vom 28. Januar 2003). Unter diesen Umständen besteht bei ihm "Untertauchensgefahr" im Sinne von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (vgl. BGE 125 II 369 E. 3b/aa S. 375; 122 II 49 E. 2a S. 51), und durfte er deshalb zur Sicherung des Wegweisungsentscheids in Haft genommen werden. Die Zusicherung, beim Vorliegen der Reisepapiere das Land freiwillig zu verlassen, erscheint aufgrund seines bisherigen Verhaltens unglaubwürdig. Seine Androhung, in den Hungerstreik zu treten, lässt die Ausschaffungshaft nicht dahin fallen oder unverhältnismässig erscheinen (vgl. BGE 124 II 1 E. 3b S. 7). Anhaltspunkte dafür, dass eine Ausschaffung nicht in absehbarer Zeit möglich wäre (vgl. BGE 125 II 217 E. 2 S. 220) bzw. die Behörden sich nicht mit dem erforderlichen Nachdruck um die Papierbeschaffung bemühen würden (vgl. BGE 124 II 49 ff.), sind nicht ersichtlich. Für alles Weitere kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in der Haftverfügung des Migrationsdienstes vom 11. Februar 2003 verwiesen werden. 
3. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG); es rechtfertigt sich indessen, praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 154 und Art. 153a Abs. 1 OG). Das Migrationsamt wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 21. Februar 2003 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: