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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6P.188/2006 
6S.424/2006 /rom 
 
Urteil vom 21. Februar 2007 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Parteien 
Z.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, 
 
gegen 
 
A.________, 
Aa.________, beide vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Dähler, 
B.________, 
Beschwerdegegner, vertreten durch Frau Bb.________, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld, 
Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12 A, 8500 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
6P.188/2006 
Strafverfahren; Willkür, Verletzung der Unschuldsvermutung, 
 
6S.424/2006 
Versuchte Tötung; versuchte schwere Körperverletzung; Strafzumessung, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde (6P.188/2006) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.424/2006) gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 12. Mai 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a Y.________ (geb. 12. November 1980), U.________ (geb. 18. Juni 1983), X.________ (geb. 23. Februar 1985), V.________ (geb. 17. Februar 1982), W.________ (geb. 7. Januar 1985), Z.________ (geb. 29. Januar 1983) und T.________ (gest. am 2./3. Juni 2003) gehörten der rechtsextremen Szene an (teilweise Skinheads, teilweise Angehörige der Gruppierung "Blood and Honour"). Da sie von einem Ska-Konzert in Frauenfeld gehört hatten, trafen sie sich am Samstagabend, 26. April 2003, zwischen 21.00 Uhr und 22.00 Uhr in einem Restaurant in Marthalen zu einer Lagebesprechung. Sie beschlossen, nach Frauenfeld zu fahren, um "Linke zu vermöbeln". Um nicht aufzufallen, hatten sie sich bewusst neutral und unauffällig gekleidet und führten Handschuhe zum Selbstschutz sowie teilweise auch Gesichtsmasken mit sich. Mehrere von ihnen trugen Militärstiefel, teilweise mit Stahlkappen, oder anderes schweres Schuhwerk. Z.________ trug Wanderschuhe. 
A.b B.________ und A.________ wollten am Samstagabend, 26. April 2003, in Frauenfeld ein Ska-Konzert besuchen. Weil sie keine Eintrittskarten hatten und vor Ort auch keine erhältlich machen konnten, wurden sie abgewiesen. Zwischen 23.00 Uhr und Mitternacht kamen ihnen auf der Lindenstrasse hinter dem Bahnhof Y.________, U.________, X.________, V.________, W.________, Z.________ und T.________ entgegen. Als diese B.________ und A.________ erblickten, bildeten sie sogleich eine V-Kampfformation über die ganze Strassenbreite, um die beiden einzukreisen und an der Flucht zu hindern. Als X.________ auf ihrer Höhe war, schlug er A.________ unvermittelt eine rund 555 Gramm schwere leere Glasflasche über den Kopf, so dass dieser zu Boden sank, und er versetzte ihm anschliessend einen zweiten Schlag mit der Flasche. Darauf begannen er und die anderen Angreifer - mit Ausnahme von Z.________ - sogleich, A.________ und B.________ mit Fusstritten und einzelnen Faustschlägen zu traktieren. 
 
B.________ lag bereits nach kurzer Zeit reglos am Boden. Demgegenüber versuchte A.________ immer wieder, wegzukriechen und aufzustehen. Das stachelte die Angreifer an, auch ihn bis zur Reglosigkeit zusammenzuschlagen. Aus diesem Grund konzentrierten sie sich - mit Ausnahme von Z.________, der keines der Opfer schlug - in der Folge auf A.________ und liessen von B.________ vollständig ab. Sie drückten A.________ mit Gewalt zu Boden und erteilten ihm schwere Fusstritte gegen den Kopfbereich mit dem Ziel, ihn bis zur Reglosigkeit zu verletzen. Möglicherweise wegen eines in der Nähe vorbeifahrenden Streifenwagens liessen die Angreifer schliesslich von ihrem Opfer ab. Ohne sich um den schwerverletzten A.________ und den reglos am Boden liegenden B.________ zu kümmern, fuhren sie mit ihren Fahrzeugen davon, luden Y.________ zu Hause ab und fuhren anschliessend noch in eine Bar nach Bülach. 
A.c Kurz vor Mitternacht wurden die verletzten B.________ und A.________ im Bahnhof Frauenfeld auf Sitzbänken liegend gefunden und in die Notfallstation des Kantonsspitals Frauenfeld eingeliefert. 
 
A.________ wies eine blutende Riss-Quetschwunde am Hinterkopf und zahlreiche Prellmarken beziehungsweise Hautabschürfungen am Kopf einschliesslich Gesicht und Hals sowie an Armen und Beinen auf. Am Sonntagmorgen, 27. April 2003, musste er mit dem Verdacht auf ein Subduralhämatom und eine schwere Hirnschädigung mit der Rega ins Kinderspital Zürich verlegt werden. Kurz zuvor hatte er das Bewusstsein verloren und musste künstlich beatmet werden. In der Folge wurde ihm das rechte Stirnhirn neurochirurgisch entfernt, da ein Teil der Hirnmasse aufgrund der Blutung zwischen harter und weicher Hirnhaut im Scheitel-/Schläfenbeinübergang rechts abgestorben war. Möglicherweise soll sich die vorbestehende, verletzungsunabhängige Kolloidzyste des dritten Ventrikels (eine gutartige Geschwulstbildung) durch die Schläge verschoben haben, was zu einer Störung des Abflusses des Hirnwassers geführt habe. 
 
Der lebensbedrohliche Zustand dauerte bis am 12. Mai 2003. Ohne sofortige medizinische Versorgung wäre A.________ an seinen Hirnverletzungen gestorben. Die Hirnschädigung führte zu bleibenden schweren neurokognitiven Einschränkungen bei psychomotorischer Verlangsamung beziehungsweise Störung, ausgeprägten Sprach- und Sprechstörungen, einer Einschränkung des Blickfeldes nach links, einer ausgeprägten Schluckstörung bei häufigem, unwillkürlichem Speichelfluss, sowie einer symptomatischen Epilepsie mit epileptischen Anfällen. A.________ wird lebenslang auf fremde Betreuung angewiesen bleiben. 
 
Bei B.________ wurde die schwerste Verletzung im Bereich des linken Auges beziehungsweise der linken Gesichtshälfte festgestellt. Er erlitt eine Gehirnerschütterung und während einiger Stunden einen Gedächtnisschwund. Zudem wies er am Kopf Kontusionsmarken und oberflächliche Schürfungen auf einer Fläche von 8x8 cm mit einer leichten Schwellung und am Körper verschiedene Prellungen und Hautblutungen auf. 
B. 
Mit Urteil vom 12. Mai 2006 sprach das Obergericht des Kantons Thurgau Z.________ in zweiter Instanz der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von A.________ und der versuchten vorsätzlichen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von B.________ sowie der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig, hingegen nicht schuldig der mehrfachen Unterlassung der Nothilfe. Es verurteilte ihn zu sechs Jahren Zuchthaus, teilweise als Zusatzstrafe zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 14 Tagen und einer Busse von Fr. 300.--, die das Bezirksgericht Bülach am 30. April 2003 unter anderem wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand ausgesprochen hatte. Hingegen erfolgte keine Verurteilung wegen vollendeter schwerer Körperverletzung nach Art. 122 StGB zum Nachteil von A.________, ohne dass das Obergericht dies begründen würde. 
C. 
Z.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, das angefochtene Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 12. Mai 2006 in Gutheissung der Beschwerde vollumfänglich aufzuheben. Mit der ebenfalls eingereichten eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde beantragt er, das erwähnte Urteil in Gutheissung der Beschwerde vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
D. 
Das Obergericht des Kantons Thurgau beantragt in seinen Gegenbemerkungen die Abweisung der Beschwerden. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der angefochtene Entscheid ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BBG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf die eingereichten Rechtsmittel ist daher noch das bisherige Verfahrensrecht gemäss OG bzw. BStP anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BBG, e contrario). 
Am 1. Januar 2007 ist auch der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Die neuen Bestimmungen sind hier aber noch nicht von Bedeutung, da das Bundesgericht im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde nur prüft, ob das kantonale Gericht das eidgenössische Recht richtig angewendet habe (Art. 269 Abs. 1 BStP), mithin das Recht, welches im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Entscheids noch gegolten hat (BGE 129 IV 49 E. 5.3, mit Hinweisen). 
 
 
I. Staatsrechtliche Beschwerde 
2. 
Der angefochtene Entscheid ist kantonal letztinstanzlich und mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte anfechtbar (Art. 86 Abs. 1 und Art. 84 Abs. 1 lit. a OG). Nach Art. 84 Abs. 2 OG ist die subsidiäre staatsrechtliche Beschwerde jedoch nur zulässig, soweit die behauptete Rechtsverletzung nicht mit einem anderen Bundesrechtsmittel gerügt werden kann. Die Rüge der Verletzung eidgenössischen Rechts ist mit Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne von Art. 268 ff. BStP zu erheben. 
 
Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe in unzulässiger und die Unschuldsvermutung verletzender Weise sowohl ein hängiges als auch ein mit Freispruch beendetes Strafverfahren zu seinen Lasten im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt, macht er in Wirklichkeit eine unrichtige Anwendung von Bundesrecht im Sinne von Art. 63 StGB geltend, was im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nicht zur Diskussion gestellt werden kann. 
3. 
Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Eine blosse Behauptung von Willkür mit pauschalen Vorbringen genügt nicht (BGE 130 I 258 E. 1.3; 125 I 492 E. 1b; 115 Ia 27 E. 4a; 107 Ia 186). 
Soweit der Beschwerdeführer Sachverhaltsfeststellungen als willkürlich beanstandet, die das Obergericht im Zusammenhang mit der Frage nach dem mittäterschaftlichen Handeln des Beschwerdeführers bzw. im Rahmen der Strafzumessung trifft, erfüllt die Beschwerdeeingabe die gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht. Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die vom Obergericht gemachten Feststellungen zu bestreiten. Die blosse Darlegung der eigenen Sichtweise ist jedoch nicht geeignet, Willkür darzutun. Denn für die Begründung von Willkür genügt es praxisgemäss nicht, dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung auch vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre (BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hätte ausführen müssen, inwiefern die beanstandeten Feststellungen des Obergerichts schlechterdings unhaltbar sind oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen. Dass die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, zeigt der Beschwerdeführer indes nicht auf, und solches ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. 
4. 
Aus diesen Gründen ist auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
 
II. Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde 
5. 
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zum Nachteil von A.________ und versuchter vorsätzlicher schwerer Körperverletzung zum Nachteil von B.________. Er macht geltend, wegen seiner fehlenden Tatherrschaft am unmittelbaren Kerngeschehen nicht mittäterschaftlich mit den anderen Mitangeklagten gehandelt zu haben. Seine Tatbeiträge seien allenfalls als Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB zu qualifizieren. Ferner habe sich sein Tatvorsatz weder auf eine Tötung eines der Opfer noch auf eine schwere Körperverletzung des anderen auch nicht eventuell erstreckt, sondern lediglich - wenn überhaupt - auf eine einfache Körperverletzung. 
6. 
6.1 Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft jedoch nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt, ist nicht erforderlich; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (vgl. BGE 125 IV 134 E. 3a mit Hinweisen). 
6.2 Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer auf keines der Opfer eingeschlagen. Allerdings habe er den Grundsatzentscheid, in Frauenfeld "Linke" zusammenzuschlagen, mitgefällt, bei der längeren Vorbereitungsphase und der Suchaktion nach geeigneten Opfern aktiv mitgewirkt, den konkreten Tatentschluss mitgefasst und sich in die "V-Kampfformation" mit den übrigen Mitangeklagten eingereiht, als sie die Opfer erblickten. Während der gesamten Tatausführung, bei der auf die wehrlosen Opfer zunächst mit Händen und Füssen eingewirkt wurde, um sie in der Schlussphase des Angriffs mit gezielten und wuchtigen Fusstritten mit teilweise schwerem Schuhwerk gegen den Kopfbereich reglos zu schlagen, sei der Beschwerdeführer bei der Gruppe geblieben und habe den Angreifern mit seiner physischen Präsenz signalisiert, allenfalls helfend einzugreifen, falls dies erforderlich werden sollte (act. 8/2046). Er habe nicht deshalb auf die Opfer nicht eingewirkt, weil er damit nichts zu tun haben wollte, sondern weil er der Auffassung gewesen sei, angesichts der krassen Überzahl der Opfer brauche es ihn nicht. Zugestandenermassen habe er selbst gesehen, wie die Opfer "gestiefelt" worden seien. Unter diesen Umständen sei deshalb davon auszugehen, dass er das weitere Vorgehen der Angreifer offensichtlich gebilligt habe. 
6.3 Die Frage, ob ein Beteiligter an der Tatherrschaft teilhat und deshalb Mittäter ist, entscheidet sich nach der Art des Tatbeitrags. Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, er habe keine Tatherrschaft inne gehabt, weil er an der eigentlichen Tatausführung nicht selbst mitgewirkt habe, kann ihm nicht gefolgt werden. Denn tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind keine notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (BGE 126 IV 84 E. 2c/aa; 125 IV 134 E. 3a; 120 IV 17 E. 2d; s.a. Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, Vor Art. 24 N. 16). Immerhin muss der Beteiligte - damit von Tatherrschaft ausgegangen werden kann - in für die Tat massgebender Weise mit dem bzw. den anderen Tätern zusammenwirken. Dabei ist die Gesamtheit der Umstände des Tatgeschehens zu berücksichtigen (Andreas Donatsch/Brigitte Tag, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 8. Aufl., Zürich 2006, S. 169). Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer nicht nur den Grundsatzentscheid mitfällte, "Linke" zu verprügeln, und sich im Hinblick auf eine Schlägerei mit festem Schuhwerk ausrüstete, sondern auch aktiv bei der Vorbereitungsphase und Suchaktion nach geeigneten Opfern mitwirkte, den konkreten Tatentschluss mitfasste und mit den übrigen Beteiligten eine sichelförmige Kampfformation bildete, um den Opfern jegliche Fluchtmöglichkeit abzuschneiden, kann nicht gesagt werden, sein Tatbeitrag habe sich auf blosse Hilfeleistungen im Sinne von Art. 25 StGB beschränkt, zumal er den Angreifern mit seinem unmittelbaren Verbleib am Tatort massgeblich den Rücken stärkte und seinen eigenen Angaben zufolge bei Bedarf selbst in das Tatgeschehen eingegriffen hätte. Auf die Opfer schlug der Beschwerdeführer letztlich nur deshalb nicht ein, weil er der Meinung war, es brauche ihn angesichts der krassen Überzahl der Angreifer nicht. Auf seinen Tatbeitrag hätte es aber ankommen können. Bei dieser Sachlage erscheint er bei der Tatausführung als Partner und kam ihm mithin Tatherrschaft zu, richtet sich die Wesentlichkeit des Tatbeitrags doch nach der zwischen den Beteiligten vereinbarten Arbeitsteilung und nicht nach dem späteren Tatablauf. Die Annahme der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe als Mittäter (und nicht als Gehilfe) gehandelt, verletzt daher kein Bundesrecht. 
6.4 Zu prüfen ist weiter, ob sich der Vorsatz des Beschwerdeführers auf die versuchte Tötung zum Nachteil von A.________ und die versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von B.________ erstreckte und er als Mittäter im Hinblick auf das konkrete Vorgehen der Angreifer handelte. Der Beschwerdeführer macht namentlich geltend, aus seiner blossen Anwesenheit am Tatort könne nicht darauf geschlossen werden, dass er das weitere Vorgehen der Mitangeklagten gebilligt habe. Damit wirft er sinngemäss die Frage nach einem Exzess der übrigen Täter auf. 
6.5 Gemäss Art. 18 Abs. 2 StGB verübt ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Wollen ausführt. Der Vorsatz erfordert auf der Wissensseite ein aktuelles Wissen um die Tatumstände (für Einzelheiten vgl. Guido Jenny, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Art. 18 N 21; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil I, 2. Aufl., Bern 1996, § 9 N 71 f.). Bei Delikten, die den Eintritt eines Erfolges erfordern, gehört zur Wissensseite des Vorsatzes eine Vorstellung über den Zusammenhang zwischen dem eigenen Handeln und dem Erfolg. Der Vorsatz bezieht sich nicht nur auf Tatumstände, deren Vorhandensein oder Eintreten der Täter für sicher hält. Er kann sich auch auf solche erstrecken, deren Vorhandensein oder Eintreten er nur für möglich hält (BGE 130 IV 58 E. 8.1 mit Hinweisen). Neben dem Wissen um die reale Möglichkeit der Tatbestandserfüllung verlangt der Vorsatz auch den Willen, den Tatbestand zu verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut entscheiden 
 
Neben dem direkten Vorsatz, bei welchem die Verwirklichung des Tatbestandes das eigentliche Handlungsziel des Täters ist oder ihm als eine notwendige Voraussetzung zur Erreichung seines Zieles erscheint oder eine notwendige Nebenfolge darstellt, erfasst Art. 18 Abs. 2 StGB auch den Eventualvorsatz. Dieser liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 130 IV 58 E. 8.2 mit Hinweisen). 
6.6 Zwar ist richtig, dass nicht schon allein aufgrund des von allen Angeklagten gemeinsam gefassten Grundsatzentscheids, "Linke" zu verprügeln, darauf geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer sei allein schon wegen seiner Anwesenheit am Tatort mit jeder Ausführungsart der Tat durch die übrigen Beteiligten innerlich einverstanden gewesen. Denn jeder Mittäter haftet nur, soweit sein Wille reicht. Die Grenze für die subjektive Zurechnung von mittäterschaftlichem Handeln liegt mithin dort, wo ein vom gemeinsamen Tatplan abweichender Ablauf für einen Beteiligten nicht vorhersehbar ist und von ihm deshalb auch nicht gebilligt werden kann. Dem Mittäter wird ein Exzess des Haupttäters nur angerechnet, falls ihm ein entsprechender (Eventual)-Vorsatz nachgewiesen werden kann (BGE 118 IV 227 E. 5d). Dass der Beschwerdeführer von der Handlungsweise bzw. der konkreten Tatausführung der Angreifer überrascht worden wäre, wird im angefochtenen Entscheid nicht festgestellt. Die Angeklagten führten Handschuhe und Gesichtsmasken mit sich; mehrere trugen schwere Stiefel, der Beschwerdeführer Wanderschuhe. In diesem Zusammenhang hat er denn auch selbst angegeben, man müsse davon ausgehen, dass "etwas ganz faul" laufe, wenn Handschuhe und festes Schuhwerk getragen werde (angefochtenes Urteil, S. 60). Nach einer längeren Vorbereitungsphase und Suchaktion nach geeigneten Opfern reihte sich der Beschwerdeführer mit den übrigen Beteiligten in eine "V-Kampfformation" ein, als sie die Opfer erblickten. Aufgrund des Kampfgeschehens, das er aus geringer Distanz beobachtete, war für ihn die Schwere und Intensität der Gewalthandlungen, d.h. die gezielten, aber unkoordinierten wuchtigen Fusstritte mit teilweise festem Schuhwerk gegen den für schwerste und tödliche Verletzungen besonders empfindlichen Kopfbereich der Opfer, aber erkennbar. Ebenso hat er sich als "Zuschauer" angesichts der konkret beobachteten Tatausführung über das Handlungsziel der Angreifer in der Schlussphase des Angriffs, die bereits am Boden liegenden verletzten Opfer reglos zu schlagen, und damit auch über die Verletzungsfolgen mit möglicherweise tödlichem Ausgang klar werden können. Er zog denn diese Möglichkeit am Ende der Prügelei auch tatsächlich in Betracht, stellte er doch in Bezug auf das Opfer A.________ eigens fest, dieses werde nicht nur fünf Minuten, sondern schon "genug lang" liegen bleiben, d.h. es sei stark verletzt (angefochtener Entscheid, S. 67). Dass er irgendwelche Einwände gegen das Tun der Angreifer erhoben hätte, wird im angefochtenen Entscheid nicht festgestellt. Unter diesen Umständen kann sein Verhalten vernünftigerweise nur als Billigung der konkreten Handlungsweise der Mitangeklagten und damit als Inkaufnahme des entsprechenden Erfolgs ausgelegt werden. Ein über das gemeinsame Wollen hinausgehender Exzess der übrigen Täter scheidet aus. Daran ändert nichts, dass dem Beschwerdeführer der Eintritt des Erfolgs unerwünscht gewesen sein mag. Der Eventualvorsatz setzt nicht voraus, dass der Täter mit dem Erfolg innerlich einverstanden ist (BGE 92 IV 65 E. 4a). Der Schluss der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe in Bezug auf die versuchte Tötung zum Nachteil von A.________ bzw. auf eine versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von B.________ mit Vorsatz gehandelt, ist daher nicht zu beanstanden. 
7. 
7.1 Eventualiter wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Strafzumessung. 
7.2 Gemäss Art. 63 StGB misst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Die Strafzumessung ist vom Schuldprinzip beherrscht. Je leichter die Befolgung des Gesetzes desto schwerer wiegt dessen Missachtung und damit das Verschulden. Als Tatkomponenten zu berücksichtigen sind der Deliktserfolg, das Vorgehen, die Willensrichtung und die Beweggründe des Schuldigen. Als täterbezogene Elemente zu beachten sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, sein Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, allenfalls gezeigte Reue und Einsicht sowie die Strafempfindlichkeit (BGE 129 IV 6 E. 6.1; 127 IV 101 E. 2a; 117 IV 112 E. 1). Die schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten sind zu benennen und deren Gewichtung so zu erörtern, dass die Strafzumessung insgesamt nachvollzogen werden kann. Bei der Strafzumessung steht dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu, in den das Bundesgericht nur eingreift, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist, oder wenn wesentliche Komponenten nicht oder falsch gewichtet wurden (BGE 127 IV 101 E. 2; 124 IV 286 E. 4a; 123 IV 49 E. 2a; 122 IV 241 E. 1a je mit Hinweisen). 
 
Hat der Richter eine mit Freiheitsstrafe bedrohte Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat zu Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, so bestimmt der Richter die Strafe so, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die mehreren strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 68 Ziff. 2 StGB). Bei der Beurteilung von Straftaten, die teils vor und teils nach einer früheren Verurteilung begangen worden sind, ist im Falle, dass die vor der ersten Verurteilung verübte Tat die schwerere ist, die Dauer der für die frühere Tat ausgesprochenen (Zusatz)-Strafe unter Berücksichtigung der späteren Tat angemessen zu erhöhen (BGE 69 IV 54 E.4; 115 IV 17 E. 5b/bb; vgl. BGE 116 IV 14 und 129 IV 113 E. 1.1 mit Hinweisen; Jürg-Beat Ackermann, Strafgesetzbuch I, Basler Kommentar, Basel 2003, Art. 68 N. 67). 
7.3 Die Vorinstanz geht mit Rücksicht auf das schwerste Delikt der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB), das mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft wird, und in Anwendung von Art. 65 i. V. m. Art. 22 Abs. 1 StGB von einem theoretischen Strafrahmen zwischen einem und zwanzig Jahren Zuchthaus aus. Sie stellt den Strafmilderungsgrund des vollendeten Versuchs bei allen Angeklagten - unter Einschluss des Beschwerdeführers - in Rechnung, beschränkt jedoch das Mass der Strafminderung angesichts der Nähe zum Erfolg und der Folgen der Tat beträchtlich, zumal letztlich nur der Zufall über das Schicksal der Opfer entschieden habe. Insoweit liege der untere Strafrahmen deutlich näher bei fünf Jahren als beim gesetzlichen Minimum von einem Jahr. Das Verschulden aller Angeklagten - also auch dasjenige des Beschwerdeführers - bewertet sie alsdann als sehr schwer. Unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Tat insbesondere auf A.________, der bleibend invalid sein wird, der brutalen Vorgehensweise, des diffusen Tatmotivs, dem Verhalten unmittelbar nach der Tat und der mehrfachen Tatbegehung geht sie für alle Angeklagten von einer Einsatzstrafe aus, die näher bei sechs als bei fünf Jahren liegt. Unter Verweis auf die Erwägungen der ersten Instanz nimmt sie in einem abschliessenden Schritt die individuelle Strafzumessung für jeden einzelnen Angeklagten vor. In Bezug auf den Beschwerdeführer würdigt die Vorinstanz das Vorleben und seine persönlichen Verhältnisse. Dabei geht sie von einer grundsätzlichen Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers aus. Zu seinen Gunsten berücksichtigt sie, dass ihm nicht habe nachgewiesen werden können, selbst geschlagen zu haben. Straferhöhend gewichtet sie die Vorstrafe wegen mehrfacher Drohung, Raufhandel und einfacher Körperverletzung vom 17. April 2002, den ungünstigen Leumundsbericht und den Umstand der Deliktsmehrheit (grobe Verkehrsregelverletzung). 
 
Da der Beschwerdeführer die zu beurteilenden Straftaten teilweise vor (versuchte Tötung, versuchte schwere Körperverletzung) bzw. teilweise nach (grobe Verkehrsregelverletzung) einer früheren Verurteilung vom 30. April 2003 begangen hat, spricht die Vorinstanz die auszufällende Strafe teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Bülach aus. Für die versuchte Tötung und die versuchte schwere Körperverletzung setzt sie unter Mitbeurteilung der dem Urteil des Bezirksgerichts Bülach zugrunde liegenden Straftaten (Fahren in angetrunkenem Zustand, versuchte Vereitelung der Blutprobe, Verletzung von Verkehrsregeln und pflichtwidriges Verhalten bei Unfall) eine hypothetische Gesamtstrafe von 5 ½ bis 5 ¾ Jahren fest. Davon zieht sie die vom Bezirksgericht Bülach ausgefällte Strafe von 14 Tagen Gefängnis und Fr. 300.-- Busse ab. Die Zusatzstrafe erhöht sie aufgrund der groben Verkehrsregelverletzung auf sechs Jahre Zuchthaus. Sie stellt dabei in Rechnung, dass der Beschwerdeführer ausserorts statt der zulässigen 80 km/h mit 141 km/h (abzüglich der Toleranzmarge) gefahren ist. 
7.4 Die Vorinstanz begründet die Strafzumessung eingehend. Wenn der Beschwerdeführer einwendet, aus dem angefochtenen Entscheid gehe nicht hervor, wie und unter Berücksichtigung welcher Umstände sie auf eine Gesamtstrafe im Bereich zwischen 5 ½ bis 5 ¾ Jahren gelange, übersieht er, dass die Vorinstanz die Strafzumessung in mehreren Teilschritten vornimmt. Zunächst ermittelt sie eine Einsatzstrafe, die näher bei fünf Jahren als beim gesetzlichen Minimum von einem Jahr liegt, weil dem Strafmilderungsgrund des vollendeten Versuchs angesichts der Nähe zum Erfolg nur geringes Gewicht beizumessen ist. Unter Berücksichtigung des als sehr schwer beurteilten Verschuldens, der brutalen Vorgehensweise, dem Verhalten nach der Tat und der mehrfachen Tatbegehung gelangt sie sodann zu einer Einsatzstrafe, die für alle Beteiligten näher bei sechs als bei fünf Jahren liegt. In einem letzten Schritt nimmt sie unter Verweis auf die Ausführungen der ersten Instanz die Strafzumessung für jeden einzelnen Beteiligten vor, wobei sie detailliert aufzeigt, welche Straferhöhungs- bzw. Strafminderungsgründe sie in ihre Beurteilung miteinbezieht. In Bezug auf den Beschwerdeführer berücksichtigt sie strafmindernd, dass er die Opfer nicht selbst geschlagen hat. Straferhöhend gewichtet sie die Vorstrafe wegen mehrfacher Drohung, Raufhandel und einfacher Körperverletzung vom 17. April 2002, den ungünstigen Leumundsbericht und den Umstand der Deliktsmehrheit (grobe Verkehrsregelverletzung). Unter Berücksichtigung all dieser Strafzumessungsfaktoren hält sie eine (hypothetische) Gesamtstrafe im Bereich zwischen 5 ½ und 5 ¾ Jahren Zuchthaus für schuldangemessen. Insgesamt geht die Vorinstanz methodisch korrekt vor und zeigt ihre Überlegungen auf, die sie bei der Bemessung der Strafe anstellt. Die Strafzumessung erweist sich mithin als nachvollzieh- und überprüfbar. Von einer unzureichenden Begründung kann nicht gesprochen werden. 
7.5 Die Vorinstanz wertet das Tatverschulden auch des Beschwerdeführers als sehr schwer, was entgegen seiner Ansicht nicht zu beanstanden ist, hat er doch als Mittäter an einer Schlägerei mitgewirkt, in deren Rahmen die Opfer mit wuchtigen Fusstritten mit teilweise festem Schuhwerk vorwiegend gegen den Kopfbereich für ihn erkennbar bis zur Reglosigkeit geschlagen werden sollten. Dass der Beschwerdeführer auf die Opfer selbst nicht einschlug, hat die Vorinstanz - wie bereits dargelegt - ausdrücklich zu seinen Gunsten veranschlagt. Dies ergibt sich denn auch aus dem Vergleich zwischen der für sämtliche Angeklagten festgesetzten Einsatzstrafe von eher sechs als fünf Jahren und der für den Beschwerdeführer ausgefällten (hypothetischen) Gesamtstrafe im Bereich von 5 ½ bis 5 ¾ Jahren (abzüglich der vom Bezirksgericht Bülach ausgefällten Strafe von 14 Tagen Gefängnis). Dass die Vorinstanz den Umstand des nicht eigenhändigen Einwirkens auf die Opfer nur in sehr engem Rahmen - höchstens im Umfang weniger Monaten - berücksichtigt, erscheint zwar hart, liegt aber noch im Bereich des ihr zustehenden weiten Ermessens. 
7.6 Kein Erfolg ist der Beschwerde beschieden, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe die ausgefällten Freisprüche (Unterlassen der Nothilfe, qualifizierte einfache Körperverletzung bzw. eventualiter Angriff), seine schwierigen Familienverhältnisse sowie seine Geständigkeit in Bezug auf den Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung bei der Strafzumessung zu Unrecht überhaupt nicht berücksichtigt. Wie sich dem erstinstanzlichen Urteil entnehmen lässt, sind die erfolgten Freisprüche ausdrücklich zu Gunsten des Beschwerdeführers etwas strafmindernd berücksichtigt worden. Indem die Vorinstanz im angefochtenen Urteil auf die Strafzumessung durch die erste Instanz verweist, hat sie diesen Gesichtspunkt in ihre Würdigung mit einbezogen. Die Vorinstanz und insbesondere die erste Instanz haben sich auch mit den Familienverhältnissen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Dabei wird nicht verkannt, dass die durch einen Zeckenbiss verursachte Invalidität des Vaters für die ganze Familie wohl einschneidend war. Besondere Schwierigkeiten in der Kinder- und Jugendzeit des Beschwerdeführers werden indes weder festgestellt noch sind solche ersichtlich. Dass der Beschwerdeführer sein früheres Verhältnis zum Vater als nicht gut bezeichnet, reicht hierfür jedenfalls nicht aus. Insoweit verletzt die Vorinstanz Bundesrecht nicht, wenn sie davon absieht, die Familienverhältnisse des Beschwerdeführers strafmindernd in Rechnung zu stellen. Nicht anders verhält es sich letztlich mit der geltend gemachten Geständigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf den Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung. Wohl kann ein Geständnis zu Gunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Zwar hat sich der Beschwerdeführer in der gegen ihn geführten Strafuntersuchung wegen grober Verkehrsregelverletzung geständig gezeigt und den diesbezüglichen Sachverhalt anerkannt (erstinstanzliches Urteil, S. 78). Im Rahmen der Strafuntersuchung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung bzw. wegen versuchter schwerer Körperverletzung verhielt er sich hingegen weitestgehend renitent und gestand generell nur zu, was ihm nachgewiesen werden konnte. Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen davon absieht, die "Geständigkeit" des Beschwerdeführers strafmindernd zu berücksichtigen, ist dies im Ergebnis jedenfalls nicht zu beanstanden. 
7.7 Unbegründet erweist sich die Beschwerde schliesslich, soweit gerügt wird, die Vorinstanz habe in unzulässiger und die Unschuldsvermutung verletzender Weise sowohl ein hängiges als auch ein mit Freispruch beendetes Strafverfahren zu Lasten des Beschwerdeführers bei der Strafzumessung berücksichtigt. Wie sich aus dem angefochtenen Entscheid ergibt, hält die Vorinstanz mit Blick auf die beiden Strafverfahren klar fest, dass keine Verurteilung des Beschwerdeführers erfolgt ist. Sie leitet aus den zwei Vorfällen in Bülach und Rorbas denn auch lediglich ab, dass sich der Beschwerdeführer von einer gewaltbereiten Szene nicht fernhält. Die Unschuldsvermutung wird dadurch nicht tangiert. Dies gilt noch umso mehr, als sich der Schluss auf die grundsätzliche Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers aus anderen Umständen - insbesondere der einschlägigen Verurteilung wegen mehrfacher Drohung, Raufhandel und einfacher Körperverletzung vom 17. April 2002, dem Leumundsbericht sowie dem Arztbericht vom 26. Juni 2003 - ergibt. 
7.8 Zusammenfassend folgt, dass die vorinstanzliche Strafzumessung jedenfalls im Ergebnis vor Bundesrecht standhält. 
8. 
Aus diesen Gründen ist die Nichtigkeitsbeschwerde als unbegründet abzuweisen. 
 
Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 278 Abs. 1 BStP). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 21. Februar 2007 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: