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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_8/2011 
 
Urteil vom 21. Februar 2011 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Glanzmann, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
J.________, vertreten durch 
Rechtsanwalt Thomas Gabathuler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. November 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1964 geborene D.________ meldete sich im März 2009 unter Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall im November 2006 bei der Invalidenversicherung an und beantragte Massnahmen für die berufliche Eingliederung. Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, in welchem der Versicherte von den Orthopäden Dres. med. S.________ und K.________ vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) untersucht wurde, erklärte die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 7. Juni 2010 das Verfahren betreffend berufliche Eingliederungsmassnahmen als abgeschlossen und verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente. 
 
B. 
Die Beschwerde des J.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 1. November 2010 ab, wobei es die Akten zur Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung beruflicher Massnahmen an die IV-Stelle überwies. 
 
C. 
J.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 1. November 2010 sei, soweit die Rente betreffend, aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zu neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen. 
 
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das kantonale Sozialversicherungsgericht und das Bundesamt für Sozialversicherungen haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Der vorinstanzliche Entscheid ist nicht angefochten, soweit er Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art betrifft und die Sache zur Prüfung eines diesbezüglichen Anspruchs an die IV-Stelle zurückweist, und insofern in Rechtskraft erwachsen (BGE 125 V 413 E. 2a S. 415, 117 V 294 E. 2b S. 295). 
 
2. 
Die Vorinstanz hat festgestellt, aufgrund des Berichts der Orthopäden des RAD (Dr. med. S.________ und Dr. med. K.________) vom 30. März 2010 bestehe in leidensangepassten Tätigkeiten (wechselbelastend, ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 kg, Vermeidung von Zwangshaltungen, keine erhöhte Steh- und Gehbelastung) eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Der Bericht genüge den beweismässigen Anforderungen. Kein anderer Bericht vermöge diesen in Zweifel zu ziehen. Die darauf gestützte, nicht bestrittene Invaliditätsbemessung der IV-Stelle durch Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG), welcher einen nicht anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad von 30 % ergab (Art. 28 Abs. 2 IVG), hat die Vorinstanz als korrekt erachtet. 
 
3. 
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 43 Abs. 1 ATSG (und Art. 61 lit. c ATSG). Es bestünden genügend Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilung des RAD, sodass der Entscheid über den Anspruch auf eine Invalidenrente nicht allein gestützt darauf getroffen werden könne. 
 
4. 
4.1 
4.1.1 Der im Verfahren vor den IV-Stellen und im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren in sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten geltende Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG) ist etwa dann verletzt, wenn der festgestellte Sachverhalt unauflösbare Widersprüche enthält oder wenn eine entscheidwesentliche Frage, wie namentlich Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person, auf unvollständiger Beweisgrundlage beantwortet wird (Urteil 9C_870/2010 vom 24. Januar 2011 E. 4.1.1 mit Hinweis). 
4.1.2 Einem ärztlichen Bericht kommt Beweiswert zu, wenn er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, wenn die Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchtet und die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Arzt muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Den diesen Anforderungen genügenden Berichten der regionalen ärztlichen Dienste der IV-Stellen (Art. 59 IVG und Art. 47 ff. IVV) kommt ebenfalls Beweiswert zu (SVR 2009 IV Nr. 56 S. 174, 9C_323/2009 E. 4.3.1; Urteil 9C_870/2010 vom 24. Januar 2011 E. 4.1.2). 
4.1.3 Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 465; 122 V 157 E. 1d S. 162; Urteile 9C_689/2010 vom 19. Januar 2011 E. 3.1.4, 9C_393/ 2010 vom 4. Januar 2011 E. 4.3 und 9C_55/2008 vom 26. Mai 2008 E. 4.2). 
 
4.2 Wie die Vorinstanz nicht offensichtlich unrichtig festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG), hatte sich vor dem Untersuch durch die beiden Orthopäden des RAD am 15. März 2010 keiner der mit dem Beschwerdeführer befassten Ärzte klar zur Arbeitsfähigkeit in dem Rückenleiden angepassten Tätigkeiten geäussert. Die Beurteilung der Neurologin Dr. med. C.________ vom 9. Juli 2010, wonach in Anbetracht der aktuellen Befunde eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für leichte Arbeiten mit Wechselbelastung bestehe, erfolgte nach Erlass der Verfügung vom 7. Juni 2010. Der vorinstanzliche Entscheid stützt sich somit in Bezug auf die im Vordergrund stehende Frage nach Art und Umfang der gesundheitlich bedingt noch zumutbaren Tätigkeiten einzig auf den RAD-Bericht vom 30. März 2010, welcher daher den erwähnten erhöhten Beweisanforderungen unterliegt, wie in der Beschwerde zutreffend festgehalten wird. 
4.3 
4.3.1 Der Beschwerdeführer weist richtig darauf hin, dass Dr. med. S.________ in seiner Stellungnahme vom 26. Oktober 2009 für den Vorbescheid eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in der angestammten und auch in einer angepassten Tätigkeit angegeben hatte. Dies allein genügt indessen nicht, um objektiv auf Voreingenommenheit schliessen zu können und (zumindest geringe) Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des Berichts vom 30. März 2010 zu wecken (vgl. auch Urteil 9C_1058/2009 vom 15. März 2010 E. 5.2). Abgesehen davon erfolgte die zweite Beurteilung nicht bloss aufgrund der Akten, sondern es wurde eine Untersuchung durchgeführt, an welcher überdies ein zweiter Orthopäde beteiligt war. Andere Gründe, welche Dr. med. S.________ objektiv als befangen erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. 
4.3.2 Im Weitern trifft zu, dass im Bericht vom 30. März 2010 eine Auseinandersetzung mit den medizinischen Vorakten fehlt. Daraus kann indessen nicht geschlossen werden, die beiden RAD-Ärzte hätten diese Unterlagen nicht zur Kenntnis genommen. Vielmehr bestand kein Anlass, sich dazu zu äussern, weil die Diagnosen bekannt und zudem in keinem Bericht Angaben zur Arbeitsfähigkeit in dem Rückenleiden angepassten Tätigkeiten enthalten waren (vorne E. 4.2). 
4.3.3 Unbestritten ist, dass in bildgebenden Verfahren Bandscheibenschäden festgestellt wurden, welche Schmerzen verursachen können. Im RAD-Bericht vom 30. März 2010 wurden bei den Befunden ein Druck- und Klopfschmerz im Bereich des rechten Iliosakralgelenks und der unteren Lendenwirbelsäule sowie ein hier lokalisierter Stauungsschmerz mit Ausstrahlung in das rechte Bein (Oberschenkel) erwähnt. Es wird nicht geltend gemacht, die Schmerzen seien von den Orthopäden des RAD, welche den Beschwerdeführer auch neurologisch (orientierend) untersucht hatten, verkannt oder nicht berücksichtigt worden. Entgegen seiner Auffassung gibt es indessen durchaus Gründe, auf deren Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten (80 %) abzustellen und diejenige von Dr. med. C.________ (50 %) zu "verwerfen". Die Neurologin untersuchte den Versicherten vier Monate nach Dr. med. S.________ und Dr. med. K.________. In ihrem Bericht vom 9. Juli 2010 erwähnte sie eine Verschlechterung der Befunde gegenüber der Voruntersuchung im Dezember 2008. Eine Zunahme der Diskushernie auf Höhe L5/S1 sei möglich, wobei ein operativer Eingriff für den Patienten zur Zeit jedoch nicht in Betracht komme. Soweit die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Dr. med. C.________ (50 % für leichte Arbeiten mit Wechselbelastung; vorne E. 4.2) auf einem seit der RAD-Untersuchung vom 15. März 2010 veränderten Gesundheitszustand beruht, ergeben sich daraus keine hinreichenden Zweifel an der Schlüssigkeit des RAD-Berichts vom 30. März 2010. Von Abklärungen betreffend den Zeitpunkt des Eintritts der von Dr. med. C.________ festgestellten Verschlechterung des Gesundheitszustandes und einer allenfalls dadurch bedingten (weiteren) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sind im Übrigen keine verwertbaren Erkenntnisse zu erwarten und daher davon abzusehen. 
4.3.4 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer sinngemäss vor, die Umschreibung der in Betracht fallenden Tätigkeiten im RAD-Bericht vom 30. März 2010, "wechselbelastend, ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 kg, Vermeidung von Zwangshaltungen, keine erhöhte Steh- und Gehbelastung" (vorne E. 2), und die "Medizinische Beurteilung" der Arbeitsbelastbarkeit im Anhang stimmten nicht überein. Die in der Verfügung vom 7. Juni 2010 genannten Montage-, Kontroll- oder leichte Verpackungsarbeiten wären nach dem Anforderungsprofil des RAD nicht zumutbar. Stellen mit derart weitreichenden Einschränkungen würden auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht in genügender Anzahl zur Verfügung stehen. 
 
Der Beschwerdeführer hält richtig fest, dass die Angaben im Formular "Medizinische Beurteilung. Arbeitsbelastbarkeit" in dem Sinne zu verstehen sind, dass er nicht länger als eine halbe Stunde ununterbrochen sitzend oder stehend arbeiten kann. Danach muss er die Position wechseln. Strecken bis 50 m kann er oft, insgesamt zwischen 3 bis rund 5.25 Stunden an einem Arbeitstag zurücklegen. Für die Positionswechsel und einen zusätzlichen Pausenbedarf stehen ihm 20 % der Arbeitszeit zur Verfügung. Insoweit ist die Feststellung der Vorinstanz, der ausgeglichene Arbeitsmarkt halte genügend dem Anforderungsprofil entsprechende Stellen bereit, nicht offensichtlich unrichtig. 
 
4.4 Zu beachten ist indessen Folgendes: Gemäss dem RAD-Bericht vom 30. März 2010 besteht im Wesentlichen ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom S1 rechts mit/bei Diskushernie L4/5 und L5/S1, engem lumbalen Spinalkanal und Kompression der Nervenwurzel S1 beidseits. In der Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit der RAD-Ärzte sind neben den bereits erwähnten Einschränkungen (vorne E. 4.3.4) weiter das Heben über Brusthöhe von Lasten über 5 kg sowie das Gehen langer Strecken nie, Arbeiten über Kopfhöhe manchmal, das Heben über Brusthöhe von Lasten weniger als 5 kg, Rotation, vorgeneigtes Sitzen oder Stehen, Knien und Kniebeuge, ebenso wie Gehen von Strecken über 50 m oder auf unebenem Gelände, Treppen Steigen und Leitern Besteigen selten zumutbar. Diese Bedingungen, denen eine für den Beschwerdeführer in Betracht fallende erwerbliche Tätigkeit zu genügen hat, erscheinen in Korrelation mit dem Beschwerdebild derart einschränkend, dass für eine zuverlässige Beurteilung der gesundheitlich bedingt noch zumutbaren und erwerblich verwertbaren Arbeitsfähigkeit eine Evaluation der funktionellen (arbeitsbezogenen) Leistungsfähigkeit unabdingbar ist (vgl. SVR 2009 IV Nr. 26 S. 73, 8C_547/2008 E. 4.2; zu den Aufgaben der Berufsberatung im Rahmen der Invaliditätsbemessung SVR 2011 IV Nr. 6 S. 17, 9C_1035/2009 E. 4.1 und Urteil 9C_515/2009 vom 14. September 2009 E. 3.1.2). Die Vorinstanz hätte somit die angefochtene Verfügung vom 7. Juni 2010 nicht bestätigen dürfen (Art. 61 lit. c ATSG). 
 
5. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die IV-Stelle die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. November 2010 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 7. Juni 2010 werden aufgehoben. Die Sache wird an die Verwaltung zurückgewiesen, damit sie nach ergänzenden Abklärungen im Sinne von E. 4.4 über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung neu verfüge. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der IV-Stelle des Kantons Zürich auferlegt. 
 
3. 
Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat die Gerichtskosten und die Parteientschädigung für das vorangegangene Verfahren neu festzusetzen. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 21. Februar 2011 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Fessler