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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_204/2011 
 
Urteil vom 21. Februar 2012 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thilo Heuser, 
gegen 
 
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt 
des Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 
3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Aberkennung des Rechtes, von einem ausländischen Führerschein in der Schweiz Gebrauch zu machen, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 20. April 2011 der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern. 
In Erwägung, 
dass das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern mit Verfügung vom 20. Oktober 2010 X.________ mitteilte, ihm gestützt auf Art. 16c Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a SVG das Recht, von seinem ausländischen Führerschein in der Schweiz Gebrauch zu machen, auf die Dauer von vier Monaten abzuerkennen; 
dass die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern eine von X.________ gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 20. April 2011 abgewiesen hat; 
dass X.________ sich hiergegen mit Eingabe vom 9. Mai 2011 ans Bundesgericht wandte; 
dass diese Beschwerde sich indes zunächst gegen das damals erst vorliegende Entscheid-Dispositiv richtete, woraufhin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Mai 2011 unter Hinweis auf Art. 100 und Art. 42 Abs. 2 BGG mitgeteilt wurde, die dreissigtägige Frist, die Beschwerde den massgebenden gesetzlichen Formerfordernissen entsprechend zu begründen, werde erst ab Erhalt des schriftlich motivierten Entscheids zu laufen beginnen; 
dass die Rekurskommission das Bundesgericht mit Schreiben vom 13. Februar 2012 hat wissen lassen, dass die begründete Ausfertigung des Entscheids vom 20. April 2011 vom Beschwerdeführer bereits Ende August 2011 in Empfang genommen worden ist; 
dass der Beschwerdeführer es unterlassen hat, eine den ihm genannten gesetzlichen Erfordernissen genügende Beschwerdebegründung nachzureichen, wie auch bereits seine ursprüngliche Eingabe vom 9. Mai 2011 diesen Erfordernissen in keiner Weise zu genügen vermag; 
dass somit schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
dass bei den gegebenen Verhältnissen, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
wird erkannt: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 21. Februar 2012 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp