Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
5D_22/2017
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Urteil vom 21. Februar 2017
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Basel-Landschaft,
vertreten durch das Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 20. Januar 2017.
Erwägungen:
1.
Mit Beschluss vom 20. Januar 2017 ist das Kantonsgericht Basel-Landschaft auf eine Beschwerde von A.________ nicht eingetreten, da sie den verlangten Kostenvorschuss (Fr. 225.--) binnen Nachfrist nicht geleistet hatte.
Dagegen gelangt A.________ (Beschwerdeführerin) mit Beschwerde in Zivilsachen / subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 20. Februar 2017 an das Bundesgericht.
2.
Aufgrund des tiefen Streitwerts (Fr. 500.--; Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig (Art. 113 ff. BGG). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht werden (Art. 116 BGG). Diese ist zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids ist klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399). Ansonsten wird auf die Beschwerde nicht eingetreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, es treffe sie kein oder nur ein leichtes Verschulden, dass sie den Kostenvorschuss nicht bezahlt habe. Sie sei "working poor", lebe am Rande des Existenzminimums und könne sich die Bezahlung des Vorschusses nicht leisten. Ihr stünde die unentgeltliche Rechtspflege zu.
Die Beschwerdeführerin belegt ihre finanzielle Situation nicht. Sie macht auch nicht geltend, sie habe vor Kantonsgericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, das übergangen worden sei. Insoweit genügt sie ihren Begründungsanforderungen an eine Verfassungsbeschwerde nicht. Darauf kann nicht eingetreten werden.
4.
Die Beschwerdeführerin beantragt, ihrem Gesuch um Wiederherstellung der Frist nach Art. 148 ZPO sei stattzugeben. Ein solches Gesuch ist dem Kantonsgericht einzureichen. Das Bundesgericht ist hiefür nicht zuständig. Entsprechend sind auch die vorgebrachten Gründe, die ihre Säumnis entschuldigen sollen (oben E. 3), nicht durch das Bundesgericht zu behandeln.
5.
Die Verfassungsbeschwerde erweist sich damit als offensichtlich unzulässig bzw. sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Darauf ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung ist als gegenstandslos abzuschreiben.
6.
Es rechtfertigt sich, aufgrund der Umstände auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Soweit sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur unentgeltlichen Rechtspflege auch auf das bundesgerichtliche Verfahren beziehen sollten, werden sie damit gegenstandslos.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Februar 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg