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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_833/2018  
 
 
Urteil vom 21. Februar 2019  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiber Grünenfelder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Benedikt Schneider, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 
24. Oktober 2018 (C-3327/2017). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1988 geborene, kosovarische Staatsangehörige A.________ erlitt bei einem Schlittelunfall im Februar 1998 ein schweres Schädelhirn-Trauma. Mit Verfügungen vom 16. Dezember 2009 und 6. Januar 2010 sprach ihm die IV-Stelle Luzern ab 1. Oktober 2006 eine ausserordentliche Invalidenrente zu. Als Jugendlicher wurde A.________ drogenabhängig und kontinuierlich straffällig. Nach mehreren Verurteilungen und einer Haftstrafe im Frühling 2014 verfügte das Amt für Migration des Kantons Luzern die Wegweisung aus der Schweiz. Mitte August 2016 reiste A.________ in den Kosovo aus. Gestützt darauf stellte die nunmehr zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA die ausserordentliche Invalidenrente ein, da kein Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz mehr bestehe (Verfügung vom 9. Mai 2017). 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 24. Oktober 2018 ab. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm weiterhin eine ausserordentliche Invalidenrente auszurichten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Streitgegenstand bildet die Frage, ob die bisherige ausserordentliche Invalidenrente ins Ausland exportiert werden kann, wozu die Vorinstanz die einschlägigen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt hat (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Auszahlung seiner ausserordentlichen Invalidenrente in den Kosovo verneint. In Auslegung der Art. 6 Abs. 2, 9 Abs. 3 und 39 Abs. 3 IVG ist es zum Schluss gelangt, deren Export erfordere kumulativ Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz; der Versicherte erfülle jedoch beide Voraussetzungen nicht. Anders könne nur dann entschieden werden, wenn ein Sozialversicherungsabkommen dies explizit vorsehe, was hier nicht der Fall sei. Ebenso wenig liege eine Verletzung des Diskriminierungsverbots vor, wenn eine ausserordentliche Invalidenrente nicht exportiert werde. Gestützt darauf hat die Vorinstanz die rentenaufhebende Verfügung vom 9. Mai 2017 bestätigt.  
 
2.2. Die vorinstanzliche Gesetzesauslegung in Bezug auf die anwendbaren Bestimmungen des IVG steht offenkundig im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. BGE 139 I 155 E. 3.1 S. 156; 141 V 530 E. 5.1 S. 534). Triftige Gründe für eine Praxisänderung sind nicht ersichtlich und werden in der Beschwerde auch nicht (substanziiert) dargelegt (zu den Voraussetzungen: BGE 141 II 297 E. 5.5.1 S. 303; 137 V 417 E. 2.2.2 S. 422). Eine Rechtsverletzung ist demzufolge - anders als der Beschwerdeführer meint - in diesem Zusammenhang nicht erkennbar. Ferner hat die Vorinstanz zu Recht darauf geschlossen, dass ein Export der ausserordentlichen Invalidenrente auch mit Blick auf das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen (Sozialistischen) Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) entfällt (zur Nichtanwendbarkeit auf kosovarische Staatsangehörige ab 1. April 2010 vgl. statt vieler: BGE 139 V 263; 142 V 48 E. 4.2 S. 52). Dem ist nichts beizufügen.  
Was die Rüge der Ungleichbehandlung und Diskriminierung betrifft, kann ohne Weiteres auf das unlängst ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Sachen Belli/Arquier-Martinez c. Suisse, Nr. 65550/13, vom 11. Dezember 2018 verwiesen werden. Demnach ist es nicht vertragswidrig im Sinne der Art. 8 und 14 EMRK, dass die Schweiz die Ausrichtung einer ausserordentlichen Rente vom inländischen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt abhängig macht (territoriales Element der versicherungsmässigen Voraussetzungen), handelt es sich doch um eine beitragsunabhängige Leistung (vgl. auch Art. 70 und Anhang X [Schweiz] der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 [SR 0.831.109.268.1]). Daran ändern die Eingaben vom 18. Januar und 4. Februar 2019 nichts: Wohl hat der Beschwerdeführer infolge der Wegweisung keine Möglichkeit mehr zur Rückkehr in die Schweiz. Ist jedoch nach der erwähnten Rechtsprechung des EGMR die Aufhebung der ausserordentlichen Invalidenrente schon aufgrund des freiwilligen Wegzugs der versicherten Person ins Ausland konventionskonform, so muss dies umso mehr zutreffen, wenn der Begünstigte wie hier aus der Schweiz weggewiesen wurde, weil er offensichtlich nicht gewillt war, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (vgl. Urteil 2C_426/2015 vom 7. Juni 2016 E. 2.3 mit Hinweis). Inwiefern es dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen im Unterschied zu nicht delinquenten ausländischen Versicherten ohne Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz ermöglicht werden sollte, vom Grundsatz der Solidarität in der Sozialversicherung zu profitieren, leuchtet nicht ein. Auch die sonstigen Vorbringen in der Beschwerde verfangen nicht. Insbesondere ist keine Verletzung der UNO-Kinderrechtskonvention (KRK; SR 0.107) ersichtlich, zumal die in der Beschwerde angeführten Bestimmungen (Art. 2 und 26 KRK) nicht direkt anwendbar ("self-executing") sind (vgl. statt vieler: BGE 143 I 1 E. 1.3 S. 5). 
 
3.   
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG), wird sie im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt. 
 
4.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 21. Februar 2019 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder