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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1482/2022  
 
 
Urteil vom 21. Februar 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, 
Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 6. Dezember 2022 (UE220300-O/U/HUN). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis nahm am 26. August 2022, genehmigt von der Leitenden Staatsanwältin am 30. August 2022, eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen versuchter Nötigung nicht an die Hand, wobei die Kosten der Nichtanhandnahme und der amtlichen Verteidigung des Beschwerdeführers auf die Staatskasse genommen wurden. Auf eine vom Beschwerdeführer dagegen eingereichte Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mangels Beschwerdelegitimation mit Beschluss vom 6. Dezember 2022 nicht ein; die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschliesslich der Aufwendungen des amtlichen Verteidigers wurden auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wendet sich mit mehreren Eingaben an das Bundesgericht. 
 
2.  
Die nach Ablauf der Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG eingereichte Eingabe vom 9. Februar 2023 ist verspätet und bleibt unbeachtet. 
 
3.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten, inklusive Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1, 241 E. 2.3.1) besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
4.  
Anfechtungs- und Beschwerdegegenstand ist vorliegend einzig der vorinstanzliche Nichteintretensbeschluss vom 6. Dezember 2022 (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Von vornherein nicht zu hören ist der Beschwerdeführer mit Anträgen, Vorbringen, Rügen und Ausführungen, die ausserhalb des durch den angefochtenen Beschluss begrenzten Streitgegenstands liegen. Vor Bundesgericht kann es einzig nur darum gehen, ob die Vorinstanz das aktuelle Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers verneinen durfte und auf seine kantonale Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung zu Recht nicht eingetreten ist. Damit befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, wenn überhaupt, nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise. Soweit er im Übrigen sinngemäss ein nicht gesetzesmässiges oder unfaires Verfahren rügen will, erschöpfen sich seine Ausführungen in pauschalen und unsubstanziierten Vorwürfen und Anschuldigungen. Dass und inwiefern der angefochtene Nichteintretensbeschluss gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ergibt sich folglich nicht aus der Beschwerde. Diese genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels tauglicher Begründung nicht einzutreten. 
 
5.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Februar 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill