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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_140/2023  
 
 
Urteil vom 21. Februar 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Traub. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 23. November 2022 (AB.2022.00077). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 10. Februar 2023 gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. November 2022, 
 
 
in Erwägung,  
dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich hängigen Einsprache gegen eine Verfügung vom 12. Januar 2022 betreffend AHV-Rente am 12. September 2022 Rechtsverzögerungsbeschwerde (Art. 56 Abs. 2 ATSG) erhob, die er mit weiteren Begehren kombinierte, 
dass die Sozialversicherungsanstalt am 7. November 2022 einen Entscheid erliess, mit dem sie die am 12. Februar 2022 eingereichte Einsprache abwies, 
dass die Vorinstanz angesichts des ergangenen Einspracheentscheids den Prozess als gegenstandslos geworden abschrieb (angefochtener Beschluss E. 4.3), 
dass sie im Übrigen nicht auf die ausserhalb des Anfechtungs- und Prozessgegenstandes stehenden weiteren Begehren eintrat (angefochtener Beschluss E. 5), zumal materielle Fragen im Zusammenhang mit dem strittigen Rentenanspruch einer allfälligen Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vorbehalten sind, 
dass ein dem Bundesgericht eingereichtes Rechtsmittel unter anderem die Begehren und deren Begründung enthalten muss und darin in gedrängter Form anzugeben ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), 
dass auf die Erwägungen, die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblich sind, gezielt und sachbezogen einzugehen und aufzuzeigen ist, aus welchem Grund die Vorinstanz im Einzelnen Bundesrecht verletzt haben soll (BGE 142 III 364 E. 2.4; 134 V 53 E. 3.3; 133 IV 286 E. 1.4), 
dass eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid keine sachbezogene Begründung aufweist, wenn sich diese lediglich auf die materielle Seite des Falles bezieht (BGE 123 V 335; Urteil 9C_193/2022 vom 27. April 2022), 
dass dies sinngemäss auch für Beschwerden gegen einen Prozessentscheid (Abschreibung des Verfahrens) wegen Gegenstandslosigkeit gilt, 
dass sich die Beschwerde nicht mit den Inhalten des angefochtenen Beschlusses (Gegenstandslosigkeit der Rechtsverzögerungsbeschwerde; fehlendes Anfechtungsobjekt) befasst, 
dass sie daher den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, 
dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 21. Februar 2023 
 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Traub