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023Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_619/2023  
 
 
Urteil vom 21. Februar 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichterin Hänni, 
Gerichtsschreiber Zollinger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Dr. Marcel Meinhardt und/oder 
Sinem Süslü, Rechtsanwälte, 
 
gegen  
 
Wettbewerbskommission, 
Hallwylstrasse 4, 3003 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ausstandsbegehren im Beschwerdeverfahren 
B-4024/2021, 
 
Beschwerde gegen den Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, 
vom 5. Oktober 2023 (B-4919/2023). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Wettbewerbskommission (WEKO) prüfte im Zuge der Untersuchung 22-0446 Leasing und Finanzierung von Fahrzeugen den Vorwurf, dass sich die A.________ GmbH mit Sitz in U.________ sowie acht weitere Leasing- und Finanzierungsunternehmen von Fahrzeugherstellerinnen und -importeuren, darunter die B.________ SA mit Sitz in V.________, im Rahmen von regelmässigen Treffen sowie in elektronischer Form über die Zinssätze, Restwerte und Gebühren ausgetauscht hätten. Mit Ausnahme der A.________ GmbH schlossen alle betroffenen Unternehmen, so auch die B.________ SA, die Untersuchung mit einer einvernehmlichen Regelung ab.  
 
A.a. Mit Verfügung vom 26. Juni 2019 genehmigte die Kammer für Teilverfügungen der WEKO die einvernehmliche Regelung mit der B.________ SA. Am 10. September 2019 focht die B.________ SA die Genehmigungsverfügung vom 26. Juni 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an (Verfahren B-4596/2019).  
 
A.b. Am 10. Mai 2021 erliess die WEKO die Sanktionsverfügung gegen die A.________ GmbH. Am 8. September 2021 erhob die A.________ GmbH gegen die Sanktionsverfügung vom 10. Mai 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Verfahren B-4024/2021).  
 
A.c. In beiden bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren agierte die Bundesverwaltungsrichterin Kathrin Dietrich als Instruktionsrichterin (nachfolgend nur: Instruktionsrichterin). Mit Urteil B-4596/2019 vom 5. Juni 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der B.________ SA ab, wobei die Instruktionsrichterin als Vorsitzende des Spruchkörpers amtete. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.  
 
B.  
Im Verfahren B-4024/2021 erteilte die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 17. Juli 2023, unter Hinweis auf das Urteil B-4596/2019 vom 5. Juni 2023, der mit ähnlicher Begründung und als Beteiligte derselben Untersuchung sanktionierten A.________ GmbH die Gelegenheit, sich bis zum 16. August 2023 schriftlich zur Frage zu äussern, ob sie an der Beschwerde vom 8. September 2021 festhalte. Falls die A.________ GmbH an ihrer Beschwerde festhalte, werde sie ersucht, bis zum 16. August 2023 Belege und Angaben zu ihrem Umsatz mit Leasinggeschäften in den Jahren 2011-2013 einzureichen. Die A.________ GmbH liess sich in der Folge die Frist bis zum 16. Oktober 2023 erstrecken. 
 
B.a. Mit Schreiben vom 13. September 2023 beantragte die A.________ GmbH vor Bundesverwaltungsgericht, die Instruktionsrichterin habe in den Ausstand zu treten und sei zu ersetzen. Sie begründete ihr Ausstandsbegehren damit, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil B-4596/2019 vom 5. Juni 2023 den Austausch weiterer Informationen als tatbestandsmässig und weitere Umsätze für die Sanktionsberechnung als massgeblich angesehen habe als die WEKO in ihrer Sanktionsverfügung vom 10. Mai 2021. Mit der Formulierung ihrer Verfügung vom 17. Juli 2023 gebe die Instruktionsrichterin zu erkennen, dass sie die Erfolgschancen der Beschwerde als sehr schlecht, wenn nicht aussichtslos erachte und, sollte die Beschwerde nicht zurückgezogen werden, eine Erhöhung der Sanktion in Betracht ziehe. Damit erwecke sie den Anschein der Befangenheit.  
 
B.b. Mit Zwischenentscheid vom 5. Oktober 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht das Ausstandsbegehren ab, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung erwog es im Wesentlichen, die A.________ GmbH habe zwar auch nach Erlass des Urteils im ähnlich gelagerten Verfahren B-4596/2019 einen Anspruch auf die ergebnisoffene Anhörung, Beweiserhebung und -würdigung sowie Beurteilung ihrer Beschwerdesache im Verfahren B-4024/2021, nicht aber den Anspruch, ihre Beschwerde durch einen anderen Spruchkörper oder ohne Berücksichtigung der im Verfahren B-4596/2019 erlangten Erkenntnisse beurteilen zu lassen. Leite die A.________ GmbH aus dem Urteil B-4596/2019 nachteilige Folgen für sich ab oder müsse sie anhand des Urteilsergebnisses mit solchen rechnen, beeinflusse dies nicht das objektive Verständnis der Verfügung vom 17. Juli 2023.  
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 7. November 2023 gelangt die A.________ GmbH an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Zwischenentscheids vom 5. Oktober 2023. Die Instruktionsrichterin sei im Beschwerdeverfahren B-4024/2021 in den Ausstand zu versetzen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Beurteilung des Ausstandsbegehrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die Vorinstanz provisorisch anzuweisen, das Verfahren B-4024/2021 bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde zu sistieren. 
Das Gesuch um Sistierung des bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens B-4024/2021 hat die Abteilungspräsidentin mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 abgewiesen und das Bundesverwaltungsgericht angewiesen, bis zum Entscheid des Bundesgerichts über die vorliegende Beschwerde keine Instruktions- oder andere Amtshandlungen im Verfahren B-4024/2021 unter Mitwirkung der Instruktionsrichterin vorzunehmen. 
Sowohl die Vorinstanz als auch die WEKO verzichten auf eine Vernehmlassung im bundesgerichtlichen Verfahren. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 147 I 89 E. 1; 146 II 276 E. 1). 
 
1.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) im Anwendungsbereich des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251), womit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (Art. 83 BGG; vgl. BGE 137 I 371 E. 1.1). Die Beschwerdeführerin ist im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren als Partei beteiligt gewesen und dort mit ihrem Antrag, die Instruktionsrichterin sei in den Ausstand zu versetzen, nicht durchgedrungen. Ausserdem ist sie durch den angefochtenen Entscheid in ihren schutzwürdigen Interessen besonders berührt. Sie ist somit zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Gemäss Art. 92 BGG ist gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren die Beschwerde zulässig. Vorliegend verlangte die Beschwerdeführerin den Ausstand einer Richterin des Bundesverwaltungsgerichts. Das Bundesverwaltungsgericht wies das Begehren mit Zwischenentscheid vom 5. Oktober 2023 ab. Entsprechend liegt ein selbständiger Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG) über ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 Abs. 1 BGG vor, wogegen in einem späteren Zeitpunkt keine Beschwerde mehr geführt werden kann (vgl. Art. 92 Abs. 2 BGG; vgl. auch Urteil 2C_909/2020 vom 8. März 2021 E. 1.2). Ein solcher Zwischenentscheid ist mit Beschwerde anfechtbar, weshalb auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten ist.  
 
2.  
Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5; 133 II 249 E. 1.4.1). Der Verletzung von Grundrechten geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 139 I 229 E. 2.2). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4; 133 II 249 E. 1.4.2). Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 38 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 lit. e BGG
 
3.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Instruktionsrichterin habe der Beschwerdeführerin aktiv mitgeteilt, dass die bundesverwaltungsgerichtliche Beschwerde aus ihrer Sicht keinen Erfolg haben werde. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, so die Beschwerdeführerin, erschienen die Äusserungen einer Richterin zu den Erfolgsaussichten eines Verfahrens dann als problematisch, wenn sie gestützt auf den angefochtenen Entscheid und ohne vertiefte Auseinandersetzung mit den Akten und den darin befindlichen Einwendungen erfolgten. Dies sei vorliegend der Fall. Im Weiteren habe die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin unter Druck gesetzt, damit diese die Beschwerde zurückziehe. Damit könne die Beschwerdeführerin nicht mehr mit einer ergebnisoffenen Beurteilung ihrer Angelegenheit rechnen. Infolge Befangenheit habe die Instruktionsrichterin in den Ausstand zu treten.  
 
3.2. Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einer oder einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richterin oder Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird (vgl. auch Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Ob diese Garantien verletzt sind, prüft das Bundesgericht frei. Sie werden verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit begründen. Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Mitglieds des Spruchkörpers zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Person oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Nicht verlangt wird, dass die Person tatsächlich voreingenommen ist, sondern es genügt der objektiv gerechtfertigte Anschein (vgl. BGE 147 I 173 E. 5.1; 140 I 240 E. 2.2; 137 I 227 E. 2.1). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss der Ablehnungs- oder Ausstandsgrund unverzüglich nach Kenntnisnahme geltend gemacht werden (vgl. BGE 144 IV 35 E. 2.2 i.f.; 140 I 240 E. 2.4; 126 III 249 E. 3c). Gemäss Art. 38 VGG gelten die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes über den Ausstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss (vgl. Art. 34 ff. BGG).  
 
3.3. Gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. e BGG treten Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) in Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten. Es ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Vorliegen dieses Ausstandsgrunds zu Recht verneinte.  
 
3.3.1. Aus der Verfügung vom 17. Juli 2023 ergibt sich, dass das Bundesverwaltungsgericht "die Beschwerde einer anderen Untersuchungsadressatin mit Urteil B-4596/2019 vom 5. Juni 2023 abgewiesen hat, dass dieses Urteil in der Zwischenzeit in Rechtskraft erwachsen ist, dass die Beschwerdeführerin des vorliegenden, die gleiche Untersuchung betreffenden Beschwerdeverfahrens deshalb anzufragen ist, ob sie an ihrer Beschwerde vom 8. September 2021 festhält", und "dass die Beschwerdeführerin für diesen Fall weitere Angaben zum Umsatz der Geschäftsjahre 2011 bis 2013 auf dem relevanten Markt zu machen hat" (vgl. E. 5 des angefochtenen Zwischenentscheids). Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese neutrale Formulierung der Verfügung vom 17. Juli 2023 den Anschein der Befangenheit der Instruktionsrichterin wecken würde. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist auch nicht zu erkennen, dass die Instruktionsrichterin sie damit unter Druck setzte.  
 
3.3.2. Die Beschwerdeführerin führt mit Hinweis auf die Rechtsprechung überdies aus, es sei problematisch, wenn die Äusserungen einer Richterin zu den Erfolgsaussichten eines Verfahrens gestützt auf den angefochtenen Entscheid und ohne vertiefte Auseinandersetzung mit den Akten und den darin befindlichen Einwendungen erfolgten. Zwar ergibt sich diese Erwägung aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. BGE 134 I 238 E. 2.4). Indessen äusserte sich die Instruktionsrichterin vorliegend gerade nicht ohne vertiefte Auseinandersetzung mit den Akten, zumal sie für den Fall der Weiterführung des Verfahrens weitere Beweismittel einforderte und der Hinweis auf das Urteil B-4596/2019 vom 5. Juni 2023 vor dem Hintergrund erfolgte, dass es sich beim Verfahren B-4024/2021 um einen ähnlich gelagerten Fall handelt.  
 
3.3.3. Betreffend die Aufforderung zur Einreichung der Beweismittel ist zu bemerken, dass die Instruktionsrichterin dafür besorgt ist, das Verfahren zur Spruchreife zu führen (vgl. Art. 39 Abs. 1 VGG), wobei die Vorinstanz den Sachverhalt frei zu prüfen hat (vgl. Art. 110 BGG; vgl. auch Art. 37 VGG i.V.m. Art. 12 VwVG und Art. 49 VwVG). Die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach die Aufforderung zur Einreichung der Beweismittel und die aus der Würdigung dieser Beweismittel möglicherweise resultierenden (negativen) Folgen für sie im Verfahren B-4024/2021 den Anschein der Befangenheit der Instruktionsrichterin bewirken sollte, stösst daher von vornherein ins Leere. Soweit die Beschwerdeführerin in der Aufforderung, weitere Beweismittel einzureichen, die Gefahr einer reformatio in peius erkennen will, zielt sie sodann auf die Beurteilung in der Sache ab.  
 
3.4. Die Vorinstanz verneinte den Ausstandsgrund folglich zu Recht.  
 
4.  
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Februar 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: M. Zollinger