Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_982/2023
Urteil vom 21. Februar 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Kölz, Hofmann,
Gerichtsschreiberin Kern.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
c/o B.________ Switzerland AG,
vertreten durch
Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, 6300 Zug,
2. C.________,
3. C.________ AG,
4. C.________ Stiftung,
5. D.________,
2-5 vertreten durch Rechtsanwalt Hans Hofstetter und Rechtsanwalt Silvio Hutterli,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Sistierung und Einstellung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 7. November 2023 (BS 2023 28).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug führte eine Strafuntersuchung gegen E.________ und F.________ sowie weitere sechs Beschuldigte unter anderem wegen des Verdachts auf Anlagebetrug zum Nachteil der Anleger der G.________ AG.
Am 22. November 2017 erstatteten die H.________-Stiftung, C.________, die C.________ AG, die C.________ Stiftung und D.________ bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen die B.________ Switzerland AG, die B.________ AG und unbekannt wegen des Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei, der mangelnden Sorgfalt bei Finanzgeschäften sowie der Verletzung der Meldepflicht. Zur Begründung führten sie zusammengefasst aus, sie seien Opfer des G.________ -Anlagebetrugs. Die Beschuldigten hätten im Zeitraum von 2012 bis 2015 diejenigen Konten von E.________ und F.________ geführt, über welche die Deliktserlöse in zweistelliger Millionenhöhe transferiert worden seien. Die Beschuldigten hätten ausreichend Anhaltspunkte gehabt, dass die genannten Transaktionen deliktisch seien. Die Staatsanwaltschaft sistierte dieses Verfahren (2A 2017 184) mit Verfügung vom 5. Februar 2018. Am 29. August 2019 schloss die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Beschuldigten E.________, F.________, I.________ und J.________ ab und erhob Anklage beim Strafgericht des Kantons Zug. Mit Urteil vom 30. August 2022 sprach das Strafgericht die Beschuldigten des gewerbsmässigen Betrugs und der Urkundenfälschung (E.________) bzw. der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug (F.________, I.________ und J.________) schuldig. Dagegen erhoben drei der vier Beschuldigten (E.________, I.________ und J.________) Berufung beim Obergericht des Kantons Zug und beantragten Freisprüche. Auch drei der Privatkläger (C.________, die C.________ AG und die C.________ Stiftung) erklärten Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts.
Mit Eingabe vom 15. September 2022 beantragten die H.________-Stiftung, C.________, die C.________ AG, die C.________ Stiftung und D.________ bei der Staatsanwaltschaft, die Sistierung des Verfahrens 2A 2017 184 sei aufzuheben und die Strafuntersuchung weiterzuführen. Zudem sei die Strafuntersuchung auf K.________ (Compliance B.________ Switzerland AG) und auf A.________ (Legal B.________ Switzerland AG) auszuweiten.
B.
Mit "Einstellungs- und Sistierungsverfügung" vom 8. März 2023 sistierte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen K.________ und A.________ betreffend Verdacht auf qualifizierte Geldwäscherei, mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften sowie Widerhandlung gegen das Geldwäschereigesetz. Weiter hielt sie fest, dass auch das bereits sistierte Strafverfahren gegen die B.________ AG und die B.________ Switzerland AG sistiert bleibe. Schliesslich verfügte sie, dass die Sistierung nicht befristet werde. Erfolge bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung keine Wiederaufnahme des Verfahrens, werde die Sistierungsverfügung zur definitiven Einstellungsverfügung.
In teilweiser Gutheissung der von C.________, der C.________ AG, der C.________ Stiftung und von D.________ dagegen erhobenen Beschwerde hob das Obergericht des Kantons Zug mit Beschluss vom 7. November 2023 die Einstellungs- und Sistierungsverfügung vom 8. März 2023 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurück. Es gelangte zusammengefasst zum Schluss, die Staatsanwaltschaft habe das Strafverfahren ohne objektiven Grund sistiert. Seit dem erstinstanzlichen Urteil vom 30. August 2022 lägen genügend Anhaltspunkte für eine Vortat im Sinne der Geldwäschereibestimmung von Art. 305bis StGB vor, weshalb das Beschleunigungsverbot verletzt wäre, wenn das Strafverfahren sistiert bliebe. Im Übrigen wäre die Anordnung der Staatsanwaltschaft, wonach die Sistierungsverfügung zur definitiven Einstellungsverfügung werde und das Strafverfahren als definitiv eingestellt gelte, wenn bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung keine Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgt, nicht mit Art. 319 StPO vereinbar.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und die Einstellungs- und Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. März 2023 sei zu bestätigen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der bei ihm erhobenen Beschwerden von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 IV 9 E. 2; 148 IV 275 E. 1.1; 146 IV 185 E. 2; je mit Hinweisen).
1.2. Das Obergericht hat als letzte kantonale Instanz im Sinne von Art. 80 BGG entschieden. Indessen schliesst sein Entscheid das Strafverfahren nicht ab, sondern weist die Sache vielmehr zur weiteren Behandlung an die Staatsanwaltschaft zurück, weshalb es sich um einen Vor- bzw. Zwischenentscheid handelt (siehe nur Urteil 7B_49/2022 vom 23. Oktober 2023 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen). Als solcher ist er - da er weder die Zuständigkeit noch den Ausstand (Art. 92 BGG) zum Gegenstand hat - nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar, also wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Beim drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne dieser Bestimmung muss es sich um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass er auch mit einem für die beschwerdeführende Person günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3; je mit Hinweisen). Woraus sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 149 II 170 E. 1.3; 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 IV 284 E. 2.3, 289 E. 1.3; je mit Hinweisen).
1.3. Der Beschwerdeführer behauptet zu Recht nicht, dass die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a oder b BGG erfüllt sein sollen: Dass das Strafverfahren seinen Lauf nimmt, stellt für sich keinen Nachteil rechtlicher Natur im Sinne der dargestellten Praxis dar, und zwar unabhängig davon, ob die Verfahrenssistierung durch die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO (wonach diese eine Untersuchung insbesondere sistieren kann, wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten) zulässig war, wie der Beschwerdeführer meint. Die Gutheissung der Beschwerde würde aber auch keinen sofortigen Endentscheid herbeiführen und dadurch einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen. Somit fehlt es an den Voraussetzungen für eine selbständige Anrufung des Bundesgerichts.
2.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Februar 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Kern