Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_653/2023
Urteil vom 21. Februar 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
Gerichtsschreiber Grunder.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Herr Dr. iur. Livio Bundi, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 4. September 2023 (IV.2022.00418).
Sachverhalt:
A.
A.a. Wegen einer Mehlstauballergie gewährte die IV-Stelle des Kantons Zürich dem gelernten Bäcker-Konditor A.________, Jahrgang 1968, die Umschulung zum Sozialpädagogen, die er Ende 1994 erfolgreich abschloss. Sein Gesuch vom 11. März 1999, womit er beantragte, ihm sei eine Invalidenrente auszurichten, lehnte die Verwaltung, nachdem sie den Sachverhalt in beruflicher und medizinischer Hinsicht abgeklärt hatte, mit Verfügung vom 13. Juli 2001 ab. Zur Begründung führte sie an, A.________ vermöge in der umgeschulten Tätigkeit als Heimleiter in einem Pensum von 90 % weiterhin ein den Anspruch auf Invalidenrente ausschliessendes Einkommen zu erzielen. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 26. März 2003 ab, welches das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute: Schweizerisches Bundesgericht) mit Urteil I 353/03 vom 16. Dezember 2003 bestätigte.
A.b. Am 21. März 2019 meldete sich A.________ erneut zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle holte unter anderem das auf internistischen, dermatologischen, neurologischen, neuropsychologischen und rheumatologischen Untersuchungen beruhende Gutachten der Medexperts AG, St. Gallen, vom 29. Juli 2020 ein. Die Sachverständigen diagnostizierten mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine schmerzhafte Neuropathie im Bereich des Nervus saphenus, Nervus suralis und der Nervus-tibialis-Hautäste am linken Fuss (unklarer Ätiologie; ICD-10: M57.9). Der Versicherte sei im Beruf sowohl als Sozialarbeiter (richtig: Sozialpädagoge) als auch in einer anderen angepassten Erwerbstätigkeit zu 80 % arbeitsfähig. Die zeitliche Präsenz sei dabei nicht eingeschränkt, jedoch die Leistungsfähigkeit um 20 %. Eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf psychiatrischem Gebiet sei aufgrund der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehenden Aggravation, der Inkonsistenzen und auch der mangelnden Mitarbeit (insbesondere bei der neuropsychologischen Untersuchung) nicht möglich. Die IV-Stelle unterbreitete das Gutachten der Medexperts AG sowie die weiteren ins Verwaltungsverfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung (vgl. Stellungnahmen vom 16. und 17. Februar sowie vom 10. Juni 2021). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte sie mit Verfügung vom 22. Juni 2022 einen Anspruch auf Invalidenrente mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades von 18 %.
B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 4. September 2023 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlch-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sei ihm eine Rente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 100 % zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an das kantonale Gericht, subeventualiter an die IV-Stelle zur Neuberechnung der Erwerbseinbusse beziehungsweise des Invaliditätsgrades zurückzuweisen.
Das Bundesgericht ordnet keinen Schriftenwechsel an.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es in Bestätigung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Juni 2022 einen Anspruch auf Invalidenrente verneinte.
2.2. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535).
Die Verfügung der Beschwerdegegnerin erging zwar nach dem 1. Januar 2022. Da der zur Diskussion stehende Rentenanspruch indessen, wie das kantonale Gericht zutreffend festhielt, bereits davor entstanden sein könnte, sind insoweit die bis 31. Dezember 2021 geltenden Rechtsvorschriften anwendbar (vgl. BGE 148 V 174 E. 4.1).
2.3. Die Vorinstanz erwog zutreffend und unwidersprochen, der Gesundheitszustand habe sich bezogen auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rentenprüfung (Verfügung vom 13. Juli 2001) verschlechtert. Laut Gutachten der Medexperts AG seien erst ab dem Jahr 2003 schmerzhafte Sensibilitätsstörungen am linken Fuss und Unterschenkel aufgetreten, die auf eine Polyneuropathie und nicht auf eine vorbestehende Nervenschädigung zurückzuführen seien. Die sensiblen Störungen im Bereich des Nervus saphenus, Nervus suralis und der Nervus-tibialis-Hautäste minderten die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Damit sei eine revisionsrechtlich erhebliche Veränderung der Arbeitsfähigkeit eingetreten und in diesem Sinne liege ein Revisionsgrund gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG vor. Daher sei der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig"; vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen) zu prüfen.
2.4. Weiter legte das kantonale Gericht die zur Beurteilung des Streitgegenstandes anzuwendenden rechtlichen Grundlagen zutreffend dar. Es betrifft dies den Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG). Richtig sind auch die Ausführungen hinsichtlich der bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades zu berücksichtigenden hypothetischen Vergleichseinkommen gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG. Gleiches gilt für die Erwägungen zur Aufgabe von Ärztinnen und Ärzten im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 256 E. 4) und zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a). Darauf wird verwiesen.
Zu wiederholen ist, dass nach der Praxis regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vorliegt, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht, die eindeutig über die blosse unbewusste Tendenz zur Schmerzausweitung und -verdeutlichung hinausgeht, ohne dass das betreffende Verhalten auf eine verselbstständigte psychische Erkrankung zurückzuführen wäre (BGE 141 V 281 E. 2.2.1 mit Hinweisen; Urteil 9C_371/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 5.1.2 mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1.
3.1.1. Das kantonale Gericht erkannte, zur Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsunfähigkeit sei auf das in allen Teilen beweiskräftige Gutachten der Medexperts AG vom 29. Juli 2020 abzustellen. Der Beschwerdeführer habe zwar im Verwaltungsverfahren zu Recht vorgebracht, dass den Sachverständigen die Laborberichte aus den Jahren 2015 und 2019 (Werte mit Hinweisen auf eine allfällige Lyme-Borreliose) sowie die Diagnosenliste der Dr. med. B.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. Juli 2017 nicht bekannt gewesen seien. Diese Unterlagen seien jedoch zur Beurteilung der funktionellen Einschränkungen nicht von Bedeutung. Die Beschwerdegegnerin habe die Laborberichte im Nachgang zur Begutachtung dem RAD vorgelegt, der sich dazu am 17. Februar 2021 geäussert habe. Danach könne angesichts der moderaten positiven Ergebnisse keine chronische Lyme-Borreliose diagnostiziert werden. Die Lyme-Borreliose sei eine rein somatische Erkrankung, die unter ICD-10: A69.2 codiert sei. Bezeichnenderweise fänden sich in den gesamten Akten keine Berichte von Ärzten somatischer Fachrichtung, welche diese Diagnose auswiesen. Einzig Dr. med. B.________ habe sie, auch im Bericht vom 9. Februar 2021, aufgelistet, allerdings ohne sie herzuleiten. Der neurologische Sachverständige der Medexperts AG habe eine eingehende Untersuchung durchgeführt und diese beschrieben. Er habe die neurologischen Beeinträchtigungen in die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit einbezogen. Den Berichten der Klinik C.________ von Anfang 2020, die den Gutachtern ebenfalls nicht bekannt gewesen seien, könne keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit entnommen werden. Zudem würden keine Befunde genannt, die den Sachverständigen der Medexperts AG unbekannt gewesen seien. Insgesamt zeigten sie schlüssig auf, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund neurologischer und rheumatologischer Funktionseinschränkungen (Schmerzen), die sich nicht kumulierten, zu 20 % arbeitsunfähig sei.
3.1.2. Weiter erkannte das kantonale Gericht, der psychiatrische Experte zeige nachvollziehbar und einlässlich auf, weshalb auf eine Aggravation zu schliessen sei. Er halte unter anderem illustrativ fest, dass der Beschwerdeführer, der sich wegen zahlreicher körperlicher Schmerzen nicht mehr als arbeitsfähig erachte, zu keinem Zeitpunkt in Mimik oder Gestik schmerzgeplagt gewirkt habe. Seine Feststellungen stünden in Übereinstimmung mit denjenigen des Dr. med. D.________, des Zentrums E.________, der im Gutachten vom 26. Januar 2016 ebenso erhebliche Diskrepanzen zwischen den Schilderungen des Beschwerdeführers und den gemachten Beobachtungen festgehalten habe. Allerdings könne nicht nachvollzogen werden, weshalb Dr. med. D.________ eine somatoforme Schmerzstörung bestätigt habe, nachdem er im Wesentlichen einen unauffälligen Befund (gute Aufmerksamkeit, andauernde Konzentration, gutes Durchhaltevermögen, ausgezeichnete Stimmungslage, keine Stimmungsschwankungen) festgehalten habe. Der psychiatrische Sachverständige der Medexperts AG habe die vom Beschwerdeführer angegebene Schmerzproblematik bei krass widerspüchlichem Verhalten überzeugend als Aggravation und diagnostisch als Entwicklung von körperlichen Symptomen aus psychischen Gründen (ICD-10: F68.0) ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit interpretiert. Wenn, wie vorliegend, eindeutig eine Aggravation gegeben sei, bestehe von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente wegen einer psychischen Erkrankung, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer somatoformen Schmerzstörung gegeben sein sollten (mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 2.2.2). Dass das aggravatorische Verhalten krankheitsbedingt sein könnte, werde weder von den Gutachtern noch von irgendwelchen behandelnden Ärzten psychiatrischer Fachrichtung in Betracht gezogen. Eine Persönlichkeitsstörung hätten die Sachverständigen der Medexperts AG ausgeschlossen. Insgesamt müsse eine bewusste und gesteuerte Symptomerzeugung (Aggravation) angenommen werden. Damit erübrige sich die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens (mit Hinweis auf das Urteil 9C_520/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 6.1).
3.1.3. Abschliessend hielt das kantonale Gericht fest, in der Zeit nach der Begutachtung bei der Medexperts AG bis zum Erlass der Verfügung vom 22. Juni 2022 sei es zu keiner revisionsrechtlich erheblichen Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse gekommen.
3.2.
3.2.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Sachverständigen der Medexperts AG hätten diverse medizinische Berichte und Bestätigungen nicht in ihre Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsunfähigkeit einbezogen, weshalb ihr Gutachten nicht beweiskräftig sei. Dazu äusserte sich das kantonale Gericht, wie dargelegt (vgl. E. 3.1 oben), indessen eingehend. Bei dem letztinstanzlich eingereichten Austrittsbericht des Spitals F.________ vom 28. Juli 2017 handelt es sich offensichtlich um ein unzulässiges neues Beweismittel im Sinn von Art. 99 Abs. 1 BGG. Die Beschwerde genügt betreffend die gesundheitlichen Beeinträchtigungen in somatischer Hinsicht den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG nicht, wonach in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzt. Darauf ist daher nicht weiter einzugehen.
3.2.2. Zur frei überprüfbaren Rechtsfrage, ob aus den ärztlichen Feststellungen auf eine Aggravation (vgl. zu diesem Begriff das Urteil 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2.2, in: SVR 2015 IV Nr. 38 S. 121), mithin ein die Annahme einer psychischen Beeinträchtigung ausschliessendes Krankheitsbild zu folgern sei, verweist der Beschwerdeführer auf ein Mobbing, von dem seine Tochter betroffen gewesen sei. Die damit in Zusammenhang stehenden Vorkommnisse hätten ihn psychisch stark belastet. Dieser Punkt sei nicht in das Gutachten der Medexperts AG eingeflossen. Damit macht der Beschwerdeführer eine neue Tatsache geltend, die gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG unzulässig ist, da nicht ersichtlich ist und auch nicht dargelegt wird, weshalb sie nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht wurde. Beim Schreiben von G.________ vom 11. Oktober 2023 handelt es sich zudem um ein unzulässiges echtes Novum. Das vorinstanzliche Ergebnis, es liege aufgrund der ärztlichen Feststellungen eindeutig eine Aggravation vor, erweist sich nicht als bundesrechtswidrig.
4.
4.1.
4.1.1. Hinsichtlich der Bestimmung des Invaliditätsgrades (vgl. Art. 16 ATSG) hielt das kantonale Gericht fest, umstritten sei in erster Linie das Erwerbseinkommen, das der Beschwerdeführer ohne die gesundheitlichen Beeinträchtigungen erzielen könnte (hyopthetisches Valideneinkommen). Er habe zwar trotz der am 10. März 1989 festgestellten Mehlstauballergie die Lehre zum Bäcker-Konditor im April 1989 abschliessen, deswegen allerdings den Beruf letztlich nicht mehr ausüben können. Er sei vom 21. April 1989 bis am 6. April 1990 im elterlichen Betrieb (Bäckerei Conditorei H.________) angestellt gewesen, wobei er ab Beginn des Anstellungsverhältnisses bis am 23. Februar 1990 wegen der Folgen eines Motorradunfalls vollständig arbeitsunfähig gewesen sei und bis zu deren Beendigung lediglich in einem Pensum von 25 % gearbeitet habe. Diese Umstände liessen, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, den Schluss nicht zu, er hätte im Gesundheitsfall den elterlichen Betrieb übernommen und ihm sei deswegen der Gewinn als Valideneinkommen anzurechnen. Dafür bedürfte es ganz konkreter Anhaltspunkte, woran es fehle. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin sei nicht auf die standardisierten Bruttolöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BfS) abzustellen. Vielmehr sei der im Jahr 1990 im elterlichen Betrieb erzielte Verdienst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2019 anzupassen (Fr. 64'705.-).
4.1.2. Weiter erkannte die Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 1999 im umgeschulten Beruf als Sozialpädagoge/Heimleiter nicht mehr arbeitstätig gewesen. Daher sei für die Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens auf den standardisierten Bruttolohn der LSE 2018, Tabelle T17, Ziff. 53, Betreuungsberufe, abzustellen. Angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit in Heimen sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung und der Arbeitsfähigkeit von 80 % sei ein massgebliches Invalideneinkommen von Fr. 64'613.- zu ermitteln. Ein Abzug gemäss BGE 126 V 75 sei nicht gerechtfertigt. Eine psychische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei nicht ausgewiesen. Insbesondere hätten die Gutachter der Medexperts AG eine Persönlichkeitsstörung ausschliessen können. Die somatischen Einschränkungen seien mit der Rendementsreduktion in die medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit eingeflossen. Weitere Aspekte, die einen leidensbedingten Abzug begründen könnten, seien nicht ersichtlich.
4.1.3. Abschliessend hielt das kantonale Gericht fest, die Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 64'705.- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 64'613.- ergebe eine Erwerbseinbusse von Fr. 92.-, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 0 % entspreche.
4.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, aus dem Bericht des Zentrums E.________ vom 26. Januar 2016 gehe eindeutig hervor, dass die elterliche Bäckerei seit 2003 von seiner Ehefrau betrieben werde. Dies habe er auch den Sachverständigen der Medexperts AG mitgeteilt. Er habe die Lehre als Bäcker-Konditor mit dem Ziel absolviert, den Familienbetrieb zu übernehmen. Es liege auf der Hand, dass er ohne Mehlstauballergie nicht einfach als unselbstständig erwerbender Bäcker weitergearbeitet hätte. Es sei davon auszugehen, dass er einen Gewinn von mindestens Fr. 150'000.- erwirtschaften würde.
4.3.
4.3.1. Die Beweislast dafür, dass im Rahmen der Ermittlung des Valideneinkommens die Regel der Anknüpfung an den zuletzt erzielten Verdienst (vgl. dazu BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 134 V 322 E. 4.1) im konkreten Fall nicht greift, trifft die versicherte Person, wenn sich wie im vorliegenden Fall ein Abweichen zu ihren Gunsten (höheres Valideneinkommen) auswirkt (Art. 8 ZGB; Urteil 9C_818/2018 vom 5. April 2019 E. 4.2.1 e contrario).
4.3.2. Aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers erscheint es zwar möglich, dass er beabsichtigte, die elterliche Bäckerei zu übernehmen. Zumindest gleich wahrscheinlich ist indessen die vorinstanzliche Auffassung, er hätte ohne die Mehlstauballergie weiterhin als Bäcker im Anstellungsverhältnis gearbeitet. Aus der im Bericht des Zentrums E.________ vom 26. Januar 2016 geschilderten Erwerbsbiografie, wonach der Beschwerdeführer nach Abschluss der Umschlung Ende 1994 bis ins Jahr 1999 in verschiedenen Anstellungen und in unterschiedlichen Pensen als Sozialpädagoge gearbeitet habe, ist eher zu schliessen, dass er die elterliche Bäckerei nicht übernommen hätte (vgl. zur Frage von Rückschlüssen der Invaliden- auf die Validenkarriere das Urteil 8C_575/2018 vom 30. Januar 2019 E. 5 mit Hinweisen). Jedenfalls ist die Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts nicht offensichtlich unrichtig. Die Folgen der Beweislosigkeit hat der beweisbelastete Beschwerdeführer zu tragen, weshalb die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzte, indem sie davon ausging, dass er im Gesundheitsfall im erlernten Beruf als Bäcker-Konditor im Anstellungsverhältnis weitergearbeitet hätte.
4.3.3. Die Bemessung der hypothetischen Vergleichseinkommen beanstandet der Beschwerdeführer ansonsten nicht. Damit bleibt es beim vorinstanzlichen Ergebnis. Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 21. Februar 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grunder