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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_670/2024  
 
 
Urteil vom 21. Februar 2025  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Tanner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc Bernheim, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Forderung; Kostenvorschuss, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 6. Dezember 2024 (RB240037-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Zwischen den Parteien ist ein Forderungsprozess betreffend Uhren und Diamanten beim Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, hängig. Am 25. September 2024 stellte der Beschwerdegegner ein Begehren um Sicherstellung seiner Parteientschädigung. Mit Verfügung vom 26. September 2024 setzte das Bezirksgericht der Beschwerdeführerin eine nicht erstreckbare Frist an, um zu diesem Kautionsantrag Stellung zu nehmen. 
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. November 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer. Dieses trat mit Beschluss vom 6. Dezember 2024 auf die Beschwerde nicht ein. 
Gegen diesen obergerichtlichen Entscheid erhebt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Dezember 2024 Beschwerde an das Bundesgericht. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.  
Das Bundesgericht forderte die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. Dezember 2024 auf, spätestens am 16. Januar 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzuzahlen. Da der Kostenvorschuss innerhalb dieser Frist nicht eingegangen war, wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. Januar 2025 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 7. Februar 2025 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG). 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet. Folglich ist auf ihre Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG nicht einzutreten. 
 
4.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind diesem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihm im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Februar 2025 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Tanner