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[AZA 7] 
U 272/99 Gb 
 
 
 
IV. Kammer 
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; 
Gerichtsschreiber Attinger 
 
 
Urteil vom 21. März 2001 
 
in Sachen 
 
A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Marco Barbatti, Zürichbergstrasse 66, Zürich, 
 
gegen 
 
Kantonale Unfallversicherungskasse Aargau, Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch das Aargauische Versicherungsamt, 
Bahnhofstrasse 101, Aarau, 
und 
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
 
 
In Erwägung, 
 
dass die 1956 geborene A.________, Dr. med., Fachärztin 
für Innere Medizin, seit 1. März 1994 mit einem 
Pensum von 50 % als Assistenzärztin an der Medizinischen 
Klinik des Spitals X.________ arbeitete und bei der Kantonalen 
Unfallversicherungskasse Aargau (KUK) gegen die 
Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert war, 
dass sie am 10. August 1994 als Beifahrerin in eine 
Auffahrkollision verwickelt wurde, in deren Folge sie 
sofort an lumbalen Rückenschmerzen und am nächsten Tag auch 
an solchen im Bereich der Halswirbelsäule und des Schultergürtels 
litt, 
dass die KUK bis Ende 1995 für Heilbehandlungskosten 
aufkam und der Versicherten ebenso lange ein Taggeld ausrichtete, 
mit Verfügung vom 30. April 1996 und Einspracheentscheid 
vom 10. Juni 1996 jedoch einen Anspruch auf weitere 
Versicherungsleistungen verneinte, 
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich 
die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 15. Juni 
1999 abwies, 
dass A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt 
mit dem Antrag, es seien ihr "die gesetzlichen Leistungen 
aus dem UVG (Taggelder, Heilungskosten, Invalidenrente, 
Integritätsentschädigung usw.) weiterhin zu erbringen", 
dass die KUK ausdrücklich auf eine Stellungnahme zur 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde verzichtet, während sich das 
Bundesamt für Sozialversicherung dazu nicht hat vernehmen 
lassen, 
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid 
die vorliegend massgebenden, von der Rechtsprechung aufgestellten 
Grundsätze, namentlich diejenigen zum von Art. 6 
Abs. 1 UVG geforderten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen 
dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden 
(Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 
289 Erw. 1b, je mit Hinweisen), richtig wiedergegeben hat, 
worauf verwiesen werden kann, 
dass die Vorinstanz überdies in einlässlicher Würdigung 
der medizinischen Unterlagen zum zutreffenden Schluss 
gelangte, dass die bei Einstellung der Unfallversicherungsleistungen 
(Ende 1995) vorhandenen Beschwerden (häufiges 
Fallenlassen von Gegenständen, weil diese nicht richtig 
gespürt werden; vermindertes Palpationsvermögen bei der 
klinischen Untersuchung von Patienten; Gangstörungen, insbesondere 
unter erschwerten Bedingungen [bei geschlossenen 
Augen bzw. im Dunkeln, beim Treppensteigen, Strichgang, 
komplizierteren Gangarten), welche die bisherige berufliche 
Tätigkeit verunmöglichen und als Spitalärztin nur mehr 
administrative und wissenschaftliche Arbeiten zulassen, 
nicht zumindest teilweise in einen ursächlichen Zusammenhang 
mit dem am 10. August 1994 (oder dem zweiten, am 
16. Juni 1995) erlittenen Unfall gebracht werden können, 
sondern vielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausschliesslich 
der vorbestehenden Polyneuropathie zuzuschreiben 
sind, 
dass sämtliche in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
vorgebrachten Einwendungen diese Beurteilung nicht in Zweifel 
zu ziehen vermögen, 
dass insbesondere die Behauptung, es habe "sich innert 
weniger Tage nach dem Unfall eine invalidisierende Polyneuropathie 
aktiviert oder manifestiert" und diese habe "innert 
weniger Tage zur langdauernden Arbeitsunfähigkeit" 
geführt (was mit dem Unfallereignis zusammenhängen müsse), 
der Aktenlage widerspricht, 
dass nämlich zum einen die nach der Auffahrkollision 
vom 10. August 1994 eingetretene Arbeitsunfähigkeit zunächst 
auf die Traumatisierung der ebenfalls vorbestehenden 
Spondylolisthesis L5/S1 zurückzuführen war (Arztzeugnis des 
Spitals X.________ vom 1. September 1994) und zum anderen 
die Polyneuropathie - obwohl sie erst nach dem Unfall diagnostiziert 
wurde und vor diesem die Leistungsfähigkeit im 
Beruf und im Haushalt mit zwei Kleinkindern nicht beeinträchtigt 
hatte - retrospektiv schon mehrere Jahre zuvor 
deutlich in Erscheinung getreten war (dem Arztbericht des 
Neurologen PD Dr. F.________, Spital Y.________, vom 2. April 
1995 lässt sich u.a. entnehmen, dass seit Jahren das 
Gehen in leichtem Schuhwerk erschwert war, "seit wenigen 
Jahren gehäuftes Einknicken im rechten Sprunggelenk, Schwächegefühl 
im Knie sowie Stand- und Gangunsicherheit, insbesondere 
ohne visuelle Kontrolle", zu verzeichnen waren, 
"welche wiederholt Stürze bedingt haben", und vor zwei Jahren 
an beiden Unterschenkeln Ulzera mit schlechter Heilungstendenz 
auftraten; PD Dr. K.________, Chefarzt Neurologie 
an der Klinik Z.________, erwähnte in seinem vom 
2. Februar 1996 datierten Gutachten, dass seit Jahren 
"Zoccoli oder ähnliches Schuhwerk nicht mit den Füssen gekrallt 
gehalten werden" konnten, es bei geschlossenen Augen 
zu einer Standunsicherheit kam und "seit der ersten Schwangerschaft 
1991 rezidivierendes Einknicken in beiden Knien" 
konstatiert wurde [überdies "hätten kürzlich Bekannte" die 
Beschwerdeführerin "darauf hingewiesen, dass sie schon früher 
immer wieder Gegenstände habe fallen lassen"]), 
dass ferner aus dem Bericht von Prof. Dr. S.________, 
Chefarzt der Neurologischen Klinik am Spital Q.________, 
vom 31. Oktober 1996 hervorgeht, dass die Beschwerden der 
Versicherten gegenüber dem Zeitpunkt der Begutachtung durch 
PD Dr. K.________ (15. November 1995) weiter zugenommen haben 
(nach Prof. S.________ besteht denn auch "eine schleichende 
Entwicklung einer sensiblen und ataktischen axonalen 
Polyneuropathie seit Jahren"), 
dass nach dem Gesagten der Verlauf der Polyneuropathie 
bei der Beschwerdeführerin - entgegen deren Vorbringen - 
nicht als (seit dem Unfallereignis) "sprunghaft", sondern 
insgesamt durchaus als langsam progredient, d.h. für diese 
Krankheit typisch bezeichnet werden kann, 
dass auch sonst keiner der bei den Akten liegenden 
umfassenden medizinischen Berichte einen Anhaltspunkt für 
eine Unfallkausalität des invalidisierenden Beschwerdebildes 
liefert, weshalb von der beantragten neuerlichen Begutachtung 
ohne weiteres abgesehen werden kann, 
 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht 
des Kantons Zürich und dem Bundesamt für 
Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 21. März 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
 
 
 
 
Der Gerichtsschreiber: