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[AZA 7] 
P 45/01 Vr 
 
IV. Kammer 
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; 
Gerichtsschreiber Flückiger 
 
Urteil vom 21. März 2002 
 
in Sachen 
M.________, 1931, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
1. Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich, 
Amtshaus Helvetiaplatz, 8004 Zürich, 
2. Bezirksrat Zürich, Neue Börse, Selnaustrasse 32, 
8001 Zürich, Beschwerdegegner, 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
A.- Am 14. Januar 1997 entschied das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Zürich, über den Anspruch des 1931 geborenen M.________ auf Zusatzleistungen zur Altersrente der AHV, darunter bundesrechtliche Ergänzungsleistungen, für die Zeit ab 1. August 1996. Bei der Berechnung des Anspruchs wurde eine im Eigentum des Gesuchstellers stehende Liegenschaft in Kroatien als Vermögensbestandteil mit einem Wert von Fr. 41'600.- eingesetzt und ein darauf berechneter Ertrag als Einkommen berücksichtigt. Diese Verfügung erwuchs ebenso wie eine Reihe späterer Entscheide, welche in Bezug auf die Behandlung der Liegenschaft in Kroatien unverändert ausfielen, in Rechtskraft. 
In der Folge entschied das Amt über die Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. Januar 1999 (Verfügung vom 9. Dezember 1998) und ab 1. September 1999 (Verfügung vom 20. August 1999). Dabei berücksichtigte es wiederum einen Vermögensbestandteil "Liegenschaften" von Fr. 41'600.- und einen daraus abgeleiteten Liegenschaftsertrag. In der Folge setzte das Amt die jährliche Ergänzungsleistung mit Entscheid vom 8. November 1999 für die Zeit ab 1. Dezember 1999, mit Entscheid vom 9. Dezember 1999 für die Zeit ab 
1. Januar 2000 und mit Entscheid vom 20. Januar 2000 für die Zeit ab 1. März 2000 neu fest. Die Behandlung der Liegenschaft in Kroatien blieb jeweils unverändert. Während die Verfügung vom 9. Dezember 1999 unangefochten blieb, erhob M.________ gegen diejenigen vom 8. November 1999 und 
20. Januar 2000 Einsprache, welche der Bezirksrat Zürich mit Beschluss vom 13. April 2000 abwies. 
 
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 20. August 2001). 
 
 
C.- M.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag um Neubewertung der Liegenschaft. 
Das Amt für Zusatzleistungen und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur soweit eingetreten werden, als die Höhe der bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen streitig ist, nicht hingegen bezüglich der kantonalen Beihilfen und Gemeindezuschüsse (Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 und Art. 5 VwVG; vgl. BGE 122 V 221). 
 
2.- a) Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG haben Schweizer Bürger und Bürgerinnen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine der Voraussetzungen nach den Art. 2a bis 2d ELG erfüllen und die gesetzlich anerkannten Ausgaben (Art. 3b ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 3c ELG) übersteigen. 
Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 3a Abs. 1 ELG). 
 
b) Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören u.a. die Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (Art. 3c Abs. 1 lit. b ELG), ein Teil des Reinvermögens, soweit es einen bestimmten Betrag übersteigt (Art. 3c Abs. 1 lit. c ELG) sowie Einkünfte, auf die verzichtet worden ist (Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG). 
 
c) Das kantonale Gericht hat die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Möglichkeit eines Rückkommens auf eine in Rechtskraft erwachsene Verfügung unter dem Titel der Wiedererwägung (BGE 126 V 46 Erw. 2b mit Hinweisen, 119 V 183 Erw. 3a) oder der prozessualen Revision (BGE 126 V 46 Erw. 2b mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. 
Darauf wird verwiesen. 
 
3.- Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Zusprechung einer höheren Ergänzungsleistung für die Zeit vom 1. bis 31. Dezember 1999 (Verfügung vom 8. November 1999) und ab 1. März 2000 (Verfügung vom 20. Januar 2000). Er beanstandet die für die Ermittlung des EL-Anspruchs vorgenommene Bewertung seiner Liegenschaft in Kroatien. In der Gesamtheit ist dem Erfordernis einer sachbezogenen Begründung (vgl. Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 123 V 336 Erw. 1a mit Hinweisen) - knapp - Genüge getan. Auf Grund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind einzig die vom Wert der Liegenschaft abhängigen Berechnungsfaktoren (Vermögensverzehr und Vermögensertrag) zu überprüfen. 
 
4.- a) Der Beschwerdeführer macht geltend, der mit Entscheid vom 14. Januar 1997 erstmals festgelegte und seither in allen Verfügungen enthaltene Wert seiner Liegenschaft in Kroatien von Fr. 41'600.- (Fr. 50'000.- minus aufgenommenes Darlehen von DM 10'000.-, entsprechend Fr. 8400.-) sei zu hoch und müsse reduziert werden. Die Vorinstanz vertritt demgegenüber den Standpunkt, der Wert der Liegenschaft sei durch den Entscheid vom 14. Januar 1997 rechtskräftig festgelegt worden und könne nur korrigiert werden, falls ein Rückkkommen auf diese Verfügung möglich sei. 
 
b) aa) Im Gegensatz zur Ansicht des kantonalen Gerichts kann in Anbetracht der Ausgestaltung der jährlichen Ergänzungsleistung als einer auf das Kalenderjahr bezogenen Leistung eine Verfügung darüber in zeitlicher Hinsicht von vornherein Rechtsbeständigkeit nur für das Kalenderjahr entfalten. Die Ergänzungsleistung kann deshalb von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden, ohne Bindung an frühere Berechnungsfaktoren und ohne dass, wie sonst üblich, die Voraussetzungen einer Revision im Sinne der Anpassung an geänderte Verhältnisse (vgl. Art. 41 IVG) erfüllt sein müssten (noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil L. vom 5. März 2002, P 71/01; Urteil B. vom 21. Dezember 2001, P 16/00; Meyer-Blaser, Die Anpassung von Ergänzungsleistungen wegen Sachverhaltsänderungen, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg. ], Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 33, mit Hinweisen). 
Ob entsprechend dem Grundsatz, dass die Verfügung so lange gilt, bis sich die für den Anspruch massgebenden Verhältnisse rechtserheblich ändern (Erwin Carigiet, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Zürich 1995, S. 92; Meyer-Blaser, a.a.O., S. 33 f.), allenfalls eine andere als die jährliche Periodizität anzunehmen ist, kann offen bleiben, da für den Beginn der vorliegend interessierenden Kalenderjahre 1999 und 2000 rechtskräftige Verfügungen vorliegen. 
 
bb) Im Verlauf eines Kalenderjahres ist eine Anpassung der jährlichen Ergänzungsleistung vorzunehmen, wenn einer der in Art. 25 Abs. 1 ELV genannten Gründe gegeben ist, insbesondere bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV). 
 
c) aa) Die Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung für die Zeit vom 1. Januar bis 30. November 1999 wurde durch die Verfügungen vom 9. Dezember 1998 und 20. August 1999 rechtskräftig festgelegt. Diese enthalten - wie bereits sämtliche vorangegangenen Entscheide - einen Liegenschaftswert von Fr. 41'600.- und einen darauf berechneten Vermögensertrag. 
Dass sich der Wert der Liegenschaft und damit die daraus abgeleiteten Berechnungsfaktoren während des Zeitraums bis zum Ende des Kalenderjahres, also bis 31. Dezember 1999, erheblich verändert hätten, wurde in keinem Stadium des Verfahrens geltend gemacht, und es bestehen keine entsprechenden Hinweise. Die Vorinstanz hat demzufolge eine Korrektur des Liegenschaftswertes im Ergebnis zu Recht abgelehnt, soweit die Zeit bis 31. Dezember 1999 betroffen ist. Die Voraussetzungen eines Rückkommens auf die rechtskräftigen Verfügungen vom 9. Dezember 1998 und 
20. August 1999 im vorliegenden Verfahren sind nicht erfüllt. 
Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen des kantonalen Gerichts zur Frage eines Rückkommens auf die Verfügung vom 14. Januar 1997 verwiesen werden. 
 
bb) Die Verfügung vom 9. Dezember 1999, welche den EL-Anspruch für die Zeit ab 1. Januar 2000 betrifft, wurde nicht angefochten und ist demzufolge ebenfalls in Rechtskraft erwachsen. Sie lautet in Bezug auf die Liegenschaft in Kroatien ebenso wie die vorangegangenen Verfügungen. Ein Rückkommen darauf ist - wiederum aus den von der Vorinstanz in Bezug auf die Verfügung vom 14. Januar 1997 dargelegten Gründen - im vorliegenden Verfahren nicht möglich. Für die Zeit ab 1. März 2000, welche Gegenstand der angefochtenen Verwaltungsverfügung vom 20. Januar 2000 bildet, sind die einzelnen Berechnungsfaktoren nicht frei überprüfbar, sondern es stellt sich nur die Frage, ob seit Beginn des Kalenderjahres eine erhebliche Veränderung eingetreten sei. 
Dafür bestehen wiederum keine Anhaltspunkte, zumal sich die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht spezifisch auf diesen Zeitraum beziehen. Eine Anpassung der jährlichen Ergänzungsleistung mit Wirkung per 1. März 2000 ist daher nicht möglich. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit 
darauf einzutreten ist. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 21. März 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: 
Der Gerichtsschreiber: